Regel 10 Mit Wind von entgegen gesetzter Seite
Regel 14 Berührung vermeiden
Regel 44.1 Strafen zum Zeitpunkt eines Vorfalls:
Annahme einer Strafe
Regel 64.1(b) Entscheidungen: Strafen und Entlastung
Die Tatsache, dass ein Boot, das sich freihalten muss, außer Kontrolle ist, entlastet es nicht von einem Verstoß gegen eine Regel von Teil 2. Wenn ein Boot mit Wegerecht durch Regel 14 verpflichtet wird, "Eine Berührung zu vermeiden .. wenn dies vernünftigerweise möglich ist" und seine einzige Möglichkeit, dies zu tun in einer Chaos-Halse(engl. crash-gybe) besteht, so ist es kein Verstoß von Regel 14, wenn es diese Chaos-Halse nicht durchführt. Wenn ein Boot aufgibt, wie dies in Regel 44.1(b) gefordert ist, egal ob dies freiwillig oder notwendigerweise geschah, kann es nicht darüber hinaus bestraft werden.
Zusammenfassung des Falles |
Entscheidung
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden aufgehoben. Beide Boote werden
als DNF gewertet. Natürlich hat P gegen Regel 10 verstoßen. Keine
Regel entlastet es auch wenn es außer Kontrolle war. P hat gegen Regel
10 verstoßen und dabei ernsthaften Schaden verursacht. Regel 10 ist eine
Regel von Teil 2 und Regel 44.1 erlaubt ihm, eine Strafe anzunehmen. Da P ernsthaften
Schaden verursachte war bestand die angemessene Strafe im aufgeben der Wettfahrt
(Siehe Regel 44.1(b)). Es gab auf (dabei spielt es keine Rolle ob es dies freiwillig
oder notgedrungen getan hat) und war deshalb von einer Disqualifikation befreit
(Siehe Regel 64.1(b)). Ihre Disqualifikation ist zurückzunehmen und es
ist als DNF zu werten.
Kommen wir zu S. Regel 14 legt spezielle Bedingungen im Falle des Wegerecht-Bootes
fest.
Erstens kann es nur bestraft werden, wenn eine Berührung mit Schaden oder
Verletzung stattgefunden hat. Dies wird nicht bezweifelt.
Zweitens war sie nicht verpflichtet eine Berührung zu vermeiden, bis zu
dem Zeitpunkt, wo klar war, dass P sich nicht freihält. Erst ab diesem
Zeitpunkt fordert Regel 14 Ausweichmaßnahmen, wenn diese vernünftigerweise
möglich sind. Das Schiedsgericht stellte fest, dass zu dem Zeitpunkt als
es für S klar wurde, dass P sich nicht freihält, die einzige mögliche
Ausweichmaßnahme eine Chaos-Halse war, bei der S ernsthaften Schaden bei
sich riskiert hätte. Dies ist gleichbedeutend damit, dass es für S
nicht vernünftig möglich war eine Berührung zu vermeiden. Deshalb
verstieß S nicht gegen Regel 14. Seine Disqualifikation ist aufzuheben
und es ist als DNF zu werten.
Abschließend sollte das Schiedsgericht beachten, dass es in Anbetracht
der geänderten Entscheidung durch Regel 60.3(b) ermächtigt ist, eine
Verhandlung einzuberufen und Boot S nach Regel 62.1(b) Wiedergutmachung zugestehen
kann.
RYA 2001/7