CASE 26  

Regel 14 Berührung vermeiden
Regel 16.1 Kurs ändern
Regel 18.1 Bahnmarken-Raum: Geltungsbereich der Regel 18

Ein Wegerechtboot muss nichts tun um eine Kollision zu verhindern bis klar ist, dass sich das andere Boot nicht frei hält. Wenn jedoch ein Wegerechtboot eine Berührung hätte vermeiden können, dies aber nicht tat und es kommt dadurch zu einem Schaden, muss es nach Regel 14 bestraft werden.

Zusammenfassung des Falles
Eine Boot S der Soling-Klasse und eine 505-Jolle P segeln in verschiedenen Wettfahrten dieselbe Bahnmarke auf verschiedenen Seiten an. P, das gerade den Spinnaker barg und anluven wollte, um die Bahnmarke backbord zu lassen, wusste nicht, dass S dieselbe Bahnmarke steuerbord lassen musste und sich darauf vorbereitete. P hörte keinen Zuruf und bemerkte die Anwesenheit von S erst in der in der Skizze dargestellten Position, als P´s Vorschoter S sah. Er stieß einen Warnschrei aus und sprang gerade rechtzeitig zur Seite, bevor sich der Bug von S kurz hinter dem Mast in den Rumpf von P bohrte und Schaden verursachte. P protestierte gegen S wegen Verletzung von Regel 14, da es der Meinung war, S hätte den Zusammenstoß vermeiden können. S und zwei Zeugen bestätigten, dass S zu keinem Zeitpunkt vor der Kollision den Kurs geändert hat. S protestierte auf Verletzung von Regel 10 und sagte, dass es bei einer Kursänderung gegen Regel 16.1 verstoßen hätte. Das Schiedsgericht disqualifizierte P wegen Verstoßes gegen Regel 10 und 14. P ging in die Berufung.

Entscheidung
P als ausweichpflichtiges Boot versäumte es, Ausschau zu halten und seiner vordringlichen Verpflichtung, sich frei zu halten uns Berührungen zu vermeiden, nachzukommen. Es verletzte die Regel 10 und 14. Der wesentliche Zweck der Regeln des Teils 2 ist es, Berührungen zwischen Booten zu vermeiden. Alle Boote, ob sie Wegerecht haben oder nicht, müssen ständig Ausguck halten. Regel 18 galt nicht zwischen S und P, da S und P nicht verpflichtet waren, die Bahnmarke an derselben Seite zu lassen (siehe Regel 18.1). Als klar wurde, dass sich P nicht freihielt, war S durch Regel 14 verpflichtet, eine Berührung mit P zu vermeiden (siehe Regel 14(a). Vor Erreichen der in der Skizze gezeigten Position war klar dass die Boote auf Kollisionskurs waren und dass sich P nicht frei hielt. Zu diesem Zeitpunkt hätte S luven und die Berührung mit P vermeiden können. Eine solche Kursänderung von S hätte P mehr Raum zum Freihalten gegeben und wäre kein Verstoß gegen Regel 16.1. Die Berührung verursachte Schaden. Deshalb verstieß S gegen Regel 14 und muss dafür bestraft werden (Siehe Regel 14(b)). P war zu Recht wegen Verstoßes gegen Regel 10 und 14 disqualifiziert worden und S ist ebenfalls wegen Verstoß gegen Regel 14 zu disqualifizieren.

RYA 1971/4