CASE 85   

Regel 61.1 Protesterfordernisse; Benachrichtigung des Protestgegners
Regel 86.1(c) Regeländerungen
Definition Regel

Klassenvorschriften dürfen eine Wettfahrtregel nicht ändern, sofern dies nicht durch 86.1(c) erlaubt ist. Wenn eine Klassenregel versucht eine solche Regel zu ändern, dann ist diese Regel nicht zulässig und gilt nicht.

Zusammenfassung des Falles
Boote in der XYZ-Klasse haben eine Rumpflänge von 8 m. Regel 5 der XYZ-Klassenregel besagt:
Die Erfordernisse von Regel 61.1 eine Protestflagge zu setzen gelten nicht für die XYZ-Klasse, sofern dies nicht schriftlich ausdrücklich durch die Segelanweisungen der Wettfahrt oder Wettfahrtserie gefordert wird.
In einer Wettfahrt der XYZ-Klasse meldet Boot A einen Protest gegen die Boote B und C an und schrieb auf das Protestformular, dass es keine Protestflagge gesetzt hat, weil dies wegen ihrer Klassenvorschrift nicht erforderlich ist. Das Schiedsgericht verließ sich auf Klassenregel 5, erklärte den Protest für gültig, B erwiderte darauf, dass Klassenregel 5 nicht zulässig ist. Entgegen der Erwiderung von B führte das Schiedsgericht eine Verhandlung durch und disqualifizierte B und C. B ging in die Berufung.

Entscheidung
B´s Berufung wird stattgegeben. Punkt (d) der Definition Regeln macht klar, dass Klassenvorschriften bei einer Wettfahrt gelten. Klassenregeln dürfen nur die in Regel 86.1(c) aufgelisteten Regeln ändern. Regel 61 ist dort aber nicht aufgelistet und deshalb ist die Klassenvorschrift 5 die Regel 61 ändern will nicht zulässig und hat keine Gültigkeit. Die Segelanweisungen hätten Regel 61.1 ändern können, wie dies durch Regel 86.1(b) erlaubt wird, aber sie taten es nicht. Deshalb war der Protest nicht gültig und hätte abgewiesen werden müssen. Deshalb werden die Entscheidungen des Schiedsgerichts rückgängig gemacht und beide Boote in ihre Zieldurchgangsplätze wieder eingesetzt.

USSA 1994/299