Regel 60 Das Recht zu protestieren; das
Recht Wiedergutmachung zu beantragen; Maßnahmen nach Regel 69
Regel 61.2 Protesterfordernisse: Inhalt des Protestes
Regel 62 Wiedergutmachug
Regel A5 Wertungen, die von der Wettfahrtleitung
festgelegt werden
Eine Protestverhandlung oder eine Verhandlung über einen Wiedergutmachungsantrag müssen sich auf den behaupteten Vorfall, die behauptete Handlung oder Unterlassung beschränken. Obwohl ein Boot DNF gewertet werden kann, wenn es nicht entsprechend der Definition durchs Ziel geht, kann es nicht DNF gewertet werde, wenn es versäumt den Kurs richtig abzusegeln.
Zusammenfassung des Falles
Als Boot A die Ziellinie kreuzte, wurde es von der Wettfahrtleitung mit
DNF gewertet, da diese der Meinung war, dass es eine Bahnmarke nicht auf der
richtigen Seite gelassen hat und deshalb die Bahn nicht richtig abgesegelt ist.
A beantragte Wiedergutmachung mit der Begründung, dass es nicht gewertet
sei, obwohl es ordentlich durchs Ziel gegangen sei. Das Schiedsgericht wies
den Antrag von A mit der Begründung ab, dass Regel 62.1(a) nicht anwendbar
ist, weil A es versäumt habe, die Bahn abzusegeln und dass dieser Fehler
von ihm, sein eigenes Verschulden war und nicht eine Handlung oder Unterlassung
der Wettfahrtleitung. A ging in die Berufung.
Entscheidung
Der Berufung wird stattgegeben. Die Wettfahrtleitung machte einen Fehler,
als sie A DNF wertete, obwohl dieses in Übereinstimmung mit der Definition
durchs Ziel ging. Die Wettfahrtleitung hätte A nur dann als DNF werten
dürfen, wenn dieses nicht korrekt durchs Ziel gegangen wäre (Siehe
Regel A5). Da A die Ziellinie aus Richtung der letzten Bahnmarke kommend überquerte,
sollte sein Zieldurchgang so aufgezeichnet werden, wie er erfolgte. Ein Grundprinzip
des Protestverfahrens ist es, dass eine Protestverhandlung auf den speziellen
"Vorfall" beschränkt sein muss, der im Protest erwähnt ist
(siehe Regel 61.2(b)) oder auf den eigens erwähnten Vorfall der eine "fehlerhafte
Handlung oder Unterlassung" in einem Antrag auf Wiedergutmachung nach Regel
62.1(a) ist. Obwohl der Vorfall für den Antrag auf Wiedergutmachung das
nicht richtige Werten als DNF war, bezog sich das Schiedsgericht einen anderen
Vorfall als es Überlegung darüber machte ob es die Bahn richtig abgesegelt
hat oder nicht und deshalb gegen Regel 28.1 verstoßen hat. Da dieser Vorfall
nicht der im Antrag auf Wiedergutmachung erwähnte Vorfall war, handelt
das Schiedsgericht fehlerhaft. Wenn eine Wettfahrtleitung auf Grund ihrer Beobachtung
der Meinung ist, dass ein Boot den Kurs nicht in Übereinstimmung mit Regel
28 abgesegelt hat, kann es, wie nach Regel 60.2(a) erlaubt gegen das Boot wegen
Verletzung von Regel 28.1 protestieren. Im vorliegenden Fall hat die Wettfahrtleitung
nicht gegen Boot A protestiert. Da gegen A wegen des Versäumnisses, die
Bahn abzusegeln, nicht protestiert wurde, darf es für dieses Versäumnis
nicht bestraft werden.
Zusammenfassend zeigt der Sachverhalt, dass A ordnungsgemäß durchs
Ziel gegangen ist. Deshalb hätte es nicht als DNF gewertet werden dürfen
und hat damit nach Regel 62.1(a) Anspruch auf Wiedergutmachung auf Grund einer
fehlerhaften Handlung der Wettfahrtleitung.. Aus diesen Gründen wird die
Entscheidung des Schiedsgerichts aufgehoben und A so in die Wertung genommen,
wie es seiner Zieldurchgangszeit entspricht.
USSA 1993/289