CASE 44  

Regel 62.1(a) Wiedergutmachung
Regel 85 Verbindlichkeit der Regeln

Ein Boot kann nicht gegen die Wettfahrtleitung wegen eines Regelverstoßes protestieren, es kann aber Antrag auf Wiedergutmachung einreichen und hat darauf Anspruch, wenn es nachweist, dass seine Wertung durch eine unzulässige Handlung oder Unterlassung der Wettfahrtleitung und nicht durch seinen eigenen Fehler wesentlich verschlechtert wurde.

Zusammenfassung der Tatsachen
Punkt 18 der Segelanweisungen legten für die Startlinie und die erste Bahnmarke fest, dass der erste Schenkel gegen den Wind zu segeln war. Nachdem die Wettfahrtleitung den Kurs entsprechend ausgelegt hatte und die erste Klasse gestartet war, kippte der Wind um mehr als 55°. Die Finnklasse war als nächste am Start. Die Luvbahnmarke konnte nicht verlegt werden, weil die erste Klasse noch darauf zu segelte und kurz vor der Bahnmarke war. Als die Finn-Klasse startete, konnte noch kein Boot die erste Bahnmarke mit einem Schlag anliegen. Da der Wind aber weiter drehte, konnten es nach dem Start einige Boote. A beantragte Wiedergutmachung mit der Begründung, dass nach Regel 85 und der Definition Regeln Punkt 18 der Segelanweisung als Regel gilt und die Wettfahrtleitung dagegen verstoßen hat.
Das Schiedsgericht stellte fest, dass der erste Schenkel nicht gegen den Wind ausgelegt war, wie dies durch die Segelanweisungen vorgeschrieben war. Andrerseits fanden sie keine Beweise im Sinne der Regel 62.1(a) dafür, dass die Wettfahrt unfair war oder irgendein Boot Anspruch auf Wiedergutmachung hätte. Es beschloss, das Wettfahrtergebnis beizubehalten.
A ging in die Berufung mit der Begründung, dass sein Protest nicht auf einem Antrag auf Wiedergutmachung gemäß Regel 62.1(a) beruht, sondern allein darauf beruht, dass die Wettfahrtleitung gegen Punkt 18 der Segelanweisungen, die eine gültige Regel ist, und gegen Regel 85 verstoßen hat, die der Wettfahrtleitung vorschreibt, sich an die Regeln zu halten. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung nur auf Regel 62.1(a) bezogen, was seiner Meinung nach nicht richtig war. Die Erlaubnis, eine Wettfahrt zu werten, die entgegen den Regeln durchgeführt wurde, widerspricht Regel 85 und kann nicht nur an den Anforderungen von Regel 62.1(a) gemessen werden.

Entscheidung
Die Regeln erlauben es nicht, gegen die Wettfahrtleitung zu protestieren oder diese zu bestrafen. Ein Boot kann jedoch wie in Regel 60.1(b) festgelegt, Wiedergutmachung beantragen. Das Schiedsgericht erlaubte es, die Beschwerdeschrift von A wie einen Antrag auf Wiedergutmachung nach Regel 62.1(a) zu behandeln. Es fand zurecht heraus, dass es keine Beweise gab, dass die Wertung von A durch eine unerlaubte Handlung oder Unterlassung des Wettfahrtausschusses verschlechtert wurde. Die Berufung wird aus den Gründen, die das Schiedsgericht genannt hat, zurückgewiesen.

RYA 1978/8