CASE 81   

Regel 14 Berührung vermeiden
Regel 15 Wegerecht erlangen

Regel 18.2(b) Bahnmarken-Raum; Bahnmarken-Raum geben
Regel 18.2 (c) Bahnmarken-Raum; Bahnmarken-Raum geben

Wenn ein Boot mit Anspruch auf Bahnmarken-Raum nach Regel 18.2(b) durch den Wind geht, hört Regel 18.2(b) auf zu gelten und es muss den geltenden Regeln von Abschnitt A entsprechen.

Zusammenfassung des Falles
Zwei Boote A und B fuhren am Wind mit Wind von Steuerbord auf eine steuerbord zu rundende Bahnmarke zu. A erreichte die Zone klar voraus und etwas in Lee von B und wendete auf einen Am-Wind-Kurs mit Wind von Backbord, um die Bahnmarke zu runden. B hatte immer noch Wind von Steuerbord und berührte A, das bereits Wind von Backbord hatte, ohne dass es Schaden gab. Beide Boote protestierten. Das Schiedsgericht entschied, dass wegen 18.1(b) Regel 18 nicht gilt, da kurz vor der Kollision beide Booten auf entgegen gesetztem Bug lagen und B noch wenden muss, um die Bahnmarke auf seinem richtigen Kurs zu passieren. Unter der Voraussetzung, dass Regel 18 nicht galt, disqualifizierte es A wegen Verstoßes gegen Regel 10. A ging in die Berufung.

Entscheidung
B war von Position 1 bis Position 4 klar achteraus von A. Da B klar achteraus war musste es sich von A nach Regel 12 frei halten. Auch galt von dem Zeitpunkt an, als A die Zone erreichte der zweite Satz von Regel 18.2(b) und verlangte von B, dass es A Bahnmarken-Raum gibt. B erfüllte diese Bedingungen. Kurz nach Position 5, als A durch den Wind ging, hörte 18.2(b) auf zu gelten (siehe Regel 18.2(c)). Zu diesem Zeitpunkt wurde B Wegerechtboot und A musste sich nach Regel 13 und später, nachdem A auf einen Amwindkurs abgefallen war nach Regel 10 frei halten. Regel 15 galt nicht, da B das Wegerecht durch die Wende von A erhalten hat. Es geht aus den Tatsachen nicht klar hervor, ob B ausweichen musste bevor A auf einen Amwindkurs abgefallen war oder erst danach. Es ist aber klar, dass B ausweichen musste um nicht mit B zusammenzustoßen. Deshalb wird A wegen Verletzung von Regel 13 oder Regel 10 disqualifiziert. Da es für A möglich war, die Berührung zu vermeiden, verstieß es ebenfalls gegen Regel 14. Regel 14 galt auch für B, aber die Tatsachen machen eine Entscheidung nicht möglich, ob es für B vernünftigerweise möglich war, die Berührung zu vermeiden ab dem Zeitpunkt als klar wurde, dass sich A nicht frei hielt. Es ist aber nicht notwendig, dies zu entscheiden, da B Wegerecht hatte und die Berührung nicht zu einem Schaden oder einer Verletzung führte. Deshalb konnte B nicht nach Regel 14 bestraft werden (siehe Regel 14(b)). A´s Berufung wird abgewiesen, es bleibt disqualifiziert und B wird nicht bestraft.

USSA 1993/290