Ein Boot klar achteraus, das verpflichtet ist, sich freizuhalten
und mit dem Boot klar voraus zusammen stößt, verstößt
gegen die Wegerechtsregel, die vor dem Zusammenstoß gegolten hat. Ein
Boot das durch einen unbeabsichtigten Bugwechsel sein Wegerecht verliert ist
trotzdem ausweichpflichtig.
Zusammenfassung des Falles
A und B segeln vor dem Wind mit Wind von Steuerbord gegen einen starken
Ebb-Strom bei etwa 3 Windstärken. A war nicht mehr als eine halbe
Bootslänge klar voraus von B. B deckte A ab und bewirkte dadurch
bei A eine unfreiwillige Halse. Unmittelbar darauf erfolgte eine Kollision
die aber keinen Schaden oder Verletzung zur Folge hatte und B protestierte
gegen A wegen Verstoßes gegen Regel 10. Nach dieser Sachverhaltsfeststellung
wurden beide Boote disqualifiziert. B wurde wegen Verstoßes gegen
Regel 12 disqualifiziert, da es A zu nahe aufgefahren war, um sich unabhängig
von A's Halse freizuhalten. A wurde wegen Verstoßes gegen Regel
10 disqualifiziert, da es sich als Boot mit Wind von Backbord nicht freigehalten
hat. A ging mit der Begründung in die Berufung, dass es durch die
Handlungen von B zu dem Verstoß gegen Regel 10 gezwungen wurde.
Das Schiedsgericht machte zu der Berufung den Kommentar, dass sowohl die
Halse von A und die Kollision dadurch bedingt waren, dass B sich nicht
frei hielt, während beide Boote noch Wind von Steuerbord hatten.
Entscheidung
Die Boote passierten nahe der Uferlinie, die ein Hindernis und auch ein
ausgedehntes Hindernis war. Deshalb galten die Bedingungen von Regel 19.
Da die Boote jedoch nicht überlappten, galt keine der beiden Teile
von Regel 19, die den Booten irgendwelche Verpflichtungen auferlegen (Regel
19.2(b) und 19.2(c)) für die Boote. Als B klar achteraus von A war,
musste es sich wegen Regel 12 frei halten, hat dies aber nicht getan.
Sein Regelverstoß geschah vor der Berührung zu dem Zeitpunkt
als A gerade erst hätte "Ausweichmaßnahmen ergreifen"
müssen (Siehe Definition Frei halten). Als B A berührte, verstieß
es auch gegen Regel 14. Da es aber zu diesem Zeitpunkt Wegerecht nach
Regel 10 hatte, wird es nicht nach Regel 14 bestraft, da es zu keinem
Schaden oder Verletzung kam. Nach der Halse wurde A ausweichpflichtig
auf Grund von Regel 10, auch wenn diese Halse unfreiwillig war. Sie machte
diesen Regelverstoß aber nur weil B´s Verstoß gegen
Regel 12 es ihm unmöglich machte sich freizuhalten. A verstieß
nicht gegen Regel 14, da es für es keine vernünftige Möglichkeit
gab, die Berührung zu vermeiden. Aus diesem Grund wird B wegen Verstoßes
gegen Regel 12 disqualifiziert und A nach Regel 64.1(c) für den Verstoß
gegen Regel 10 entlastet. Der Berufung von A wird stattgegeben und es
wird wieder eingesetzt.