CASE 55
Regel 70.1 Berufungen und Anträge an den
Nationalen Verband
Definition Partei
Ein Boot kann nicht gegen die Wettfahrtleitung oder das Schiedsgericht protestieren.
Es kann jedoch einen Antrag auf Wiedergutmachung oder wenn es Partei einer Protestverhandlung
war, Antrag auf Wiederaufnahme stellen. Ein Boot hat kein Recht auf Berufung
gegen eine Entscheidung auf Wiedergutmachung, wenn es nicht Partei der Protestverhandlung
war. Wenn es der Auffassung ist, dass seine Zieldurchgangsposition durch eine
fehlerhafte Handlung der Wettfahrtleitung wesentlich verschlechtert wurde, muss
es selbst einen Antrag auf Wiedergutmachung einreichen. Gegen die Entscheidung
in dieser Verhandlung kann es dann Berufung einlegen.
Zusammenfassung des Falles
A "protestierte" gegen die Wettfahrtleitung auf Grund unzureichenden
Sicherheitsdienstes, der im Widerspruch zu den Clubstatuten stehe. Das Schiedsgericht
brach die bereits gesegelte Wettfahrt ab. B ging in die Berufung.
Entscheidung
Die Berufung wird zurückgewiesen, da sie nach Regel 70.1(a) nicht zulässig
ist. B hat kein Recht auf Berufung, da es nicht Partei der Verhandlung war.
Deshalb ist seine Berufung eigentlich ein Antrag auf Wiedergutmachung, der an
das Schiedsgericht zu richten und von diesem zu verhandeln ist.
Folgende Überlegungen können bei der Betrachtung dieses Falls hilfreich
sein:
- In den Wettfahrtregeln gibt es keine Bestimmung, wonach ein Boot gegen
die Wettfahrtleitung oder das Schiedsgericht protestieren kann. Die einzige
Maßnahme, die ein Boot gegen die Wettfahrtleitung ergreifen kann, ist
ein Antrag auf Wiedergutmachung mit der Begründung, dass seine Wertung
in der Wettfahrt oder der Wettfahrtserie durch eine fehlerhafte Handlung oder
Unterlassung der Wettfahrtleitung oder des Schiedsgerichts wesentlich verschlechtert
wurde. Oder es kann Antrag auf Wiederaufnahme nach Regel 66 stellen, fass
es Partei der Verhandlung war. In diesem Fall hat A keinen solchen Antrag
eingereicht, ihr "Protest" war lediglich Kritik am Verhalten der
Wettfahrtleitung geübt, und ist somit nicht durch die Wettfahrtregeln
gestützt.
- Völlig unabhängig davon bleibt es dem Teilnehmer unbenommen, die
Wettfahrtleitung auf Fehlentscheidungen hinzuweisen. Wenn die Wettfahrtleitung
einen Fehler erkennt, kann sie von sich aus versuchen, diesen Fehler zu korrigieren,
indem sie das Schiedsgericht anruft und Wiedergutmachung in Übereinstimmung
mit Regel 60.2(b) beantragt.
- Sofern B an der Wettfahrt teilgenommen hat und einen Antrag auf Wiedergutmachung
mit der Begründung eingereicht hätte, dass ihre Zieldurchgangsposition
durch den Abbruch der Wettfahrt wesentlich verschlechtert wurde, hätte
es Recht auf eine Verhandlung um Wiedergutmachung gehabt. In diesem Fall hätte
es auch die Möglichkeit gegen diese Entscheidung Berufung einzureichen.
RYA 1982/11