Regel 28.1 Absegeln der Bahn
Wenn die Schnur eines Bootes eine Bahnmarke an der vorgeschriebenen Seite passiert, verstößt es nicht gegen Regel 28.1, wenn beim Strammziehen die Schnur auch diese Bahnmarke auch auf der nicht vorgeschriebenen Seite passiert.
Angenommene Tatsachen A protestierte gegen B wegen Verletzung der Schnurprobe in Regel 28.1, aber das Schiedsgericht wies den Protest zurück, machte aber einer Anfrage auf Regelinterpretation der Regel 28.1 nach Regel 70.4 an den nationalen Verband. Frage |
Entscheidung
Boot A segelte in Übereinstimmung mit Regel 28.1. Nach dem Start
ließ es jede Startbahnmarke an der vorgeschriebenen Seite. Dann segelte
es wie gezeigt vollständig um die Startlinie herum. Die Schnur, die das
Kielwasser darstellt, lässt straff gezogen jede Startbahnmarke auf der
vorgeschriebenen Seite, wenn sie die Startlinie überquert. Regel 28.1 verbietet
keine zusätzliche Wicklung um eine Bahnmarke, vorausgesetzt, die straff
gezogene Schnur liegt an der vorgeschriebenen Seite jeder Bahnmarke. Berührt
ein Boote beispielsweise eine zu rundende Bahnmarke, wenn es diese wie durch
die Segelanweisungen vorgeschrieben steuerbord lässt, und es führt
dann eine Strafdrehung im Uhrzeigersinn um die Bahnmarke herum aus, ist es in
Einklang mit Regel 28.1. Ein anderes Beispiel ist wie es Boot A in diesem Fall
verdeutlicht, wenn die "Schnur" eines Bootes eine Bahnmarke (in diesem
Fall das Wettfahrtleitungsboot) an der vorgeschriebenen Seite lässt, verstößt
es nicht gegen Regel 28.1, wenn ihr "Schnur" zusätzlich die Bahnmarke
auf der nicht vorgeschriebenen Seite passiert.
Boot B verstieß gegen Regel 28.1. Nach dem Starten ließ es die Backbordbegrenzung
an Backbord und die Steuerbordbegrenzung an Steuerbord. Später trieb es
jedoch wieder hinter die Startlinie zurück und ließ dann die Steuerbordbegrenzung
an Backbord. Wenn die Schnur, die ihr Kielwasser darstellt, straff gezogen wird,
kreuzt diese nicht mehr die Startlinie und bleibt deshalb nicht an der Steuerbordbegrenzung
auf der vorgeschriebenen Seite.
Siehe hierzu auch Case 106 über einen ähnlichen Vorfall an der Ziellinie.
YCA 1196/3