Sportliches Verhalten und die Regeln
Regel 2 Faires Segeln
Regel 26 Starten von Wettfahrten
Regel 29.1 Starten Rückrufe, Einzelrückruf
Regel 64.2, Entscheidungen: Entscheidungen über
Wiedergutmachung
Wettfahrtsignale X
Wurde das korrekte optische Einzelrückrufsignal gegeben aber das vorgeschriebene akustische Signal nicht und hat ein Boot für das der Rückruf gilt eine Position, in der er das akustische Signal hören würde und es sieht das optische Signal nicht, so hat es Anspruch auf Wiedergutmachung. Wenn es jedoch merkt, dass es über der Linie war, muss es umkehren und korrekt starten.
Zusammenfassung des Falles
Beim Start zu einer Wettfahrt wurde das durch Regel 29.1 geforderte optische
Rückrufsignal korrekt gezeigt, aber das vorgeschriebene akustische Signal
nicht. Einer der Frühstarter A kehrte nicht um und verlangte später
Wiedergutmachung mit der Begründung, dass er gleichzeitig mit dem Startsignal
gestartet sei und kein Rückrufsignal gehört habe. Das Schiedsgericht
stellte fest, dass A bei Startsignal nicht vollständig auf der Vorstartseite
der Startlinie war. Es gewährte A als Wiedergutmachung seinen Zieldurchgangsplatz,
da das Schallsignal nicht gegeben wurde. Daraufhin beantragte ein anderes Boot
B Wiedergutmachung mit der Begründung das seine Zieldurchgangsposition
verschlechtert wurde durch die seiner Meinung nach unrichtige Entscheidung des
Schiedsgerichtes, A eine Zielplatzierung zu geben. B's Antrag wurde zurückgewiesen
und B ging in die Berufung mit der Begründung, dass Regel 26.1 besagt,
dass das Fehlen eines Schallsignals unbeachtet bleiben muss.
Entscheidung
Die Berufung von B wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts,
dem Antrag auf Wiedergutmachung von A stattzugeben, bleibt aufrechterhalten.
Die Forderung von Regel 29.1 und den Wettfahrtsignalen, ein akustisches Signal
zu geben, wenn Flagge "X" gesetzt wird, ist wesentlich um die Aufmerksamkeit
der Boote auf die Tatsache hinzuweisen, dass eines oder mehrere vom Rückruf
betroffen sind. Wenn das akustische Rückrufsignal ausgelassen wird und
ein zurückgerufenes Boot befindet sich in einer Position, aus der es dieses
hören würde und es sieht nicht das optische Signal und kehrt nicht
um, dann hat es Anspruch auf Wiedergutmachung. (Wenn die Wiedergutmachung gegeben
wird, ist die Punktzahl derart anzupassen, dass berücksichtigt wird, dass
ein zurückgerufenes Boot auf die Vorstartseite der Linie nach dem Startsignal
umdrehen müsste und gewöhnlich einige Zeit nach den nicht zurückgerufenen
Startern startet. Diese Zeit sollte mit berücksichtigt werden.)
Ein Boot jedoch, das bemerkte, dass es über der Linie war, hat keinen Anspruch
auf Wiedergutmachung und muss in Übereinstimmung mit Regeln 28.1 und falls
gültig 30.1 handeln. Tut es das nicht verstößt es gegen die
Grundregel 2 faires Segeln und gegen das Grundprinzip: Sportliches Verhalten
und die Regeln.
Bezüglich des Antrags von Boot B ist zu sagen, dass die in Regel 26 angegebene
Formulierung " Das Fehlen des akustischen Signals ist nicht zu beachten"
nur für das Ankündigungssignal, Vorbereitungssignal, Ein-Minuten-Signal
und Startsignal gilt. Bei einem Einzelrückruf sind sowohl das optische
als auch das akustische Signal notwendig, sofern die Segelanweisungen nichts
anderes vorschreiben.
However, a boat that realizes that she was over the line is not entitled to
redress, and she must comply with rules 28.1 and, if it applies, rule 30.1.
If she fails to do so, she breaks rule 2 and fails to comply with the Basic
Principle, Sportsmanship and the Rules.
Concerning Boat B’s request, the provision of Rule 26 that ‘the
absence of a sound signal shall be disregarded’ applies only to the warning,
preparatory, one-minute and starting signals. When the individual recall signal
is made, both the visual and sound signals are required unless the sailing instructions
state otherwise.
RYA 1974/7