Sportliches Verhalten und die Regeln
Regel 29.1 Einzelrückruf
Regel 62.1 Wiedergutmachung
Regel 64.2 Entscheidungen bei Wiedergutmachung
Ein Zuruf ist kein "Schallsignal". Antworten auf Fragen bezüglich Anträgen auf Wiedergutmachung nach Verfahrensfehlern der Wettfahrtleitung bei den Startsignalen.
Zusammenfassung des Falles
Die Boote A und B befanden sich beim Startsignal in der Nähe der Backbord-Begrenzung
der Startlinie ganz dicht an der Linie. Die Wettfahrtleitung war der Auffassung,
beide seien auf der Kursseite der Startlinie, setzte Flagge "X" und
rief beide Segelnummern aus.
Weder A noch B hörten den Ruf oder bemerkten die Flagge "X",
setzten die Wettfahrt fort und ihre Zieldurchgangsposition wurde registriert.
Das ausgehängte vorläufige Wettfahrtergebnis wies A und B als OCS
aus. A beantragte sofort Wiedergutmachung mit der Begründung, dass es die
Wettfahrtleitung versäumt hat, das vorgeschriebene Schallsignal zu geben.
Ferner habe es selbst weder die Signalflagge "X" gesehen, noch irgendeine
andere Veranlassung gehabt zu glauben, es sei nicht ordnungsgemäß
gestartet. Das Schiedsgericht verhandelte den Antrag von A. Das Schiedsgericht
machte keine Tatsachenfeststellung, ob A oder B beim Startsignal auf der Kursseite
der Linie waren oder nicht. Nachdem jedoch das Schiedsgericht herausgefunden
hatte, dass sich B direkt neben A befunden hatte, gab es beiden Booten dergestalt
Wiedergutmachung, dass sie gemäß ihrer Zieldurchgangsposition eingesetzt
und andere Boote entsprechend zurückgestuft wurden. Nachdem dies geschehen
war, beantragte C, das nach A und B durchs Ziel gegangen war, ihrerseits mit
der Begründung Wiedergutmachung, es sei in seiner Wertung dadurch wesentlich
benachteiligt worden, dass die Wettfahrtleitung das erforderliche akustische
Signal nicht gegeben hat und infolgedessen zwei Boote, die nicht ordnungsgemäß
gestartet sind, besser als es gewertet wurden. Der Antrag von C wurde abgelehnt
und C ging in die Berufung. Ergänzend dazu stellte der Wettfahrtausschuss
mehrere Fragen.
Frage 1
Stellt das Ausrufen von Segelnummern ein Schallsignal dar?
Antwort 1
Nein. Das Ausrufen von einigen oder mehreren Segelnummern ist nicht
das erforderliche Schallsignal, wenn Flagge X gesetzt wird.
Frage 2
Hat sich das Schiedsgericht richtig verhalten, als es A Wiedergutmachung
gewährte?
Antwort 2
Ja. ein Boot, das aus gutem Grund glaubt, dass es ordnungsgemäß
gestartet ist, danach nicht in Übereinstimmung mit Regel 29.1 vom Gegenteil
unterrichtet und dann als OCS gewertet wurde, ist berechtigt nach Regel 62.1(a)
Wiedergutmachung zu verlangen. Der Zuruf, dass A zu früh über der
Linie war, wurde nicht in den festgestellten Tatsachen festgehalten. Deshalb
war die Festlegung, A mit seinem Zielplatz zu werten unter den gegebenen Umständen
angemessen. Sollte sich jedoch in der Verhandlung herausstellen, dass ein Boot
wusste, dass es nicht richtig gestartet ist, so hätte es keinen Anspruch
auf Wiedergutmachung und sie hätte die Regeln 28.1 und falls gültig
mit 30.1 beachten müssen. Hätte sie das nicht getan, hätte sie
gegen Regel 2 verstoßen und ebenso das Grundprinzip für sportliches
Verhalten und die Regeln.
Frage 3
Hat das Schiedsgericht richtig gehandelt, als es auch B Wiedergutmachung
gewährte, das dies nicht beantragt hat?
Antwort 3
Ja. Das Schiedsgericht war der Auffassung, dass bei B die gleichen
Umstände wie bei A vorlagen und es handelte dann wie in Regel 64.2, erster
Satz gefordert.
Frage 4
Hatte C Anspruch auf Wiedergutmachung?
Antwort 4
Nein. Die Behauptung, dass A und B zu früh über der Linie
waren, war kein festgestellter Sachverhalt. Deshalb ist trotz des fehlenden
vorgeschriebenen Schallsignals, die Behauptung von C, dass seine Zieldurchgangsposition
durch diesen Fehler wesentlich verschlechtert wurde, nicht durch die Fakten
gedeckt. C hat keinen Anspruch auf Wiedergutmachung und seine Berufung wird
abgewiesen.
USSA 1988/276