Team Race - CALL M 08   

Regel D2.2(d)(3)  Durch Bahnschiedsrichter veranlasste Strafen: Verstoß gegen sportliches Verhalten

Frage 1
Nachdem die Bahnschiedsrichter als Antwort auf den Protest eines Bootes ihre Entscheidung signalisiert haben, macht ein Teilnehmer auf einem der Boote klar, dass er die Entscheidung nicht glücklich findet. Sollten die Bahnschiedsrichter eine Strafe nach Regel D2.2(d)(3) wegen 'Unsportlichem Verhalten' auferlegen?

Antwort 1
Dies hängt von den Worten ab, der Art in der sie ausgesprochen wurden und anderen damit zusammen hängenden Handlungen der Mannschaft des Bootes. Wenn sie nur Unzufriedenheit oder Verärgerung ausdrücken oder dass nach Meinung des Teilnehmers die Entscheidung falsch war, so ist eine Strafe nicht angemessen. Wenn jedoch insgesamt ausdrückt wird, dass die Bahnschiedsrichter oder andere Wettfahrtoffizielle inkompetent oder voreingenommen gegen das bestrafte Boot sind, ist eine Strafe gerechtfertigt, egal ob es nur auf die Bahnschiedsrichter oder auch auf andere in der Nähe gerichtet sind. Wenn die Bedeutung eindeutig die Bahnschiedsrichter, Wettfahrtoffizielle oder andere Teilnehmer beleidigt, sollte eine Strafe auferlegt werden. Die durch die Bahnschiedsrichter auferlegte Strafe kann eine oder mehrere Drehungen sein. Die Bahnschiedsrichter können ebenfalls den Vorfall dem Schiedsgericht mitteilen, was durch Zeigen der Schwarzen Flagge signalisiert wird.

Frage 2
Ein Vorfall geschieht zwischen Team A und X. Kurz darauf beginnt ein Teilnehmer von Team A laut und heftig zu brüllen, dass das Boot von Team X eine Strafe ausführen müsse. Das Brüllen dauert eine Zeitlang an, wonach das Boot von Team X sich frei segelt und eine Strafe vollendet. Die Bahnschiedsrichter haben den Vorfall beobachtet und sind sich einig, dass das Boot von Team A eine Regel verletzt hat und das Boot von Team X die Strafe nur auf Grund der einschüchternden Aktionen des Bootes von Team A ausgeführt hat. Sollten die Bahnschiedsrichter eine Strafe nach Regel D2.2(d)(3) wegen ‘Unsportlichen Verhaltens’ auferlegen?

Antwort 2
Wenn der Eindruck entsteht, dass es sich um Einschüchterung und Mobbing durch Team A handelt, sollte eine Strafe nach Regel D2.2(d)(3) auferlegt werden. Die durch die Bahnschiedsrichter auferlegte Strafe kann eine oder mehrere Drehungen sein. Die Bahnschiedsrichter können ebenfalls den Vorfall dem Schiedsgericht mitteilen, was durch Zeigen der Schwarzen Flagge angezeigt wird.