CASE 108   

Regel 28.1, Absegeln der Bahn
Regel 44.1(b), Strafen zum Zeitpunkt des Vorfalls; Annahme einer Strafe
Regel 44.2, Strafen zum Zeitpunkt des Vorfalls; Ein-Drehung- und Zwei-Drehungen-Strafe

Wenn sich ein Boot nach Berührung einer Bahnmarke entlastet, muss es keine vollständige 360°-Drehung ausführen und es kann die Strafdrehung und das Runden der Bahnmarke gleichzeitig machen. Das Runden der Bahnmarke kann als Entlastungsdrehung gewertet werden, wenn es eine Wende und Halse beinhaltet und wenn es unverzüglich nach dem Freikommen von der Bahnmarke und anderen Booten erfolgt und wenn sich die Frage, ob dadurch ein Vorteil entstand, nicht stellt.


Angenommene Tatsachen

In jedem der vier gezeichneten Fälle berührt ein Boot eine Bahnmarke, die es Backbord runden muss und macht dann eine Drehung einschließlich einer Wende und Halse.

Frage
Hat es damit in jedem der Fälle die Eine-Drehung-Strafe angenommen und den Anforderungen von Regel 44 und 28.1 entsprochen?

Antwort
Wenn ein Boot gegen Regel 31 verstößt ist seine Strafe normalerweise die Ein-Drehung-Strafe. Wenn es jedoch durch die Berührung der Bahnmarke Schaden oder Verletzung gab, oder es dadurch einen wesentlichen Vorteil in der Wettfahrt oder der Wettfahrtserie erhielt, besteht seine Strafe in der Aufgabe (Siehe Regel 44.1(b)).
I n jedem der gezeigten Fälle führt es eine Ein-Drehung-Strafe in Übereinstimmung mit Regel 44.2 durch, vorausgesetzt
(a) es hat sich vor Beginn der Strafdrehung sobald wie möglich von anderen Booten frei gesegelt und bleibt frei von anderen Booten, wenn es diese Drehung durchführt;
(b) es berührt bei Beginn der Strafdrehung nicht mehr die Bahnmarke;
(c) es macht die Strafdrehung unmittelbar nachdem es von anderen Booten frei ist; und
Regel 44.2 verlangt nicht, dass ein Boot, das eine Strafdrehung ausführt eine volle 360°-Drehung ausführt oder irgend eine andere Anzahl von Grad dreht und es verbietet nicht, diese Strafdrehung in ein anderes Manöver, wie eine Bahnmarkenrundung zu integrieren. Alle vier gezeichneten Drehungen genügen Regel 28.1. Vorausgesetzt, die Schnur, die das Kielwasser des Bootes darstellt, liegt nach dem stramm ziehen auf der geforderten Seite der Bahnmarke würde das Boot auch dann die Erfordernisse von Regel 28.1 erfüllen, wenn es (wie hier nicht gezeichnet) seine Strafdrehung durch eine extra 360°-Drehung um die Bahnmarke herum durchführt.

RYA 2005/4