Ändert ein Wegerechtboot seinen Kurs so, dass ein ausweichpflichtiges
Boot trotz unverzüglich eingeleitetem Ausweichmanöver sich nicht mit
guter Seemannschaft freihalten kann, so verletzt das Wegerechtboot Regel 16.1.
Zusammenfassung des Falles Nachdem A die Luvbahnmarke vor B steuerbord gerundet und dann auf
Wind von Steuerbord gehalst hatte, beschloss es, nicht direkt zur nächsten
Bahnmarke zu fahren, sondern aus taktischen Gründen einen wesentlich
höheren Kurs zu segeln. Zu diesem Zweck luvte es nach der Halse hart
an. Zu diesem Zeitpunkt fuhr es mit seinem Bug direkt auf den Bug von
B zu, das mit Wind von Backbord aufkreuzte. Die Boote waren etwas mehr
als eine Bootslänge voneinander entfernt. B fiel sofort ab, so gut
es nur konnte, um eine Kollision zu vermeiden, was aber nicht ganz ausreichte.
Jedoch luvte A schnell noch weiter an und beide passierten einander in
ganz geringem Abstand, aber ohne Berührung. Das Schiedsgericht gab
einem Protest von A wegen Verstoßes gegen Regel 10 statt und B ging
mit der Begründung in die Berufung, dass A Regel 16.1 verletzt hat,
da es B keinen Raum zum Freihalten gegeben hat.
Entscheidung B´s Berufung wird stattgegeben und es wird wieder in die Wertung
genommen, A wird disqualifiziert.
Taktische Wünsche befreien ein Boot nicht von seinen Verpflichtungen
durch die Wettfahrtregeln. Es war A freigestellt jeden Kurs zur Lee-Bahnmarke
zu wählen, aber es hatte nicht das Recht, in den Kurs von B so knapp
von B zu luven, dass sich B nicht freihalten konnte. Obwohl B so hart
wie möglich abgefallen ist, wäre es möglicherweise zu einer
ernsthaften Kollision gekommen, wenn A nicht versucht hätte, die
Berührung durch unverzügliches weiteres Luven zu vermeiden.
Wie sich später herausstellte, war es nur den gemeinsamen Bemühungen
beider Booten zu verdanken, dass es nicht zu einer solchen Kollision kam.
Dies ändert aber nichts an der Schlussfolgerung, dass A, als es auf
Wind von Steuerbord halste und Wegerechtboot wurde und weiterhin seinen
Kurs änderte, B zu keiner Zeit den (für sie nötigen) Raum
(zum Freihalten) zu einem sofort in guter Seemannschaft eingeleiteten
Manöver gegeben hat. Deshalb hat A gegen Regel 16.1 verstoßen.
Obwohl beide Boote in der Zone der Bahnmarke waren, galt Regel 18 nicht,
da B sich der Bahnmarke näherte und A von ihr weg fuhr (siehe Regel
18.1(c). Deshalb hat A keinen Anspruch auf Entlastung nach Regel 18.5(b)
für den Regelverstoß gegen Regel 16.1.