Regel 14 Berührung
vermeiden
Regel 16.1 Kurs ändern
Regel 18.1 Bahnmarken-Raum: Geltungsbereich der
Regel 18
Ein Wegerechtboot muss nichts tun um eine Kollision zu verhindern bis klar ist, dass sich das andere Boot nicht frei hält. Wenn jedoch ein Wegerechtboot eine Berührung hätte vermeiden können, dies aber nicht tat und es kommt dadurch zu einem Schaden, muss es nach Regel 14 bestraft werden.
Zusammenfassung des Falles |
Entscheidung
P als ausweichpflichtiges Boot versäumte es, Ausschau zu halten und seiner
vordringlichen Verpflichtung, sich frei zu halten uns Berührungen zu vermeiden,
nachzukommen. Es verletzte die Regel 10 und 14. Der wesentliche Zweck der Regeln
des Teils 2 ist es, Berührungen zwischen Booten zu vermeiden. Alle Boote,
ob sie Wegerecht haben oder nicht, müssen ständig Ausguck halten.
Regel 18 galt nicht zwischen S und P, da S und P nicht verpflichtet waren, die
Bahnmarke an derselben Seite zu lassen (siehe Regel 18.1). Als klar wurde, dass
sich P nicht freihielt, war S durch Regel 14 verpflichtet, eine Berührung
mit P zu vermeiden (siehe Regel 14(a). Vor Erreichen der in der Skizze gezeigten
Position war klar dass die Boote auf Kollisionskurs waren und dass sich P nicht
frei hielt. Zu diesem Zeitpunkt hätte S luven und die Berührung mit
P vermeiden können. Eine solche Kursänderung von S hätte P mehr
Raum zum Freihalten gegeben und wäre kein Verstoß gegen Regel 16.1.
Die Berührung verursachte Schaden. Deshalb verstieß S gegen Regel
14 und muss dafür bestraft werden (Siehe Regel 14(b)). P war zu Recht wegen
Verstoßes gegen Regel 10 und 14 disqualifiziert worden und S ist ebenfalls
wegen Verstoß gegen Regel 14 zu disqualifizieren.
RYA 1971/4