CASE 80   

Regel 60 Das Recht zu protestieren; das Recht Wiedergutmachung zu beantragen; Maßnahmen nach Regel 69
Regel 61.2 Protesterfordernisse: Inhalt des Protestes
Regel 62 Wiedergutmachug

Regel A5 Wertungen, die von der Wettfahrtleitung festgelegt werden

Eine Protestverhandlung oder eine Verhandlung über einen Wiedergutmachungsantrag müssen sich auf den behaupteten Vorfall, die behauptete Handlung oder Unterlassung beschränken. Obwohl ein Boot DNF gewertet werden kann, wenn es nicht entsprechend der Definition durchs Ziel geht, kann es nicht DNF gewertet werde, wenn es versäumt den Kurs richtig abzusegeln.

Zusammenfassung des Falles
Als Boot A die Ziellinie kreuzte, wurde es von der Wettfahrtleitung mit DNF gewertet, da diese der Meinung war, dass es eine Bahnmarke nicht auf der richtigen Seite gelassen hat und deshalb die Bahn nicht richtig abgesegelt ist. A beantragte Wiedergutmachung mit der Begründung, dass es nicht gewertet sei, obwohl es ordentlich durchs Ziel gegangen sei. Das Schiedsgericht wies den Antrag von A mit der Begründung ab, dass Regel 62.1(a) nicht anwendbar ist, weil A es versäumt habe, die Bahn abzusegeln und dass dieser Fehler von ihm, sein eigenes Verschulden war und nicht eine Handlung oder Unterlassung der Wettfahrtleitung. A ging in die Berufung.

Entscheidung
Der Berufung wird stattgegeben. Die Wettfahrtleitung machte einen Fehler, als sie A DNF wertete, obwohl dieses in Übereinstimmung mit der Definition durchs Ziel ging. Die Wettfahrtleitung hätte A nur dann als DNF werten dürfen, wenn dieses nicht korrekt durchs Ziel gegangen wäre (Siehe Regel A5). Da A die Ziellinie aus Richtung der letzten Bahnmarke kommend überquerte, sollte sein Zieldurchgang so aufgezeichnet werden, wie er erfolgte. Ein Grundprinzip des Protestverfahrens ist es, dass eine Protestverhandlung auf den speziellen "Vorfall" beschränkt sein muss, der im Protest erwähnt ist (siehe Regel 61.2(b)) oder auf den eigens erwähnten Vorfall der eine "fehlerhafte Handlung oder Unterlassung" in einem Antrag auf Wiedergutmachung nach Regel 62.1(a) ist. Obwohl der Vorfall für den Antrag auf Wiedergutmachung das nicht richtige Werten als DNF war, bezog sich das Schiedsgericht einen anderen Vorfall als es Überlegung darüber machte ob es die Bahn richtig abgesegelt hat oder nicht und deshalb gegen Regel 28.1 verstoßen hat. Da dieser Vorfall nicht der im Antrag auf Wiedergutmachung erwähnte Vorfall war, handelt das Schiedsgericht fehlerhaft. Wenn eine Wettfahrtleitung auf Grund ihrer Beobachtung der Meinung ist, dass ein Boot den Kurs nicht in Übereinstimmung mit Regel 28 abgesegelt hat, kann es, wie nach Regel 60.2(a) erlaubt gegen das Boot wegen Verletzung von Regel 28.1 protestieren. Im vorliegenden Fall hat die Wettfahrtleitung nicht gegen Boot A protestiert. Da gegen A wegen des Versäumnisses, die Bahn abzusegeln, nicht protestiert wurde, darf es für dieses Versäumnis nicht bestraft werden.
Zusammenfassend zeigt der Sachverhalt, dass A ordnungsgemäß durchs Ziel gegangen ist. Deshalb hätte es nicht als DNF gewertet werden dürfen und hat damit nach Regel 62.1(a) Anspruch auf Wiedergutmachung auf Grund einer fehlerhaften Handlung der Wettfahrtleitung.. Aus diesen Gründen wird die Entscheidung des Schiedsgerichts aufgehoben und A so in die Wertung genommen, wie es seiner Zieldurchgangszeit entspricht.

USSA 1993/289