CASE 32  

Regel 90.2 (c) Wettfahrtleitung, Segelanweisungen, Wertung

Jeder Teilnehmer hat das Recht, sich ausschließlich an die geschriebenen Segelanweisungen einschließlich eventueller schriftlicher Änderungen über alle Einzelheiten der Bahn zu halten.

Zusammenfassung des Falles

Die Segelanweisungen enthielten neben anderem das folgende:

  1. Alle Wettfahrten werden nach den Wettfahrtregeln der ISAF und den folgenden Änderungen gesegelt.
  2. Eine Steuermannsbesprechung wird eine Stunde vor dem ersten Start jedes Tages im Clubhaus stattfinden.
  3. Abgekürzter Kurs wird durch zwei Schüsse und Flagge "S" und die Klassenflagge angezeigt. Boote dieser Klasse runden dann noch diejenige Bahnmarke, die das führende Boot der Klasse als nächstes zu runden hat und segeln dann direkt ins Ziel. Dies ändert die Bedeutung der Flagge S in den Wettfahrtsignalen.

Bei einer Steuermannsbesprechung erläuterte der Wettfahrtleiter die Formulierung in Punkt 3, "Segeln dann direkt ins Ziel" dahingehend, dass dies zwar wörtlich zu verstehen sei, jedoch sollten alle die Ziellinie von Lee nach Luv durchsegeln, um sicherzustellen, dass alle Klassen, die ja von verschiedenen Bahnmarken kommen können, die Ziellinie in der gleichen Richtung durchsegeln.

In der Folge wurde eine Wettfahrt abgekürzt. Sechs Boote, die nicht bei der Steuermannsbesprechung waren, befolgten die schriftlichen Segelanweisungen, wurden als "nicht durchs Ziel gegangen"(DNF) gewertet und stellten Antrag auf Wiedergutmachung. Die Boote behaupteten, die Wettfahrtleitung habe unzulässig die Definition "Zieldurchgang" abgeändert und habe nicht die Erfordernisse von Regel 90.2(c) eingehalten. Das Schiedsgericht gab dem Antrag auf Wiedergutmachung auf Grund der vorgebrachten Argumente statt.

Die Wettfahrtleitung ging in die Berufung mit der Begründung, dass die Steuermannsbesprechung in einem nummerierten Absatz der Segelanweisungen festgelegt sei, und deshalb hätten alle Teilnehmer daran teilnehmen müssen und dass das Briefing als Verfahren anzusehen ist um mündliche Anweisungen zu geben. Außerdem argumentierte sie, dass der Wettfahrtleiter die Segelanweisungen nicht geändert, sondern lediglich klargestellt hat, was unter der Formulierung "Segeln dann direkt ins Ziel" gemeint ist.

Entscheidung
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Ausführungen des Wettfahrtleiters waren mehr als nur eine Klarstellung der Segelanweisungen. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass die Boote, die nicht bei der Steuermannsbesprechung waren, so gesegelt sind, wie sie das taten. Jeder Teilnehmer hat das Recht sich ausschließlich an die geschriebenen Segelanweisungen einschließlich eventueller Änderungen über alle Einzelheiten der Bahn zu halten. Regel 90.2(c) verlangt, dass Änderungen der Segelanweisungen schriftlich erfolgen müssen. In keinem Fall können die Segelanweisungen die Definition Zieldurchgang oder irgend eines anderen durch die Definitionen definierten Begriffes ändern (Siehe Regel 86).

RYA 1975/3