CASE 75   

Regel 10 Wind von entgegengesetzter Seite
Regel 14 Berührung vermeiden
Regel 16.1 Kurs ändern
Regel 18.2 (b) Bahnmarken-Raum: Bahnmarken-Raum geben,
Regel 18.4 Bahnmarken-Raum: Halsen

Wenn Regel 18 gilt, gelten die Regel von Abschnitt A und B auch. Wenn ein innen überlappendes Boot mit Wegerecht an einer Bahnmarke halsen muss, darf es seinen richtigen Kurs segeln bis zur Halse. Ein Boot mit Wind von Steuerbord, das seinen Kurs ändert, verstößt nicht gegen Regel 16.1, wenn es dem Boot mit Wind von Backbord angemessenen Raum zum frei halten gibt und das Boot mit Wind von Backbord diesen nicht sofort nutzt.

Zusammenfassung des Falles
Zwei Boote S und P segelten Vorwind auf eine Backbord zu rundende Leebahnmarke zu. Die Boote überlappten bereits seit mehreren Bootslängen, wobei S innen und etwas voraus war. Als S in die Zone kam, luvte es so an. Als der Bug auf Höhe der Bahnmarke kam, fiel es ab, um zu halsen und berührte dabei P ohne dass Schaden oder Berührung stattfand. S protestierte gegen P wegen Verstoßes gegen Regel 10 und P gegen S wegen Verstoßes gegen Regel 18.

Das Schiedsgericht disqualifizierte P wegen Verstoß gegen Regel 10. P ging in die Berufung mit der Begründung, dass es S Bahnmarken-Raum gegeben hat und dass S gegen Regel 18.4 verstoßen hat.

Entscheidung
In Position 1 erreicht S die Zone und P musste wegen Regel 18.2(b) anschließend Bahnmarken-Raum für S geben. Zusätzlich musste sich bis zur Halse von S P wegen Regel 10 von S frei halten. Als S luvte, war S musste es wegen Regel 16.1 P Raum zum frei halten geben und bis zur Halse verlangte Regel 18.4 von S, dass es nicht weiter an der Bahnmarke vorbei segelt als dies für seinen richtigen Kurs erforderlich ist. Der Bahnmarken-Raum, den P geben musste, war der Platz den S benötigt um bei den vorherrschenden Bedingungen unverzüglich zur Bahnmarke zu segeln. Dieser Platz ist ein direkter Korridor von Position S1 zu einer Position direkt neben der Bahnmarke an der vorgeschriebenen Seite. P gab diesen Raum. Da jedoch S Wegerecht hatte, musste es nicht innerhalb dieses Korridors bleiben, sondern durfte jeden Kurs fahren, sofern es Regel 16.1 und 18.4 beachtet.
S luvte Stück für Stück etwa 45° an, während es etwa 3 Bootslängen segelte und P machte keine Anstalten sich frei zu halten. Kurz vor Position 2 musste S etwas tun um P auszuweichen. In diesem Moment verstieß P gegen Regel 10. Als S nach Position 1 luvte und P sofort gehandelt hätte, wäre Platz dafür gewesen um sich in guter Seemannschaft von S frei zu halten. Deshalb verstieß S nicht gegen Regel 16.1. Als S kurz nach Position 2 halste, war es nicht weiter an der Bahnmarke vorbei gefahren als es für das segeln seines richtigen Kurses notwendig war. In der Tat wäre in der Abwesenheit von P ("das andere Boot" auf das in Definition richtiger Kurs Bezug genommen wird) der richtige von S sogar weiter von der Bahnmarke weg und höher als der Kurs den es gesegelt hat um eine sanftere und schnellere Rundung zu machen und um Abwinde und Abdeckungen von Booten, die voraus fuhren zu vermeiden. Deshalb hat S nicht gegen Regel 18.4 verstoßen. Bezüglich Regel 14 ist zu sagen, dass beide Boote gegen sie verstoßen haben, da jedes von ihnen die Berührung hätte vermeiden können. P wird deshalb sowohl wegen Verstoßes gegen Regel 14 als auch gegen Regel 10 disqualifiziert. S jedoch kann für diesen Verstoß gegen Regel 14 nicht bestraft werden, das es Wegerechtboot war, als die Berührung geschah und da es weder Schaden noch Verletzung gab (Siehe Regel 14(b)). Die Berufung von P wird zurückgewiesen. Es wurde zu Recht disqualifiziert und S tat nichts wofür es hätte bestraft werden können.

USSA 1976/195