Regel 61.2(c) Protesterfordernis:
Inhalt des Protestes
Regel 63.5 Verhandlung: Gültigkeit des
Protestes oder Antrags auf Wiedergutmachung
Regel 64.1(a) Entscheidung: Strafen und Entlastung
Es ist für die Gültigkeit eines Protestes irrelevant, ob das Schiedsgericht der Auffassung ist, dass die in der Protestschrift genannte angeblich verletzte Regel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die richtige ist.
Zusammenfassung des Falles
Nach einer Kollision in der Nähe der Bahnmarke protestierte S gegen P auf
Grund eines Verstoßes und schrieb in Übereinstimmung mit Regel 61.2(c)
als verletzte Regel die Regel 18 auf das Protestformular. Das Schiedsgericht
erklärte den Protest für ungültig und weigerte sich, die Anhörung
fortzusetzen, da es der Meinung war, dass der Protest wegen Verstoßes
gegen Regel 10 und nicht gegen Regel 18 hätte eingereicht werden müssen.
Das Schiedsgericht fuhr fort, dass bei einer Fortsetzung der Verhandlung und
einer Befragung der Parteien dem Protest stattgegeben worden wäre. S ging
in die Berufung.
Entscheidung
Regel 61.2(c) verlangt, dass der Protestierende im Protest die Regeln angeben
muss, die seiner Ansicht nach verletzt wurden. Es ist nicht verlangt, dass diese
angegebene Regel oder Regeln dieselben Regeln sind, die später als die
Regeln ermittelt wurden, gegen die verstoßen wurde. Es ist irrelevant
für die Entscheidung über die Gültigkeit eines Protestes wenn
der Protestierende eine Regel abgeführt hat, die mit großer Wahrscheinlichkeit
nicht zutrifft. Es ist das Schiedsgericht, das nach Feststellung des Sachverhalts
entscheidet, welche Regel anzuwenden ist. Regel 64.1(c) legt fest, dass eine
Disqualifikation oder andere Strafe auferlegt unabhängig davon werden muss,
ob die anwendbare Regel in der Protestschrift erwähnt wurde oder nicht.
Es ist unerheblich wenn der Protestierende bei der Angabe der verletzten Regel
einen Fehler gemacht hat. Der Berufung wird stattgegeben mit der Maßgabe,
dass das Schiedsgericht eine erneute Verhandlung durchführen muss.
FIV 4/1967