Beim Wenden um eine Bahnmarke muss ein Boot klar voraus Regel 13 beachten.
Ein am Wind klar achteraus segelndes Boot darf seinen Kurs halten und dadurch
das andere Boot am Wenden hindern.
Angenommene Tatsachen A und B nähern sich der Luv-Bahnmarke, die sie Backbord lassen
müssen. Sie segeln Amwind auf parallelen Kursen mit A klar voraus.
A erwartet von B, dass dieses sobald es wenden und anliegen kann, wendet
um die Bahnmarke zu runden und zur nächsten Bahnmarke zu segeln.
B hält jedoch seinen Kurs wie in der Zeichnung gezeigt bei und segelt
weit an der Bahnmarke vorbei.
Frage
Hat B das Recht seinen Kurs in dieser Weise beizubehalten und so A am
Wenden zu hindern?
Antwort Ja. Solange A Wind von Backbord hat, muss sich B wegen Regel 12 und
wenn A die klar voraus die Zone erreicht, muss B nach Regel 18.2(b) A
zusätzlich Bahnmarken-Raum geben . Vorausgesetzt, B hält sich
von A frei und gibt A Bahnmarken-Raum, wenn A luvt (auch wenn A bis in
den Wind luvt), darf es jeden beliebigen Kurs segeln und auch den Kurs
beibehalten. B ist aber nicht mehr gezwungen Bahnmarken-Raum zu geben,
wenn A die Zone verlässt (siehe Regel 18.2(c)). Wenn jedoch A durch
den Wind geht, hören ab dem Zeitpunkt alle Teile von Regel 18 auf
zu gelten, da die Boote nun Wind von entgegen gesetzter Seite haben (Siehe
Regel 18.1(b)). Zusätzlich hat A ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Wegerecht
nach Regel 12 und B erhält Wegerecht nach Regel 13.