CASE 58  

Regel 28.2 Absegeln der Bahn
Definition Zieldurchgang
Definition Bahnmarke

Wenn eine Boje oder ein anderer Gegenstand in den Segelanweisungen als innere Zielbegrenzung definiert ist sich aber auf der Nach-Ziel-Seite der Ziellinie befindet, so ist dies keine Bahnmarke.

Zusammenfassung des Falles
Die Ziellinie lag zwischen einem Mast an Land und der Bahnmarke, wobei eine zusätzliche innere Begrenzungsmarke an Backbord gelassen werden sollte. Am fraglichen Tag lag die innere Begrenzungsmarke jenseits der Ziellinie. P überquerte die Ziellinie und rundete dann die Begrenzungsmarke, wie in der Skizze gezeigt. Der Wettfahrtleiter zeitete es, als sein Bug die Linie überquerte bevor es die Begrenzungsmarke rundete.
S beantragte Wiedergutmachung mit der Begründung, der Wettfahrtleiter habe regelwidrig gehandelt, da er P gezeitet habe, bevor dieses die Bahn vollständig abgesegelt hat. Das Schiedsgericht wies den Antrag ab und legte den Fall dem Berufungsausschuss gemäß Regel 70.2 zur Bestätigung oder Berichtigung vor.

Entscheidung
Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird bestätigt. Regel 28.2 legt fest, dass ein Boot eine Bahnmarke die einen Schenkel auf dem es sich befindet nicht beginnt, begrenzt oder beendet auf einer beliebigen Seite lassen kann. Da die Begrenzungsmarke jenseits der Ziellinie lag, begrenzt oder beendete sie nicht den Schenkel. Nur wenn eine Begrenzungsmarke vor oder auf der Ziellinie liegt ist sie eine Bahnmarke im definierten Sinne und muss vor oder beim Zieldurchgang auf der richtigen Seite gelassen werden.

RYA 1983/5