Wenn das erste von zwei Booten bei Erreichen der Zone klar achteraus
ist und die Boote später überlappen, wenn das andere Boot die Zone
erreicht, gilt Regel 18.2(a) und nicht Regel 18.2(b). Regel 18.2(a) gilt nur,
wenn Boote überlappen und mindestens eines von ihnen in der Zone ist.
Zusammenfassung des Falles A und B segelten beide mit Wind von Backbord mit achterlichem Wind
auf eine steuerbord zu lassende Bahnmarke zu. In Position 1, als A auf
Höhe der Bahnmarke kam, war sie klar voraus von B, jedoch viereinhalb
Bootslängen von der Bahnmarke. B hat gerade die Zone erreicht, war
drei Längen von der Bahnmarke. Zwischen Position 1 und 2 halste A
und fuhr auf die Bahnmarke zu und überlappte dadurch außen
von B. Zwischen den Positionen 2 und 3 halste B, drehte zur Bahnmarke
hin und wurde klar voraus von A. Als B gerade klar voraus von A kam, war
etwa eine halbe Rumpflänge Platz zwischen den Booten. Wenige Sekunden
nachdem B klar voraus kam, berührte A, das schneller fuhr B am Hecke.
Es gab weder einen Schaden noch eine Verletzung. A protestierte gegen
B wegen Verstoßes gegen Regel 18.2(b). B protestierte gegen A wegen
Verstoßes gegen Regel 12. Das Schiedsgericht disqualifizierte A.
A ging in die Berufung.
Entscheidung: A glaubte anscheinend, dass der zweite Satz von Regel 18.2(b) gültig
war, als beide Boote in Position 1 waren und B, das zu diesem Zeitpunkt
klar achteraus war, verpflichtet war, A Bahnmarken-Raum zu geben. Wie
dieser Satz aber besagt gilt dies nur, wenn das Boot klar voraus was wenn
es die Zone erreicht hat, A war aber eindeutig außerhalb der Zone.
Darüber hinaus galt auch der erste Satz von Regel 18.2(b) nicht,
da die Boote nicht überlappten, als B, das erste von ihnen, die Zone
erreicht. Es galt jedoch Regel 18.2(a) während die Boote überlappten
und verlangte von A, dass es B Bahnmarken-Raum gibt. Während dieser
Zeit musste sich B von A frei halten, zunächst nach Regel 10 und
nach der Halse nach Regel 11.
Nach der Halse zog A klar voraus und ab diesem Moment hörten die
Regel 18.2(a) und 11 auf zu gelten und die Regel 12 und 15 begannen zu
gelten. Regel 15 verlangt von B, dass es A Anfangs den Raum zum frei halten
geben muss. Dies tat B, denn es wäre für A einfach gewesen sich
durch sofortiges leichtes Abfallen von B´s Spiegel frei zu halten,
nachdem B klar voraus kam. Als A B´s Heck berührte, hielt es
sich offensichtlich nicht von B frei und es war gerechtfertigt A wegen
Verstoßes gegen Regel 12 zu disqualifizieren. A verstieß auch
gegen Regel 14, da es ihm möglich gewesen wäre durch leichtes
Abfallen die Berührung mit B zu vermeiden.
Nachdem klar war, dass sich A nicht von B frei hielt, war es für
B kaum möglich, die Berührung zu vermeiden. Aber auch wenn B
die Berührung hätte vermeiden können, hätte es nicht
nach Regel 14 bestraft werden können, da es Wegerecht-Boot war und
es keinen Schaden oder Verletzung gab.
Die Berufung wird abgewiesen, die Entscheidung des Schiedsgerichts aufrecht
erhalten und A bleibt wegen Verstoßes gegen Regeln 12 und 14 disqualifiziert.