Regel 62.1(a) Wiedergutmachung
Regel 85 Verbindlichkeit der Regeln
Ein Boot kann nicht gegen die Wettfahrtleitung wegen eines Regelverstoßes protestieren, es kann aber Antrag auf Wiedergutmachung einreichen und hat darauf Anspruch, wenn es nachweist, dass seine Wertung durch eine unzulässige Handlung oder Unterlassung der Wettfahrtleitung und nicht durch seinen eigenen Fehler wesentlich verschlechtert wurde.
Zusammenfassung der Tatsachen
Punkt 18 der Segelanweisungen legten für die Startlinie und die erste Bahnmarke
fest, dass der erste Schenkel gegen den Wind zu segeln war. Nachdem die Wettfahrtleitung
den Kurs entsprechend ausgelegt hatte und die erste Klasse gestartet war, kippte
der Wind um mehr als 55°. Die Finnklasse war als nächste am Start.
Die Luvbahnmarke konnte nicht verlegt werden, weil die erste Klasse noch darauf
zu segelte und kurz vor der Bahnmarke war. Als die Finn-Klasse startete, konnte
noch kein Boot die erste Bahnmarke mit einem Schlag anliegen. Da der Wind aber
weiter drehte, konnten es nach dem Start einige Boote. A beantragte Wiedergutmachung
mit der Begründung, dass nach Regel 85 und der Definition Regeln Punkt
18 der Segelanweisung als Regel gilt und die Wettfahrtleitung dagegen verstoßen
hat.
Das Schiedsgericht stellte fest, dass der erste Schenkel nicht gegen den Wind
ausgelegt war, wie dies durch die Segelanweisungen vorgeschrieben war. Andrerseits
fanden sie keine Beweise im Sinne der Regel 62.1(a) dafür, dass die Wettfahrt
unfair war oder irgendein Boot Anspruch auf Wiedergutmachung hätte. Es
beschloss, das Wettfahrtergebnis beizubehalten.
A ging in die Berufung mit der Begründung, dass sein Protest nicht auf
einem Antrag auf Wiedergutmachung gemäß Regel 62.1(a) beruht, sondern
allein darauf beruht, dass die Wettfahrtleitung gegen Punkt 18 der Segelanweisungen,
die eine gültige Regel ist, und gegen Regel 85 verstoßen hat, die
der Wettfahrtleitung vorschreibt, sich an die Regeln zu halten. Das Schiedsgericht
hat seine Entscheidung nur auf Regel 62.1(a) bezogen, was seiner Meinung nach
nicht richtig war. Die Erlaubnis, eine Wettfahrt zu werten, die entgegen den
Regeln durchgeführt wurde, widerspricht Regel 85 und kann nicht nur an
den Anforderungen von Regel 62.1(a) gemessen werden.
Entscheidung
Die Regeln erlauben es nicht, gegen die Wettfahrtleitung zu protestieren
oder diese zu bestrafen. Ein Boot kann jedoch wie in Regel 60.1(b) festgelegt,
Wiedergutmachung beantragen. Das Schiedsgericht erlaubte es, die Beschwerdeschrift
von A wie einen Antrag auf Wiedergutmachung nach Regel 62.1(a) zu behandeln.
Es fand zurecht heraus, dass es keine Beweise gab, dass die Wertung von A durch
eine unerlaubte Handlung oder Unterlassung des Wettfahrtausschusses verschlechtert
wurde. Die Berufung wird aus den Gründen, die das Schiedsgericht genannt
hat, zurückgewiesen.
RYA 1978/8