CASE 59  

Regel 18.2 (a) Bahnmarken-Raum: Bahnmarken-Raum geben
Regel 18.2 (b)
Bahnmarken-Raum: Bahnmarken-Raum geben

Kommt ein Boot auf Höhe der Bahnmarke, ist es aber außerhalb der Zone und bewirkt eine Kursänderung zur Bahnmarke, dass ein in der Zone befindliches Boot, das zuvor klar achteraus war eine Innenüberlappung erreicht, muss es diesem Boot nach Regel 18.2(a) Bahnmarken-Raum geben und zwar unabhängig davon, ob der Abstand zur Bahnmarke darauf zurückzuführen ist, dass es anderen innen liegenden Booten Raum geben musste, oder nicht.

Angenommene Tatsachen
Fünf Boote nähern sich einer Lee-Bahnmarke vor dem Wind. Vier von ihnen liegen überlappt auf gleicher Höhe, wobei A Innenboot ist. Das fünfte Boot E ist klar achteraus von A, B und C als diese die Zone erreichen. Als D auf Höhe der Bahnmarke kommt und zu ihr dreht, wurde E innen überlappend zu D. Dies geschah nachdem E die Zone erreichte und bevor D dies tat. E rundet die Bahnmarke hinter A, B und C aber innerhalb von D, das die Möglichkeit hatte, E Raum zu geben.

Frage
Hat E Anspruch auf Bahnmarken-Raum nach Regel 18.2(a) von D?

Antwort
Ja. Da E klar achteraus von A, B und C ist, als diese den Zweilängenbereich erreichen, muss es jedem dieser Boote nach Regel 18.2(b) Bahnmarken-Raum geben. Zwischen E und D jedoch entwickelte sich eine andere Beziehung. Um den drei innen liegenden Booten bei voll gefiertem Baum ausreichend Raum zu gewähren, hat sich D der Bahnmarke auf einem Kurs genähert, der es querab zur Bahnmarke aber außerhalb der Zone brachte. Als E die Zone erreichte, war es klar achteraus von D und D war noch außerhalb der Zone. Deshalb galt Regel 18.2(b) nicht zwischen D und E. Als D seinen Kurs Richtung Bahnmarke ändert, erhält E Innenüberlappung und Regel 18.2(a) beginnt zwischen D und E zu gelten. E hat Anspruch auf Bahnmarken-Raum nach dieser Regel und D kann diesen Raum geben.

USSA 1982/250