CASE 100   

Regel 41 Hilfe von außen

Wenn ein Boot anfragt und taktische Hilfen für die Wettfahrt erhält, erhält es Hilfe von außen auch dann wenn es diese auf einem öffentlichen Funkkanal erhalten hat.

Zusammenfassung des Falles
Drei große Boote waren dabei eine Bahnmarke in der Nähe von küstennahen Felsen zu runden und dann in einem Strom von 6 Knoten zu segeln. Es war leichter Wind. Boot A funkte zu Boot B, das mit den Gegebenheiten besser vertraut war und fragte ob es sicher sei in der Nähe der Bahnmarke zu ankern. Boot B antwortete, dass es nicht sicher sei zu ankern. Boot C protestierte gegen beide Boote wegen Verstoßes gegen Regel 41, da es sich um taktische Belange handele, wie die Boje zu runden und wie der nächste Schenkel zu segeln ist. Das Schiedsgericht wies den Protest geben B ab und disqualifizierte A wegen erhaltener Hilfe von Außen. Es erläuterte, dass A nicht in Gefahr war, da es zu jedem Zeitpunkt vollständig sicher von der Bahnmarke hätte weg segeln oder motoren können. Der einzige Grund um an der Bahnmarke zu ankern war es, dem Gegenstrom zu widerstehen und die Wettfahrt zu gewinnen. Boot A ging in die Berufung mit der Begründung, dass es nicht der Meinung ist, dass es Hilfe von außen ist, wenn es über eine offizielle Funkfrequenz einen Rat erhält und dass der nationale Verband keine Disqualifikation wegen erhaltener Hinweise zur Sicherheit gut heißen sollte.

Entscheidung
A´s Berufung wird zurückgewiesen. Boot A fragte um Hilfe aus taktischen Gründen für die Wettfahrt an und erhielt diese. Es ist nicht relevant, dass A´s Frage und die Information, die es als Antwort erhielt über einen öffentlichen Funkkanal gegeben wurden. Die Hilfe, die A erhielt ist nicht durch die Ausnahmen von Regel 41 abgedeckt, speziell auch nicht durch Regel 41(d), da es die Information selbst eingab. Deshalb verstieß A gegen Regel 41. Auch wenn es Hilfe benötigt hätte, da es in Gefahr war, wäre das Empfangen solcher Hilfe ein Verstoß gegen Regel 41.

RYA 2001/4