Regel 11 Wind von der gleichen Seite mit Überlappung
Regel 18.1 Bahnmarken-Raum: Geltungsbereich der
Regel 18
Regel 18.2(b) Bahnmarken-Raum: Bahnmarken-Raum
geben
Regel 18.5 Bahnmarken-Raum: Entlastung
Definition Klar achteraus und Klar voraus;
Überlappung
Bei der Entscheidung ob ein innen liegendes Boot Anspruch auf Bahnmarken-Raum hat, ist es unerheblich, dass die Boote völlig verschiedene Kurse fahren, sofern eine Überlappung besteht, wenn das erste Boot die Zone erreicht.
Zusammenfassung des Falles |
Entscheidung
Die Berufung von OL wird zurückgewiesen und seine Disqualifikation
bestätigt. Die Boote mussten die Bahnmarke an derselben Seite lassen und
hatten den Wind von der gleichen Seite. Deshalb galt Regel 18 nach Position
1, als OL die Zone erreichte. Die Boote überlappten ab diesem Zeitpunkt
bis es zur Berührung kam und deshalb galt der erste Satz von Regel 18.2(b),
der das Recht von OL nach Regel 11 dahingehend einschränkt, dass es IW
Bahnmarken-Raum geben muss. OL gab IW keinen Bahnmarken-Raum und wird deshalb
wegen Verstoßes gegen Regel 18.2(b) disqualifiziert. Es ist anzumerken,
dass OL außerdem gegen Regel 14 verstieß, da sie eine Berührung
hätte vermeiden können. Da OL aber Wegerechtboot war und die Berührung
weder Schaden noch Verletzung erzeugte, hätte OL nicht disqualifiziert
werden können, wenn der Verstoß gegen Regel 14 sein einziger Regelverstoß
gewesen wäre. Als Ergebnis der Unterlassung von OL Bahnmarken-Raum für
IW zu geben, auf den IW Anspruch hatte, verstieß IW gegen Regel 11, als
es versuchte Bahnmarken-Raum zu nehmen und ist deshalb nach Regel 18.5(b) zu
entlasten. IW verstieß auch gegen Regel 14, da es eine Berührung
hätte vermeiden können, aber es wird dafür nicht bestraft, da
es Anspruch auf Bahnmarken-Raum hatte und es keinen Schaden und keine Verletzung
gab.
RYA 1964/19