Team Race - CALL M 07   

Regel 44.2            Ein-Drehung- und Zwei-Drehungen-Strafe
Regel D2.1(c)       Proteste und Entlastungen
Regel D2.2(c)       Wettfahrten mit Bahnschiedsrichtern: Beschreibung der Strafen
Regel D2.2(d)(2)  Durch Bahnschiedsrichter veranlasste Strafen

Beim Start einer Wettfahrt ist Boot A OCS und hat gerade eine Zwei-Drehungen-Strafe auferlegt bekommen. A fällt unverzüglich ab, halst und wendet und segelt dann zur Backbord seitigen Begrenzungsboje der Startlinie bevor es erneut abfällt, um die Bahnmarke halst und dann wendet.

Frage 1
Hat A die Bedingungen von Regel D2.2(c) erfüllt?

Antwort 1
Nein. Regel 44 2 verlangt von A, dass es sofort zwei Drehungen in derselben Richtung machen muss. Indem es nach der ersten Drehung unterbricht und woanders hin segelt, hat A sich nicht sofort entlastet, wie es durch Regel 44.2 gefordert wird.

Frage 2
Was sollten die Bahnschiedsrichter unternehmen?

Antwort 2
Boot A hat es versäumt die Strafe in Übereinstimmung mit Regel 44.2 auszuführen. Deshalb hat es die Bedingungen von Regel D2.2(c) nicht erfüllt. Die Bahnschiedsrichter sollten jetzt nach Regel D2.2(d)(2) handeln und eine Strafe ohne den Protest eines anderen Bootes auferlegen. In diesem Fall ist es angebracht, das zu tun und A mit einer oder zwei Drehungen (wie es den Umständen angemessen ist) zu bestrafen indem sie eine rote Flagge zeigen, das Boot identifizieren und "Eine-Drehung" oder "Zwei-Drehungen" rufen.

Frage 3
Wäre das Vorgehen dasselbe, wenn A die Strafe nicht durch die Bahnschiedsrichter bekommen hätte sondern vielmehr versucht hat freiwillig eine Strafe auszuführen, diese Strafe aber nicht in Einklang mit Regel D2.1(c) stand?

Antwort 3
Nein. Regel D2.2(d) gilt nicht, wenn ein Boot freiwillig eine Strafe ausführt (im Allgemeinen eine Drehung und kein Signal der Bahnschiedsrichter), die nicht in Einklang mit Regel D2.1(c) steht. In einem solchen Fall sollen die Bahnschiedsrichter keine weitere Handlung vornehmen, sofern nicht das andere Boot eine Entscheidung fordert. Wenn das andere Boot eine Entscheidung fordert, müssen die Bahnschiedsrichter in Übereinstimmung mit Regel D2.2(b) handeln und jedes Boot bestrafen, das ihrer Überzeugung nach im ursprünglichen Vorfall eine Regel verletzt hat. Da sich kein Boot in Übereinstimmung mit Regel D2.1(c) entlastet hat, wird die Strafe eine Zwei-Drehungen-Strafe sein.