CASE 43  

Regel 10 Wind von entgegen gesetzter Seite
Regel 14 Berührung vermeiden
Regel 19.2(b) Raum zum Passieren eines Hindernisses: Raum geben am Hindernis
Definition Klar achteraus und klar voraus; Überlappen

Ein mit Wind von Backbord dicht längs eines Hindernisses am Wind segelndes Boot muss sich von einem Boot freihalten, das eine Wende auf Wind von Steuerbord vollendet hat und sich auf einem Kollisionskurs nähert.

Angenommene Tatsachen
P segelt am Wind mit Wind von Backbord flussaufwärts ganz nahe am Ufer. S, das die Höhe von P nicht fahren kann, war gezwungen, vom Ufer weg zu segeln. Es wendet dann auf Wind von Steuerbord und ruft gleich danach dem Boot P "Wind von Steuerbord" zu. P segelte weiter und verlangte von S Raum als es eine Position erreichte, in der es nicht luven konnte ohne aufzulaufen und nicht abfallen konnte, ohne S zu berühren.

Frage
Welche Regel oder Regeln gelten?

Antwort
Für P gilt Regel 10 und es muss sich freihalten. P muss wegen Regel 14 außerdem eine Berührung vermeiden, wenn dies vernünftigerweise möglich ist. S hat nach der Wende mit Wind von Steuerbord Wegerecht gegenüber P, muss aber Regel 13 und 15 beachten. S erfüllte die Bedingungen von Regel 13 , da es die Wende weit genug entfernt von P machte, so dass P nicht auszuweichen musste bevor es wieder auf Am-Wind-Kurs lag und es erfüllte die Bedingungen von Regel 15, da es anfangs P Raum zum Freihalten gewährte, als S Wegerecht erhielt. Regel 19.2(b) gilt nicht, da S und P den Wind von verschiedener Seite haben und nicht beide tiefer als 90° zum wahren Wind fahren und sie deshalb in den Positionen 3 und 4 nicht überlappen (Siehe letzter Satz der Definition Klar achteraus und klar voraus). Regel 20 gilt nicht, da sie nicht den Wind von der gleichen Seite haben. Deshalb ist S nicht verpflichtet P in Erwiderung auf seinen Ruf um Raum zu geben. Nachdem es klar wurde, dass sich P nicht frei hält, verlangt jedoch Regel 14 von S, wenn es vernünftigerweise möglich ist, eine Berührung mit P zu vermeiden. S riskiert sonst eine Disqualifikation wenn bei der Berührung ein Schaden oder eine Verletzung entsteht.

RYA 1978/5