CASE 31  

Sportliches Verhalten und die Regeln
Regel 2 Faires Segeln
Regel 26 Starten von Wettfahrten
Regel 29.1 Starten Rückrufe, Einzelrückruf
Regel 64.2, Entscheidungen: Entscheidungen über Wiedergutmachung
Wettfahrtsignale X

Wurde das korrekte optische Einzelrückrufsignal gegeben aber das vorgeschriebene akustische Signal nicht und hat ein Boot für das der Rückruf gilt eine Position, in der er das akustische Signal hören würde und es sieht das optische Signal nicht, so hat es Anspruch auf Wiedergutmachung. Wenn es jedoch merkt, dass es über der Linie war, muss es umkehren und korrekt starten.

Zusammenfassung des Falles
Beim Start zu einer Wettfahrt wurde das durch Regel 29.1 geforderte optische Rückrufsignal korrekt gezeigt, aber das vorgeschriebene akustische Signal nicht. Einer der Frühstarter A kehrte nicht um und verlangte später Wiedergutmachung mit der Begründung, dass er gleichzeitig mit dem Startsignal gestartet sei und kein Rückrufsignal gehört habe. Das Schiedsgericht stellte fest, dass A bei Startsignal nicht vollständig auf der Vorstartseite der Startlinie war. Es gewährte A als Wiedergutmachung seinen Zieldurchgangsplatz, da das Schallsignal nicht gegeben wurde. Daraufhin beantragte ein anderes Boot B Wiedergutmachung mit der Begründung das seine Zieldurchgangsposition verschlechtert wurde durch die seiner Meinung nach unrichtige Entscheidung des Schiedsgerichtes, A eine Zielplatzierung zu geben. B's Antrag wurde zurückgewiesen und B ging in die Berufung mit der Begründung, dass Regel 26.1 besagt, dass das Fehlen eines Schallsignals unbeachtet bleiben muss.

Entscheidung
Die Berufung von B wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, dem Antrag auf Wiedergutmachung von A stattzugeben, bleibt aufrechterhalten. Die Forderung von Regel 29.1 und den Wettfahrtsignalen, ein akustisches Signal zu geben, wenn Flagge "X" gesetzt wird, ist wesentlich um die Aufmerksamkeit der Boote auf die Tatsache hinzuweisen, dass eines oder mehrere vom Rückruf betroffen sind. Wenn das akustische Rückrufsignal ausgelassen wird und ein zurückgerufenes Boot befindet sich in einer Position, aus der es dieses hören würde und es sieht nicht das optische Signal und kehrt nicht um, dann hat es Anspruch auf Wiedergutmachung. (Wenn die Wiedergutmachung gegeben wird, ist die Punktzahl derart anzupassen, dass berücksichtigt wird, dass ein zurückgerufenes Boot auf die Vorstartseite der Linie nach dem Startsignal umdrehen müsste und gewöhnlich einige Zeit nach den nicht zurückgerufenen Startern startet. Diese Zeit sollte mit berücksichtigt werden.)
Ein Boot jedoch, das bemerkte, dass es über der Linie war, hat keinen Anspruch auf Wiedergutmachung und muss in Übereinstimmung mit Regeln 28.1 und falls gültig 30.1 handeln. Tut es das nicht verstößt es gegen die Grundregel 2 faires Segeln und gegen das Grundprinzip: Sportliches Verhalten und die Regeln.
Bezüglich des Antrags von Boot B ist zu sagen, dass die in Regel 26 angegebene Formulierung " Das Fehlen des akustischen Signals ist nicht zu beachten" nur für das Ankündigungssignal, Vorbereitungssignal, Ein-Minuten-Signal und Startsignal gilt. Bei einem Einzelrückruf sind sowohl das optische als auch das akustische Signal notwendig, sofern die Segelanweisungen nichts anderes vorschreiben.

However, a boat that realizes that she was over the line is not entitled to redress, and she must comply with rules 28.1 and, if it applies, rule 30.1. If she fails to do so, she breaks rule 2 and fails to comply with the Basic Principle, Sportsmanship and the Rules.
Concerning Boat B’s request, the provision of Rule 26 that ‘the absence of a sound signal shall be disregarded’ applies only to the warning, preparatory, one-minute and starting signals. When the individual recall signal is made, both the visual and sound signals are required unless the sailing instructions state otherwise.

RYA 1974/7