Abschnitt C – An Bahnmarken und Hindernissen
Regel 18.1, Bahnmarken-Raum: Geltungsbereich der
Regel 18
CASE 9
Hat sich ein mit Wind von Steuerbord segelndes Boot entschlossen, an einer
Luvbahnmarke vorbeizusegeln, so muss das mit Wind von Backbord segelnde Boot
sich freihalten. Hier gibt es keine Regel, die ein Boot zwingt, seinen richtigen
Kurs zu segeln.
CASE 12
Bei der Entscheidung ob ein innen liegendes Boot Anspruch auf Bahnmarken-Raum
hat, ist es unerheblich, dass die Boote völlig verschiedene Kurse fahren,
sofern eine Überlappung besteht, wenn das erste Boot die Zone erreicht.
CASE 15
Beim Wenden um eine Bahnmarke muss ein Boot klar voraus Regel 13 beachten.
Ein am Wind klar achteraus segelndes Boot darf seinen Kurs halten und dadurch
das andere Boot am Wenden hindern.
CASE 26
Ein Wegerechtboot muss nichts tun um eine Kollision zu verhindern bis klar
ist, dass sich das andere Boot nicht frei hält. Wenn jedoch ein Wegerechtboot
eine Berührung hätte vermeiden können, dies aber nicht tat und
es kommt dadurch zu einem Schaden, muss es nach Regel 14 bestraft werden.
CASE 60
Ändert ein Wegerechtboot seinen Kurs so, dass ein ausweichpflichtiges
Boot trotz unverzüglich eingeleitetem Ausweichmanöver sich nicht mit
guter Seemannschaft freihalten kann, so verletzt das Wegerechtboot Regel 16.1.
CASE 76
Wenn ein Boot seinen Kurs auf einen neuen richtigen Kurs ändert, kann
es gegen Regel 16 verstoßen.
Regel 18.2(a), Bahnmarken-Raum: Bahnmarken-Raum geben
CASE 2
Wenn das erste von zwei Booten bei Erreichen der Zone klar achteraus ist
und die Boote später überlappen, wenn das andere Boot die Zone erreicht,
gilt Regel 18.2(a) und nicht Regel 18.2(b). Regel 18.2(a) gilt nur, wenn Boote
überlappen und mindestens eines von ihnen in der Zone ist.
CASE 59
Kommt ein Boot auf Höhe der Bahnmarke, ist es aber außerhalb der
Zone und bewirkt eine Kursänderung zur Bahnmarke, dass ein in der Zone
befindliches Boot, das zuvor klar achteraus war eine Innenüberlappung erreicht,
muss es diesem Boot nach Regel 18.2(a) Bahnmarken-Raum geben und zwar unabhängig
davon, ob der Abstand zur Bahnmarke darauf zurückzuführen ist, dass
es anderen innen liegenden Booten Raum geben musste, oder nicht.
Regel 18.2(b), Bahnmarken-Raum: Bahnmarken-Raum
geben
Regel 18.2(c), Bahnmarken-Raum: Bahnmarken-Raum
geben
CASE 2
Wenn das erste von zwei Booten bei Erreichen der Zone klar achteraus ist
und die Boote später überlappen, wenn das andere Boot die Zone erreicht,
gilt Regel 18.2(a) und nicht Regel 18.2(b). Regel 18.2(a) gilt nur, wenn Boote
überlappen und mindestens eines von ihnen in der Zone ist.
CASE 12
Bei der Entscheidung ob ein innen liegendes Boot Anspruch auf Bahnmarken-Raum
hat, ist es unerheblich, dass die Boote völlig verschiedene Kurse fahren,
sofern eine Überlappung besteht, wenn das erste Boot die Zone erreicht.
CASE 15
Beim Wenden um eine Bahnmarke muss ein Boot klar voraus Regel 13 beachten.
Ein am Wind klar achteraus segelndes Boot darf seinen Kurs halten und dadurch
das andere Boot am Wenden hindern.
CASE 25
Wenn ein innen überlappendes Luvboot mit Anspruch auf Bahnmarken-Raum
an der Bahnmarke tiefer als seinen richtigen Kurs segelt, muss es sich vom außen
liegenden Boot frei halten und das außen liegende Boot darf luven vorausgesetzt
es gibt dabei dem innen liegenden Boot Raum zum frei halten.
CASE 59
Kommt ein Boot auf Höhe der Bahnmarke, ist es aber außerhalb der
Zone und bewirkt eine Kursänderung zur Bahnmarke, dass ein in der Zone
befindliches Boot, das zuvor klar achteraus war eine Innenüberlappung erreicht,
muss es diesem Boot nach Regel 18.2(a) Bahnmarken-Raum geben und zwar unabhängig
davon, ob der Abstand zur Bahnmarke darauf zurückzuführen ist, dass
es anderen innen liegenden Booten Raum geben musste, oder nicht.
