CASE 34  

Regel 2 Faires Segeln
Regel 62 Wiedergutmachung
Regel 69.1 Maßnahmen durch ein Schiedsgericht

Ein Boot zu behindern, kann als Verstoß gegen Regel 2 aufgefasst werden und Grundlage eines Antrags auf Wiedergutmachung sein und zum Anlass genommen werden, nach Regel 69.1 gegen es vorzugehen.

Zusammenfassung des Falles
Bei Beginn der sechsten und letzten Wettfahrt einer Meisterschaft, war der Punktestand von A so gut, dass die einzige Möglichkeit, nicht mehr zu gewinnen, darin bestand, dass B vor ihm und unter den ersten Drei der 48 Teilnehmer ins Ziel ging. A startete zu früh und wurde mit dem Megaphon zurückgerufen. Etwa 70 oder 100 Meter nach der Startlinie drehte es um, segelt aber nur etwa 20 oder 30 Meter Richtung Startlinie wo es auf B traf, das korrekt gestartet war. Anstatt weiter hinter die Linie zu segeln, drehte es um und behinderte B indem es dies eng abdeckte. Die Wettfahrtleitung rief ihr zu, dass es nach wie vor Frühstarter sei. A antwortete durch ein Handzeichen, dass es verstanden hätte, fuhr aber fort den Kurs abzusegeln und B während der gesamten Kreuzstrecke zu behindern. Als A und B die Luvbahnmarke erreichten, waren sie letztes und vorletztes Boot des Feldes, woraufhin A aufgab. B erreichte im Ziel Platz 22. Da es für die Wettfahrtleitung offenkundig war, dass A die Wettfahrt nur fortgesetzt hat, um B zu behindern, protestierte sie gegen A wegen Verletzung der Regel 2. A, das zunächst als OCS gewertet war, wurde nun auf Grund eines Verstoßes gegen Regel 2 disqualifiziert. S ging in die Berufung mit der Begründung, es hätte geglaubt, es sei zurückgekehrt und korrekt gestartet.

Entscheidung
Die Berufung von A wird zurückgewiesen. Auf Grund der festgestellten Tatsachen ist es klar, dass A nicht gestartet ist, wie dies durch Regel 28.1 verlangt wird und sie entschieden hat, es nicht zu tun. Tatsachen sind nicht Inhalt der Berufung. Die Disqualifikation nach Regel 2 war angemessen. A hätte nicht gegen Regel 2 verstoßen, wenn es zur Vorstartseite der Startlinie umgekehrt wäre, gestartet wäre und dann ohne dass es mit Absicht eine Regel verletzt hätte zunächst B überholt und dann eng gedeckt hätte. B hätte Antrag auf Wiedergutmachung stellen können und war berechtigt, Wiedergutmachung nach Regel 62.1(d) zu erhalten.
Der festgestellte Sachverhalt zeigt, dass ein grober Verstoß gegen die Grundsätze sportlichen Verhalten vorliegt und somit gegen Regel 2. Solchen klar durchdachten Versuchen, eine Meisterschaft mit unfairen Mitteln zu gewinnen, sollte mit Nachdruck entgegen getreten werden. Das Schiedsgericht kann deshalb eine Verhandlung nach Regel 69.1 einberufen und als Ergebnis dieser Verhandlung A von der gesamten Serie ausschließen.

NYA 1975/1