Kommt ein Boot auf Höhe der Bahnmarke, ist es aber außerhalb
der Zone und bewirkt eine Kursänderung zur Bahnmarke, dass ein in der Zone
befindliches Boot, das zuvor klar achteraus war eine Innenüberlappung erreicht,
muss es diesem Boot nach Regel 18.2(a) Bahnmarken-Raum geben und zwar unabhängig
davon, ob der Abstand zur Bahnmarke darauf zurückzuführen ist, dass
es anderen innen liegenden Booten Raum geben musste, oder nicht.
Angenommene Tatsachen Fünf Boote nähern sich einer Lee-Bahnmarke vor dem Wind.
Vier von ihnen liegen überlappt auf gleicher Höhe, wobei A
Innenboot ist. Das fünfte Boot E ist klar achteraus von A, B und
C als diese die Zone erreichen. Als D auf Höhe der Bahnmarke kommt
und zu ihr dreht, wurde E innen überlappend zu D. Dies geschah
nachdem E die Zone erreichte und bevor D dies tat. E rundet die Bahnmarke
hinter A, B und C aber innerhalb von D, das die Möglichkeit hatte,
E Raum zu geben.
Frage
Hat E Anspruch auf Bahnmarken-Raum nach Regel 18.2(a) von D?
Antwort Ja. Da E klar achteraus von A, B und C ist, als diese den Zweilängenbereich
erreichen, muss es jedem dieser Boote nach Regel 18.2(b) Bahnmarken-Raum
geben. Zwischen E und D jedoch entwickelte sich eine andere Beziehung.
Um den drei innen liegenden Booten bei voll gefiertem Baum ausreichend
Raum zu gewähren, hat sich D der Bahnmarke auf einem Kurs genähert,
der es querab zur Bahnmarke aber außerhalb der Zone brachte. Als
E die Zone erreichte, war es klar achteraus von D und D war noch außerhalb
der Zone. Deshalb galt Regel 18.2(b) nicht zwischen D und E. Als D seinen
Kurs Richtung Bahnmarke ändert, erhält E Innenüberlappung
und Regel 18.2(a) beginnt zwischen D und E zu gelten. E hat Anspruch
auf Bahnmarken-Raum nach dieser Regel und D kann diesen Raum geben.