CASE 94   

Regel 18.1 Passieren von Bahnmarken und Hindernissen: Geltungsbereich der Regel
Regel 18.2(a) Passieren von Bahnmarken und Hindernissen: Raum geben; Freihalten, Überlappungs-Grundregel
Regel 18.2(c) Passieren von Bahnmarken und Hindernissen: Raum geben; Freihalten, keine Überlappung im Zweilängenbereich

Regel 18 beginnt zu gelten, wenn Boote dabei sind, eine Bahnmarke oder ein Hindernis zu passieren; der Abstand von der Bahnmarke oder dem Hindernis kann dabei in Abhängigkeit von den See- und Windbedingungen unterschiedlich sein. Jedoch können sich die Verpflichtungen zwischen Booten noch ändern, bevor eines von ihnen den Zweilängenbereich erreicht. Am Zweilängenbereich entscheidet sich nur, ob die Rundung nach Regel 18.2(a) oder Regel 18.2(c) erfolgen muss.

Zusammenfassung des Falles

Das Diagramm zeigt die Positionen von drei Dingis, die einen Spinnaker fahren können, zu vier Zeitpunkten, als sie sich einer Leebahnmarke nähern.

In Position 1 ist B ungefähr vier Bootslängen von der Bahnmarke entfernt, C überlappt mit B und ist klar voraus von A. C ruft, dass es dabei ist, die Bahnmarke zu runden und dass mit A keine Überlappung besteht. Die Überlappung mit B erkennt es an. Danach fährt C fort, seinen Spinnaker zu bergen.

In Position 2 erreicht B den Zweilängenbereich klar voraus von C und A. A hat jetzt eine Überlappung mit C.

In Position 3 erreicht C den Zweilängenbereich in Überlappung mit A und klar achteraus von B. C birgt noch immer seinen Spinnaker und vermindert die Geschwindigkeit, damit B voraus runden kann. In Position 4 gibt C dem Boot A keinen Raum zum Passieren der Bahnmarke.

Fragen

Wann beginnt Regel 18 zu gelten? Für jede der vier Positionen im Diagramm: Welche Rechte haben die Boote und welche Teile der Regel 18 sind anwendbar?

Antworten

Regel 18 beginnt zwischen zwei Booten zu gelten, wenn die Boote anfangen, 'dabei zu sein, eine Bahnmarke oder ein Hindernis zu passieren'. Die Bedeutung dieses Ausdrucks wird im Case 84 besprochen.

In Position 1 hängt es von den Umständen ab, ob die Boote 'dabei sind, die Bahnmarke zu passieren' oder nicht. Wenn die Boote sich wegen starken Windes oder günstiger Strömung schnell bewegen oder wenn die Boote zur Vorbereitung des Passierens der Bahnmarke mit der Bergung ihrer Spinnaker beschäftigt sind, dann sind sie an diesem Punkt 'dabei, die Bahnmarke zu passieren'.

Unter solchen Umständen verlangt Regel 18.2(a) von C, dem Boot B Raum zum Passieren der Bahnmarke zu geben, und Regel 12 verpflichtet A, sich von B und von C freizuhalten.

Ist jedoch der Wind mäßig und kein Strom oder Gegenstrom vorhanden und ist es nicht notwendig, zu diesem Zeitpunkt mit der Bergung der Spinnaker zu beginnen, um das Passieren der Bahnmarke vorzubereiten, dann sind die Boote in der Position 1 nicht 'dabei, die Bahnmarke zu passieren'. Unter solchen Bedingungen ist Regel 18 nicht anwendbar. C hat Wegerecht gegenüber B nach Regel 11 und beide, C und B, haben Wegerecht gegenüber A nach Regel 12.

Wenn alle drei Boote in der Position 1 'dabei sind, die Bahnmarke zu passieren', dann kann der anwendbare Teil der Regel 18 sich ändern, bevor eines der Boote den Zweilängenbereich erreicht. Ein Beispiel einer solchen Änderung geschieht zwischen den Positionen 1 und 2 des Diagramms. Sowie B an C vorbeizieht und klar voraus ist, hört Regel 18.2(a) und Regel 11 auf zu gelten und Regel 12 gilt zwischen ihnen. In Position 2, als B den Zweilängenbereich erreicht beginnt Regel 18.2(c) zwischen B und C und zwischen B und A zu gelten. Nachdem B den Zweilängenbereich erreicht hat, bleiben C und A verpflichtet, sich von B freizuhalten, auch wenn eines von ihnen oder beide später eine Überlappung mit B bekommen. Und schließlich, da A mit C überlappt, hat C die Verpflichtung, A Raum zum Passieren der Bahnmarke zu geben.

Wenn zwei Boote in der Position 1 nicht dabei sind, die Bahnmarke zu passieren, dann beginnt Regel 18 solange nicht zwischen ihnen, bis sie dabei sind die Bahnmarke zu passieren. In dieser Zeit unterliegen sie der Regel 11, wenn sie überlappt sind und der Regel 12 wenn sie nicht überlappt sind. In Position 3 sind B und C dabei die Bahnmarke zu runden und deshalb gelten zwischen beiden die Regeln 12 und 18.2(c). Wenn A noch nicht dabei ist die Bahnmarke zu passieren muss es sich wegen Regel 11 von C und wegen Regel 12 von B frei halten. Sowie A dabei ist die Bahnmarke zu passieren, wird es durch Regel 18.2(c) verpflichtet sich von B frei zu halten und C erhält die Verpflichtung durch Regel 18.2(a) A den Raum zum Runden zu geben.

In den Position 4 unterliegen alle Boote der Regel 18. Beide, C und A erfüllen ihre Verpflichtung nach Regel 18.2(c) und Regel 12, sich von B freizuhalten. Das Diagramm zeigt aber, dass C seiner Verpflichtung A Raum zum Runden zu geben, nicht nachkommt, und so verstößt C an dieser Stelle gegen Regel 18.2(a).

RYA 1998/4