CASE 63
Wird an einer Bahnmarke soviel Raum gelassen, dass ein Boot hindurch segeln
kann, das keinen Anspruch auf Raum hat, so kann es diesen Raum auf eigenes Risiko
zu seinem Vorteil nutzen.
CASE 70
Ein innen überlappendes Luv-Boot, das Anspruch auf Bahnmarken-Raum hat
und diesen Bahnmarken-Raum erhält, muss sich nach Regel 11 vom außen
liegenden Boot frei halten.
CASE 75
Wenn Regel 18 gilt, gelten die Regel von Abschnitt A und B auch. Wenn ein
innen überlappendes Boot mit Wegerecht an einer Bahnmarke halsen muss,
darf es seinen richtigen Kurs segeln bis zur Halse. Ein Boot mit Wind von Steuerbord,
das seinen Kurs ändert, verstößt nicht gegen Regel 16.1, wenn
es dem Boot mit Wind von Backbord angemessenen Raum zum frei halten gibt und
das Boot mit Wind von Backbord diesen nicht sofort nutzt.
CASE 81
Wenn ein Boot mit Anspruch auf Bahnmarken-Raum nach Regel 18.2(b) durch den
Wind geht, hört Regel 18.2(b) auf zu gelten und es muss den geltenden Regeln
von Abschnitt A entsprechen.
CASE 95
Regel 18.2(b) hört auf zu gelten, wenn entweder das Boot, das Anspruch
auf Bahnmarken-Raum hat oder das Boot das ihn geben muss, mit dem Bug durch
den Wind geht. Wenn ein Wegerechtboot dazu gezwungen wird, eine Bahnmarke zu
berühren, weil das andere Boot es versäumt sich frei zu halten, ist
es von dem Verstoß gegen Regel 31 zu entlasten.
CASE 114
Wenn ein Boot Anspruch auf Bahnmarken-Raum hat, schließt dies den
Platzbedarf ein, den es benötigt um sich von einem anderen Boot frei zu
halten oder einem anderen Boot Raum zu geben, wenn es auf Grund der Regeln dazu
verpflichtet ist.
Regel 18.3, Bahnmarken-Raum: Wenden bei
Annnäherung an eine Bahnmarke
CASE 93
Wenn ein Boot plötzlich luvt, nachdem es eine Überlappung in Lee
zu einem anderen Boot hergestellt hat und es gibt keine Möglichkeit für
das andere Boot, sich in guter Seemannschaft frei zu halten, dann hat das luvende
Boot gegen Regel 15 und 16.1 verstoßen. Das ander Boot hat gegen Regel
11 verstoßen, wird aber dafür nach Regel 64.1(c) entlastet.
CASE 95
Regel 18.2(b) hört auf zu gelten, wenn entweder das Boot, das Anspruch
auf Bahnmarken-Raum hat oder das Boot das ihn geben muss, mit dem Bug durch
den Wind geht. Wenn ein Wegerechtboot dazu gezwungen wird, eine Bahnmarke zu
berühren, weil das andere Boot es versäumt sich frei zu halten, ist
es von dem Verstoß gegen Regel 31 zu entlasten.
Regel 18.4, Bahnmarken-Raum: Halsen
CASE 75
Wenn Regel 18 gilt, gelten die Regel von Abschnitt A und B auch. Wenn ein
innen überlappendes Boot mit Wegerecht an einer Bahnmarke halsen muss,
darf es seinen richtigen Kurs segeln bis zur Halse. Ein Boot mit Wind von Steuerbord,
das seinen Kurs ändert, verstößt nicht gegen Regel 16.1, wenn
es dem Boot mit Wind von Backbord angemessenen Raum zum frei halten gibt und
das Boot mit Wind von Backbord diesen nicht sofort nutzt.
Regel 18.5, Bahnmarken-Raum: Entlastung
CASE 12
Bei der Entscheidung ob ein innen liegendes Boot Anspruch auf Bahnmarken-Raum
hat, ist es unerheblich, dass die Boote völlig verschiedene Kurse fahren,
sofern eine Überlappung besteht, wenn das erste Boot die Zone erreicht.
CASE 63
Wird an einer Bahnmarke soviel Raum gelassen, dass ein Boot hindurch segeln
kann, das keinen Anspruch auf Raum hat, so kann es diesen Raum auf eigenes Risiko
zu seinem Vorteil nutzen.
CASE 70
Ein innen überlappendes Luv-Boot, das Anspruch auf Bahnmarken-Raum hat
und diesen Bahnmarken-Raum erhält, muss sich nach Regel 11 vom außen
liegenden Boot frei halten.
CASE 93
Wenn ein Boot plötzlich luvt, nachdem es eine Überlappung in Lee
zu einem anderen Boot hergestellt hat und es gibt keine Möglichkeit für
das andere Boot, sich in guter Seemannschaft frei zu halten, dann hat das luvende
Boot gegen Regel 15 und 16.1 verstoßen. Das ander Boot hat gegen Regel
11 verstoßen, wird aber dafür nach Regel 64.1(c) entlastet.