Regel 64.1(c)
Strafen und Entlastung Regel D2.2(d)(3) Durch
Bahnschiedsrichter
veranlasste Strafen, grobe Unsportlichkeit
Frage
Bei Annäherung an die Luvbahnmarke fällt A mit Wind von
Backbord ab, um X mit Wind von Steuerbord am Heck zu passieren. A
hält sich frei bis die Mannschaft von X plötzlich ihren Baum
hinaus drückt und das Großsegel back stellt, so dass der
Baum von X das Rigg von A berührt. X protestiert. Wie ist zu
entscheiden?
Antwort
A verletzt Regel 10, wurde dazu aber durch die Handlung von X
gezwungen, die ein Verstoß gegen die Sportlichkeit ist. X ist
nach Regel D2.2(d)(3) zu bestrafen und A ist nach Regel 64.1(c) zu
entlasten. (Siehe auch Case
73.)
Wenn ein Wegerechtboot seinen Kurs fortsetzt und durch
absichtliches unseemännisches Segeln (hier plötzliches
Hinausdrücken des Großbaums) eine Berührung mit einem
ausweichpflichtigen Boot herbeiführt, das sich sonst frei gehalten
hätte, dann ist dies ein Verstoß gegen die Sportlichkeit.