CASE 111   

Regel 30.2, Startstrafen: Z-Flaggen-Regel
Regel 30.3, Startstrafen: Schwarze-Flaggen-Regel

Wenn ein Boot nach einer Startsequenz, die zu einem allgemeinen Rückruf führte, nach Regel 30.2 oder 30.3 bestraft wurde, ist es eine angemessene Handlung der Wettfahrtleitung das Boot zu bestrafen, auch wenn die Wettfahrt vor dieser Startsequenz verschoben war oder wenn während einer späteren Startsequenz eine Verschiebung vor dem Startsignal erfolgte.

Angenommene Tatsachen für Frage 1
Die vierte Wettfahrt einer Serie war für 10.00 Uhr angesetzt, wurde aber für 30 Minuten verschoben, da die Wettfahrtleitung wartete, dass sich der Wind einstellte. Beim Vorbereitungssignal setzte die Wettfahrtleitung Flagge Z. Boot A wurde im Dreieck aus Startlinie und erster Bahnmarke während der letzten Minute vor seinem Startsignal erkannt. Nach dem Startsignal zeigte die Wettfahrtleitung einen allgemeinen Rückruf an. Die Wettfahrtleitung begann dann eine zweite Startsequenz und setzte wieder die Flagge Z als Vorbereitungssignal. Nach Niederholen der Vorbereitungs-Flagge aber vor dem Startsignal, signalisierte die Wettfahrtleitung eine Startverschiebung. Später begann die Wettfahrtleitung eine dritte Startsequenz und konnte die 4.Wettfahrt erfolgreich starten und die Wettfahrt beenden. Boot A wurde mit einer 20% Strafe belegt und es verlangte Wiedergutmachung mit der Begründung, dass die Wettfahrt verschoben wurde - in der Tat zwei mal - vor ihrem Startsignal und deshalb wegen dem dritten Satz von Regel 30.2, es keine Bestrafung hätte erhalten dürfen.

Frage 1
Hat die Wettfahrtleitung, als es Boot A eine 20%-Strafe auferlegte in Übereinstimmung mit Regel 30.2 gehandelt?

Antwort 1
Ja. Die Wettfahrtleitung handelte korrekt nach Regel 30.2. Die ersten 3 Sätze von Regel 30.2 beziehen sich auf eine einzige Startsequenz. Die Startsequenz, in der A im Dreieck aus Startlinie und erster Bahnmarke während der letzten Minute vor seinem Startsignal erkannt wurde, wurde nicht vor diesem Startsignal verschoben oder abgebrochen. Deshalb handelte die Wettfahrtleitung korrekt nach Regel 30.2, indem es A eine 20%-Strafe auferlegte. Dies war keine fehlerhafte Handlung und A hatte keinen Anspruch auf Wiedergutmachung.
Wäre während der zweiten Startsequenz ein Boot im Dreieck aus Startlinie und erster Bahnmarke in der Zeit zwischen dem Niederholen der Vorbereitungs-Flagge und dem Anzeigen der Startverschiebung erkannt worden, dann wäre es eine fehlerhafte Handlung der Wettfahrtleitung, wenn sie diesem Boot eine 20%-Strafe auferlegt hätte.

Angenommene Tatsachen für Frage 2
Die angenommenen Tatsachen sind dieselben wie zu Frage 1, außer das die Schwarze Flagge als Vorbereitungs-Signal für den ersten und zweiten Startversuch gesetzt wurde und dass A ohne Verhandlung disqualifiziert wurde.

Frage 2
Hat die Wettfahrtleitung korrekt nach Regel 30.3 gehandelt, als es A ohne Verhandlung disqualifizierte?

Antwort 2
Ja. Die Begründung von Antwort 1 gilt auch hier. Die Wettfahrtleitung handelte richtig, als es A ohne Verhandlung disqualifizierte und A hat keinen Anspruch auf Wiedergutmachung.
Wäre während der zweiten Startsequenz ein Boot im Dreieck aus Startlinie und erster Bahnmarke in der Zeit zwischen dem Niederholen der Vorbereitungs-Flagge und dem Anzeigen der Startverschiebung erkannt worden, dann wäre es eine fehlerhafte Handlung der Wettfahrtleitung, wenn sie dieses Boot ohne Verhandlung disqualifiziert hätte.

ISAF 2009