Regel 62.1 Wiedergutmachung
Definition In der Wettfahrt
Versäumt es die Wettfahrtleitung, die Ungültigkeit eines Messbriefes festzustellen, so hat deshalb kein Boot Anspruch auf Wiedergutmachung. Ein Boot, das eventuell eine Regel verletzt hat und die Wettfahrt fortsetzt, behält alle Rechte nach Teil 2 und das Recht zum Protest oder zur Berufung, auch wenn sie später disqualifiziert wird.
Zusammenfassung des Falles
In einer Langstreckenwettfahrt protestierte Boot A gegen Boot B wegen eines
Verstoßes gegen eine Regel aus Teil 2 und B wurde disqualifiziert.
B beantragte aus folgenden Gründen Wiedergutmachung. Bei der Schiedsgerichtsverhandlung
einer früheren Regatta hat sich herausgestellt, dass A versäumt hatte,
seinen Messbrief verlängern zu lassen und es sei deshalb nicht berechtigt,
an der Langstreckenwettfahrt teilzunehmen. B folgerte, da A zum Zeitpunkt der
Meldung nicht berechtigt war teilzunehmen, war es ein nicht in der Wettfahrt
befindliches Boot. Aus diesem Grund hatte B keine Veranlassung, eine Strafe
anzunehmen oder aufzugeben und A hatte auch kein Recht nach Regel 60.1 zu protestieren.
Das Schiedsgericht wies den Antrag auf Wiedergutmachung mit der Begründung
ab, dass die Ungültigkeit des Messbriefes nichts daran ändere, dass
sich A entsprechend der Definition in der Wettfahrt befand und deshalb sämtliche
Rechte des Teils 2 der Wettfahrtregeln hatte und auch sein Recht zu protestieren
nach Regel 60.1. B ging in die Berufung.
Entscheidung
Die Berufung wurde abgewiesen. Das Versäumnis des Wettfahrtausschusses,
die Ungültigkeit des Messbriefes von A festzustellen und seine Meldung
abzulehnen, stellt keine Unterlassung dar, durch die B im Sinne der Regel 62.1(a)
in seiner Zieldurchgangsposition wesentlich verschlechtert wurde. Das Schiedsgericht
hat deshalb zu Recht eine Wiedergutmachung verweigert. A war vor seinem Vorbereitungssignal
ein Boot, das "an einer Wettfahrt teilnehmen wollte" und befand sich
danach in der Wettfahrt. Die Regeln des Teils 2 galten für es und alle
anderen teilnehmenden Boote. Die Grundsätze sportlichen Verhaltens verpflichten
ein Boot aufzugeben oder eine Strafe anzunehmen, wenn es erkennt, dass es eine
Regel verletzt hat. Wenn es aber trotzdem die Wettfahrt fortsetzt, behält
es seine Rechte nach Teil 2, auch das Recht zum Protest und zur Berufung. Die
Regeln von Teil 2 sollen die Rechte zwischen allen Booten festlegen, die an
einer Wettfahrt teilnehmen wollen oder teilnehmen, egal ob eines der Boote wegen
eines vorausgehenden Regelverstoßes später aus irgendwelchen Gründen
ausgeschlossen wird.
CYA 1978/40