CALL MR 06          

Regel 28      Absegeln der Bahn
Regel C2.1  Änderung der Definitionen - Definition Zieldurchgang

Frage 1
Darf ein Boot, wenn es mit der Ausführung einer Strafdrehung bis zum Zieldurchgang wartet, dies durch Runden der Zielbahnmarke machen?

Antwort 1
Ja. Obwohl es über die Ziellinie segelt, geht es nicht durchs Ziel, da es seine Strafdrehung noch nicht ausgeführt hat; Siehe Definition Zieldurchgang (Regel C2.1). Seine Strafe besteht aus einer Wende und anschließend sobald wie möglichem Abfallen auf einen Vorwindkurs in Übereinstimmung mit  Regel C7.2(a)(2). Siehe auch Regel C7.2(d).

Frage 2
Handelt es in Übereinstimmung mit Regel 28 - Absegeln der Bahn?

Antwort 2
Ja. Regel 28 fordert, dass ‘eine Schnur, die seine Spur darstellt’ auf der richtigen Seite jeder Bahnmarke liegt, was hier zutrifft. Die Regel verbietet es einem Boot nicht eine Zielbahnmarke (oder irgendeine andere Bahnmarke) so zu runden, dass seine Spur diese Bahnmarke zweimal an der richtigen Seite passiert.