CASE 62  

Regel 18.2 (c) Passieren von Bahnmarken und Hindernissen: Raum geben; Freihalten

Ein Boot ist nach Regel 18.2(c) verpflichtet, sich von einem anderen Boot freizuhalten, bis beide ihr Rundemanöver beendet haben.

Zusammenfassung des Falles
Zwei Hochseeyachten A und B rundeten die Luvbahnmarke, eine große Fahrwassertonne an Backbord, wobei A klar voraus von B war. Der Wind war sehr schwach und ein Strom von 1,5 kn setzte gegen die Windrichtung. Nach dem Runden der Bahnmarke halste A auf Wind von Backbord, setzte den Spinnaker und segelte vor dem Wind mehr als zwei Bootslängen über die Marke hinaus. B hielt sich von A während des Rundens frei, rundete selbst, halste und setzte ebenfalls den Spinnaker. Aber der Wind flaute weiter ab und B kam nicht von der Bahnmarke frei; Wind und Strom glichen einander aus. Als Ergebnis des abflauenden Windes und der Abdeckung durch B bewegte sich A wieder rückwärts auf die Tonne zu und es kam eventuell zu einer geringfügigen Berührung ohne Schaden oder Verletzung.
A protestierte wegen Verstoßes gegen die Regeln 18.2(c) und 11. B protestierte wegen Verstoßes gegen Regel 18.2(a). Das Schiedsgericht wies den Protest von A zurück, bestätigte B's Protest und disqualifizierte A, da sie keinen Raum an der Bahnmarke gegeben habe. A ging in die Berufung.

Entscheidung
Der Berufung wird stattgegeben, A wird wieder in die Wertung eingesetzt, B wird disqualifiziert. Die Boote überlappten nicht, als sie sich der Bahnmarke näherten und deshalb war B nach Regel 18.2(c) verpflichtet, sich von A freizuhalten, bis beide das Rundemanöver beendet hatten. B hat ihre Rundung noch nicht beendet und wird deshalb wegen Verstoßes gegen Regel 18.2(c) disqualifiziert.

US SAILING 1983/256