CASE 78   

Regel 2 Faires Segeln
Regel A2 Wertung in einer Serie

Ein Boot kann sich in eine taktisch kontrollierende Position zu einem anderen Boot begeben und das Vorankommen dieses Bootes in einer Wettfahrt verzögern, so dass andere Boote beide passieren, vorausgesetzt, dass das Schiedsgericht bei einem aus diesem Grund eingereichten Protest nach Regel 2 herausfindet, dass darin eine reelle Chance bestand durch diese Taktik ihr Ergebnis in der Gesamtwertung zu verbessern. Wenn es dabei aber absichtlich eine andere Regel verstößt um die Wahrscheinlichkeit für den Erfolg dieser Taktik zu erhöhen, verstößt es gegen Regel 2.

Angenommene Tatsachen für Fragen 1 und 2
Boot A war klar vor B. Beide Boote waren auf dem letzten Schenkel des Kurses in der letzten Wettfahrt einer Einheitsklasse. Plötzlich ändert A seinen Kurs, segelt zurück in Richtung des Kurses von B und nimmt eine Position ein, aus der es B taktisch kontrollieren kann. Danach verzögert es das Vorankommen von B so, dass drei andere Boote B überholen. Während A B kontrollierte und verlangsamte blieben beide Boote auf dem letzten Schenkel und A verstieß gegen keine Regel außer eventuell Regel 2. A hatte seine Punkte und die von B berechnet und festgestellt, dass es im Endergebnis vor B liegen würde, wenn B von drei Booten überholt würde.

Frage 1
Ist die von A verwendete Taktik, zurückzusegeln und das Vorankommen eines anderen Bootes zu verzögern, ein Verstoß gegen Regel 2? Ist diese Taktik zu jeder Zeit und in jeder Wettfahrt einer Serie anwendbar?

Antwort 1
Die Taktik von A war in Einklang mit den anerkannten Grundsätzen sportlichen Verhaltens und Fairness, da diese Taktik das Ziel der Verbesserung des eigenen Gesamtergebnisses hatte. Ein Boot kann eine solche Taktik jederzeit während jeder Wettfahrt einer Serie anwenden ohne Regel 2 zu verletzen, vorausgesetzt dass es, falls bei einem Protest wegen dieser Taktik das Schiedsgericht herausfindet, dass es eine reelle Chance gab, das diese Taktik ihre Gesamtwertung in der Serie verbessert. Normalerweise kann ein Boot diese Kriterien nur erfüllen, wenn es in der oder den letzten Wettfahrten einer Serie ist, bei der ein oder mehr Wettfahrtwertungen für die Gesamtwertung gestrichen werden. Wenn es diese Kriterien nicht erfüllt, verletzt es Regel 2.
Unabhängig von den Argumenten des obigen Abschnitts, verstößt ein Boot ebenso gegen Regel 2, wenn es absichtlich eine andere Regel verstößt um die Wahrscheinlichkeit für den Erfolg dieser Taktik zu erhöhen.
Es gibt verschiedene Formate für eine "Serie" von Wettfahrten. Meist ist es eine zusammenhängende Anzahl von Wettfahrten, z.B. 7 Wettfahrten, wobei der Gewinner das Boot mit der geringsten Gesamtpunktzahl ist (Siehe Regel A2). Andere wie Meisterschaften in Einheitsklassen mit großen Flotten bestehen aus einer Qualifikationsserie gefolgt von einer Finalserie. Im Sinne dieses Cases ist eine "Serie" ein Satz von Wettfahrten der die Wettfahrt, in der die fragliche Taktik angewandt wurde, einschließt, die durch eine bestimmte Ausschreibung und Segelanweisung geregelt wird.

Frage 2
Wäre die Antwort auf Frage 1 anders, wenn A´s Taktik nicht erfolgreich war, wenn z.B. keine 3 Boote B überholt hätten?

Antwort 2
Nein. Ein Boot kann diese Taktik verwende, auch wenn sie nicht erfolgreich ist, vorausgesetzt das Schiedsgericht findet heraus, dass es eine reelle Chance gab, das diese Taktik ihre Gesamtwertung in der Serie verbessert. (Siehe Antwort 1)

Angenommene Tatsachen zu Frage 3
Boot A war vor B. Beide Boote befanden sich auf dem gleichen Schenkel. A positionierte sich in eine taktisch kontrollierende Position vor B und verlangsamte dann B, mit dem Ergebnis, dass einige Boote sie überholten. Eines der Boote, die A und B überholten war C. Während A B kontrollierte und verlangsamte verletzte es keine andere Regel außer eventuell Regel 2. B protestierte gegen A wegen Verstoß gegen Regel 2 indem es behauptete, dass A´s Taktik darin bestand, dass C daraus einen Vorteil erhielt, dessen Mannschaft Freunde von A´s Mannschaft sind.

Frage 3
Welche Kriterien sollte das Schiedsgericht anwenden um zu entscheiden, ob A gegen Regel 2 verstoßen hat?

Antwort 3
Außer beim Segeln nach Anhang D (Team-Race) ist ein solches taktisches Vorgehen von A unsportlich außer es gibt gute Gründe dafür, dass diese Taktik ihr eigenes Ergebnis in der Gesamtwertung verbessert hat oder verbessert haben könnte. A sollte gefragt werden, in welcher Form diese Taktik ihr eigenes Gesamtergebnis verbessert haben könnte. Wenn das Schiedsgericht zur Auffassung kommt, dass die Taktik A´s Gesamtergebnis verbessert hat oder es reelle Chancen dafür gegeben hätte, dann sollte es A nicht wegen Verstoßes gegen Regel 2 bestrafen oder eine Anhörung nach Regel 69.1(a) in Betracht ziehen.

Angenommene Tatsachen zu Frage 4
Wiederholt während einer Serie oder einer Wettfahrt legte sich Boot A in eine taktisch kontrollierende Position vor B und verlangsamte es mit dem Ergebnis, dass mehrere Boote es überholten. Dies geschah jedes mal wenn sich A und B auf dem selben Bahnschenkel befanden. Während A B kontrollierte und verlangsamte verletzte es keine andere Regel außer eventuell Regel 2. Es erschien B so, dass A´s verlangsamen von B nicht das Verbessern des eigenen Gesamtergebnisses zum Ziel hatte, sondern lediglich B zu schikanieren. B protestierte gegen A wegen Verstoß gegen Regel 2 indem es behauptete, dass A´s Taktik darin bestand, B zu schikanieren und nicht darin A´s Gesamtergebnis zu verbessern.

Frage 4
Welche Kriterien sollte das Schiedsgericht anwenden um zu entscheiden, ob A gegen Regel 2 verstoßen hat?

Antwort 4
Ein solches taktisches Vorgehen von A ist unsportlich außer es gibt gute Gründe dafür, dass diese Taktik ihr eigenes Ergebnis in der Gesamtwertung verbessert hat oder verbessert haben könnte. sollte gefragt werden, in welcher Form diese Taktik ihr eigenes Gesamtergebnis verbessert haben könnte und B sollte gefragt werden nach allen Beweismitteln, die seine Behauptung unterstützen. Wenn das Schiedsgericht zur Auffassung kommt, dass die Taktik A´s Gesamtergebnis verbessert hat oder es reelle Chancen dafür gegeben hätte, dann sollte es A nicht wegen Verstoßes gegen Regel 2 bestrafen oder eine Anhörung nach Regel 69.1(a) in Betracht ziehen.

USSA 1991/282