CASE 01  

Regel 60.1 Das Recht zu protestieren und Antrag auf Wiedergutmachung
Regel 63.1
Erfordernisse einer Verhandlung

Ein Boot, das während einer Wettfahrt eine Regel verletzt und trotzdem die Wettfahrt fortsetzt, kann wegen eines späteren Vorfalls protestieren, auch wenn es nach der Wettfahrt auf Grund der Regelverletzung disqualifiziert wurde.

Angenommene Tatsachen
Die Boote A, B und C befinden sich in einer Wettfahrt. Nach einem Vorfall zwischen A und B ruft A "Protest" und setzt die Protestflagge, doch B führt keine Strafe aus. Später protestiert B gegen ein drittes Boot C auf Grund eines zweiten Vorfalls. Das Schiedsgericht verhandelt den Protest von A gegen B und disqualifiziert B.

Frage:
Ist auf Grund dieser Protestentscheidung der Protest von B gegen C hinfällig?

Antwort:
Nein. Setzt ein Boot nach einer angeblichen Regelverletzung die Wettfahrt fort, ändern sich seine durch die Regeln festgelegten Rechte und Verpflichtungen nicht. Infolgedessen ist auch dann der Protest von B gegen C gültig, wenn der Protest von A gegen B erfolgreich war, und, wenn das Schiedsgericht überzeugt ist, dass C eine Regel verletzt hat, muss es C disqualifizieren.

RYA 1962/25