Anhang P -- Besonderes Verfahren zu Regel 42
Dieser Anhang oder Teile davon gelten nur, wenn die Segelanweisungen
das festlegen.
P1 Anzeigen einer Strafe
Ein Mitglied des Schiedsgerichts oder ein von ihm benannter Beobachter, der
sieht, dass ein Boot gegen Regel 42 verstößt, kann das Boot bestrafen,
indem er sobald wie vernünftigerweise möglich ein Schallsignal gibt,
mit einer gelben Flagge auf das Boot zeigt und seine Segelnummer ruft, auch
wenn das Boot nicht mehr in der Wettfahrt ist. Ein so bestraftes Boot darf für
den gleichen Vorfall kein zweites Mal wegen Regel 42 bestraft werden.
P2 Strafen
P2.1 Erste Strafe
Wird ein Boot zum ersten Mal nach Regel P1 bestraft, muss seine Strafe eine
Zwei-Drehungen Strafe gemäß Regel 44.2 sein. Versäumt es, diese
durchzuführen, wird es ohne Verhandlung disqualifiziert.
P2.2 Zweite Strafe
Wird ein Boot ein zweites Mal während der Regatta bestraft, muss die Strafe
die unverzügliche Aufgabe dieser Wettfahrt sein. Nimmt es die Strafe nicht
an, wird es ohne Verhandlung disqualifiziert und seine Wertung darf nicht gestrichen
werden.
P2.3 Dritte und weitere Strafen
Wird ein Boot ein drittes oder weiteres Mal während einer Regatta bestraft,
so muss es die Wettfahrt unverzüglich aufgeben. Wenn es das tut, besteht
die Strafe darin, dass es ohne Verhandlung disqualifiziert wird und die Wertung
nicht gestrichen wird. Tut es das nicht, wird es ohne Verhandlung für alle
Wettfahrten der Regatta disqualifiziert, es darf keine Wertung gestrichen werden
und das Schiedsgericht muss die Ansetzung einer Verhandlung nach Regel 69.1(a)
in Betracht ziehen.
P3 Verschiebung, Allgemeiner Rückruf oder Abbruch
Wurde ein Boot nach Regel P1 bestraft und die Wettfahrtleitung zeigt eine Verschiebung,
einen Allgemeinen Rückruf oder Abbruch an, wird die Strafe aufgehoben,
aber sie wird mitgezählt, um festzulegen, wie oft das Boot während
der Regatta bestraft wurde.
P4 Einschränkung der Wiedergutmachung
Ein Boot bekommt keine Wiedergutmachung auf Grund einer Handlung durch ein Mitglied
des Schiedsgerichtes gemäß Regel P1 oder eines von ihm benannten
Beobachters, es sei denn, dass das Handeln nicht korrekt war, indem ein Signal
der Wettfahrtleitung oder eine Klassenregel nicht berücksichtigt wurde.
P5 Flaggen O und R
(a) Erlauben die Klassenregeln Pumpen, Schaukeln und Treiben oberhalb einer
festgelegten Windgeschwindigkeit, kann die Wettfahrtleitung durch Setzen der
Flagge O spätestens mit dem Ankündigungssignal anzeigen, dass diese
Handlungen so erlaubt sind, wie es in den Klassenregeln steht.
(b) Wenn die Windgeschwindigkeit nach dem Startsignal das festgelegte Limit
übersteigt, kann die Wettfahrtleitung an einer Bahnmarke durch Setzen der
Flagge O mit wiederholten Schallsignalen anzeigen, dass nach Passieren dieser
Bahnmarke diese Handlungen für ein Boot so erlaubt sind, wie es in den
Klassenregeln beschrieben ist.
(c) Sinkt die Windgeschwindigkeit unter das festgelegte Limit, nachdem Flagge
O gesetzt war, kann die Wettfahrtleitung an einer Bahnmarke durch Setzen der
Flagge R mit wiederholten Schallsignalen anzeigen, dass Regel 42 für ein
Boot nach Passieren der Bahnmarke so gilt, wie sie in den Klassenregeln geändert
ist.