CASE 92   

Regel 14 Berührung vermeiden
Regel 16.1 Kursänderung
Regel 16.2 Kursänderung

Ändert ein Wegerechtboot den Kurs, ist das ausweichpflichtige Boot nur verpflichtet, auf das zu reagieren, was das Wegerechtboot im Moment tut, aber nicht darauf, was das Wegerechtboot anschließend tun könnte.

Zusammenfassung des Falles
Auf einem Kreuzschenkel näherten sich bei einem Wind von 18 Knoten S und P einander mit Wind von entgegen gesetzter Seite. P fiel ab, um S auszuweichen. S fiel ebenfalls ab, und P fuhr fort abzufallen, um hinter S zu passieren. S setzte ebenfalls das Abfallen fort, was zu einer weiteren Krängung nach Lee führte. Es gab eine Berührung zwischen den Masten und den Riggs der beiden Boote, und der Mast von P brach.
Das Schiedsgericht disqualifizierte S wegen Verstoßes gegen Regel 16, und S ging in die Berufung.

Entscheidung
Die Berufung wird abgewiesen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, S nach den Regeln 14, 16.1 und 16.2 zu disqualifizieren, wird bestätigt.
Anfangs fuhren die beiden Boote auf Kollisionskurs. P fiel ab um sich von S freizuhalten wie dies Regel 10 fordert. Der Sachverhalt und das Diagramm weisen nach, dass sich P von S hätte freihalten können indem es am Heck von S passiert hätte, wenn S seinen Kurs nicht fortlaufend geändert hätte. S fiel jedoch weiter ab und zwang P sofort noch weiter abzufallen um sich freizuhalten. Durch diese Kursänderung verstieß S gegen Regel 16.2.
S fuhr fort seinen Kurs zu ändern und dies mit zunehmender Drehgeschwindigkeit. Einige Zeit vor der Berührung konnte P nichts mehr in guter Seemannschaft tun, was es ihm ermöglicht hätte sich freizuhalten. Das fortgesetzte ändern des Kurses durch S war verstieß auch gegen Regel 16.1. S verstieß außerdem gegen Regel 14 und unterlag einer Bestrafung nach dieser Regel, da es als Wegerechtboot eine Berührung, die Schaden verursachte, nicht vermied.
S argumentierte, dass P hätte wenden oder halsen können, und behauptete, dass P dazu verpflichtet gewesen wäre. Dies ist ein Missverständnis der Verpflichtungen eines ausweichpflichtigen Bootes nach Regel 10 und den anderen Wegerechtregeln. Ein Boot, das sich freihalten muss, ist nur verpflichtet, auf das zu reagieren, was das Wegerechtboot im Moment tut, nicht darauf, was es anschließend tun könnte. Bis es nicht mehr dazu in der Lage war, hielt sich P, wie es verpflichtet war, durch Änderung seines Kurses frei, so dass S, wenn es nicht sein Abfallen hin zu P fortgesetzt hätte, 'keine Ausweichmaßnahmen hätte ergreifen müssen' (siehe die Definition von Freihalten).
Da es sich nicht freihielt, verstieß P gegen Regel 10, aber das war eine Folge des Verstoßes von S gegen Regel 16.1 und 16.2. Deshalb ist P nach Regel 64.1 (c) entlastet.

USSA 1997/75