Ein mit Wind von Backbord segelndes Lee-Boot, das Raum zum Wenden wegen
eines mit Wind von Steuerbord kommenden Boot, das ein Hindernis ist, verlangt,
ist nicht verpflichtet vorauszuahnen, dass das Luv-Boot seiner Verpflichtung
sofort zu wenden oder anderweitig Raum zu gewähren nicht nachkommt.
Zusammenfassung des Falles S verlangte von PL durch Zuruf Raum, als sich die zwei Boote auf Kollisionskurs
näherten. PL rief zweimal hintereinander "Raum wegen Wegerecht-Boot",
aber PW antwortete nicht. PL, das sich nicht mehr freihalten konnte rief
ein drittes Mal, worauf PW begann zu wenden. Gleichzeitig begann S, das
inzwischen bis auf einen Meter an PL heran war, scharf abzufallen, um
eine Kollision zu vermeiden. PW gab auf und S protestierte gegen PL wegen
Verletzung von Regel 10. Das Schiedsgericht disqualifizierte PL, da es
der Meinung war, dass PL, nachdem es keine rechtzeitige Antwort von PW
erhielt, von seinem Luvrecht hätte Gebrauch machen und dadurch PW
zum Wenden hätte zwingen müssen.
PL ging in die Berufung mit der Begründung:
1) Es hatte kein Recht, PW durch den Wind zu luven.
2) Auch wenn beide im Wind gestanden wären, hätte S zur Vermeidung
einer Kollision ausweichen müssen.
3) Es hat die Entwicklung vorausgesehen und rechtzeitig genug von PW Raum
verlangt.
Entscheidung: PL´s Berufung wird stattgegeben. PL wird wieder eingesetzt.
Da S ein Hindernis für PL und PW war, hatte PL das Recht zu entscheiden
ob es wendet oder abfällt (siehe Regel 19.2(a). Da es sich entschied
zu wenden und indem es dreimal Raum verlangte, konnte PL nach Regel 20.1
erwarten, dass PW darauf reagierte und ihr Raum zum Wenden gewährte.
Es war nicht verpflichtet, mit PW's Verstoß gegen Regel 20.1 zu
rechnen. PL verstieß gegen Regel 10, wird aber von diesem Regelverstoß
als unschuldiges Opfer des Regelverstoßes eines anderen Bootes gemäß
Regel 64.1(c) freigesprochen.