Regel 60.1 Das Recht zu protestieren
und Antrag auf Wiedergutmachung
Regel 63.1 Erfordernisse einer Verhandlung
Ein Boot, das während einer Wettfahrt eine Regel verletzt und trotzdem die Wettfahrt fortsetzt, kann wegen eines späteren Vorfalls protestieren, auch wenn es nach der Wettfahrt auf Grund der Regelverletzung disqualifiziert wurde.
Angenommene Tatsachen
Die Boote A, B und C befinden sich in einer Wettfahrt.
Nach einem Vorfall zwischen A und B ruft
A "Protest" und setzt die Protestflagge, doch B führt keine Strafe
aus. Später protestiert B gegen ein drittes Boot C auf Grund eines zweiten
Vorfalls. Das Schiedsgericht verhandelt den Protest von A gegen B und disqualifiziert
B.
Frage:
Ist auf Grund dieser Protestentscheidung der Protest
von B gegen C hinfällig?
Antwort:
Nein. Setzt ein Boot nach einer angeblichen Regelverletzung
die Wettfahrt fort, ändern sich seine durch die Regeln festgelegten Rechte
und Verpflichtungen nicht. Infolgedessen ist auch dann der Protest von B gegen
C gültig, wenn der Protest von A gegen B erfolgreich war, und, wenn das
Schiedsgericht überzeugt ist, dass C eine Regel verletzt hat, muss
es C disqualifizieren.
RYA 1962/25