CASE 106   

Regel 28.1, Absegeln der Bahn

Wenn die "Schnur" eines Boote auf den vorgeschriebenen Seiten der Zielbahnmarken oder Torbahnmarken liegt, ist es ohne Belang, wenn die Schnur die die Spur des Bootes repräsentiert straff gezogen ebenso eine dieser Bahnmarken auf der nicht vorgeschriebenen Seite passiert.

Angenommene Tatsachen
Als sich die Boote einer Vorwind-Ziellinie näherten nahm die Strömung eines von ihnen außen an einer Zielbahnmarke vorbei. Es segelte hinter der Ziellinie durch, rundete die andere Zielbahnmarke und überquerte dann die Ziellinie aus der Richtung der letzten Bahnmarke.

Frage
Hat das Boot die Bedingungen von Regel 28.1 erfüllt?

Antwort
Ja. Wenn es der Kurs verlangt, zwischen zwei Bahnmarken der Ziellinie oder einem Tor zu passieren, erfüllt ein Boot die Bedingungen der Regel 28.1, wenn die stramm gezogene Schnur zwischen den Bahnmarken in der vorgeschriebenen Richtung von der letzten Bahnmarke her verläuft. Es ist auch in Einklang mit Regel 28.1 wenn die Schnur außerdem eine Bahnmarke der Ziellinie oder des Tors auf der nicht vorgeschriebenen Seite passiert. Im vorliegenden Fall hat das Boot eine der Bahnmarken die als Zielbahnmarken dienen auf der nicht vorgeschriebenen Seite passiert bevor es diese auf der vorgeschriebenen Seite passiert hat. Siehe hierzu auch Case 90 über eine ähnliche Situation an der Startlinie.

RYA 2004/4