CASE 57  

Regel 60.2 Das Recht zu protestieren; das Recht Wiedergutmachung zu beantragen; Maßnahmen nach Regel 69
Regel 78.3 Übereinstimmung mit den Klassenvorschriften, Bescheinigungen

Die Wettfahrtleitung muss nur auf Grund eines Berichtes des für die Veranstaltung offiziell eingesetzten Vermessers oder Ausrüstungskontrolleur protestieren. Wenn ein gültiger und ordnungsgemäß beglaubigter Messbrief von einem Eigner guten Glaubens und unter Einhaltung der Bedingungen von Regel 78.1 vorgelegt wurde, müssen die Endergebnisse dieser Wettfahrt oder Regatta bestehen bleiben, auch wenn dieser Messbrief später ungültig erklärt wird.

Zusammenfassung des Falles
A und B gehörten zu einem nach einem Vermessungssystem vermessenen Booten, die an einer den ganzen Sommer über andauernden Wettfahrtserie teilnahmen. Nach Abschluss der Serie beantragte B Wiedergutmachung mit der Begründung, die Wettfahrtleitung habe während der gesamten Serie bei A einen regelwidrigen Messbrief zu Grunde gelegt. Nach Einreichung dieses Antrags bestätigte die zuständige Vermessungsstelle, dass der Messbrief seit der einige Jahre zurückliegenden Erstvermessung des Rumpfes einen bisher nicht erkannten Fehler aufwies. B verlangte daraufhin, dass die Wettfahrtleitung gegen das Boot protestieren muss, wie in Regel 60.2 verlangt.
Das Schiedsgericht stellte fest, dass der Eigner von A nicht für die fehlerhafte Berechnung des Rennwertes verantwortlich sei und dass nichts darauf hinwies, dass er gegen Regel 78.1 verstoßen habe. Es kam weiter zu dem Schluss, dass der Fehler bzw. sein nicht entdecken nicht auf eine Handlung oder Unterlassung des Wettfahrtleitung zurückzuführen ist und B deshalb keinen Anspruch auf Wiedergutmachung habe. Es legte den Fall gemäß Regel 70.2 zur Bestätigung oder Berichtigung der Berufungsinstanz vor.

Entscheidung
Die Schiedsgerichtsentscheidung wird bestätigt. B behauptete, es sei ebenso wie die anderen Boote der Klasse benachteiligt worden, weil das Schiedsgericht nicht gemäß dem letzen Satz von Regel 60.2 gehandelt hat. Die Voraussetzungen von Regel 78.3 war jedoch nicht erfüllt. Regel 78.3 gilt nur nach Erhalt eines Berichts von einem für die Veranstaltung eingesetzten Ausrüstungskontrolleur oder Vermesser. Im vorliegenden Fall stammte der Bericht von der zuständigen nationalen Vermessungsstelle, die weder dem Veranstalter noch der Wettfahrtleitung unterstand.
Stellt sich ein gültiger Messbrief als fehlerhaft heraus, so kann er von der Ausgabestelle eingezogen werden. Auf eine bereits abgeschlossene Regatta oder eine Regatta, die noch in der Zuständigkeit eines Wettfahrtausschusses liegt, können daraus keine rückwirkenden Maßnahmen abgeleitet werden. Ist ein ordnungsgemäßer Messbrief guten Glaubens vorgelegt worden und die Wettfahrt oder Regatta abgeschlossen, so bleiben die Regattaergebnisse bestehen, auch wenn der Messbrief später eingezogen wird.

RYA 1983/1