ABSCHNITT C - AN BAHNMARKEN UND HINDERNISSEN
Die Regeln von Abschnitt C gelten nicht an einer von schiffbarem Wasser
umgebenen Startbahnmarke und ihrer Ankerleine
von der Zeit an, wo die Boote sich ihr nähern, um zu starten, bis sie diese
passiert haben.
18.1 GELTUNGSBEREICH DER REGEL
Regel 18 gilt zwischen Booten, wenn sie eine Bahnmarke
an der gleichen Seite lassen müssen und mindestens eines von ihnen in der
Zone ist. Sie gilt jedoch nicht
(a) zwischen Booten mit Wind von entgegengesetzter Seite auf einem Kreuzkurs
nach Luv, oder
(b) zwischen Booten mit Wind von entgegengesetzter Seite, wenn der richtige
Kurs an der Bahnmarke für eines von ihnen,
aber nicht für beide, eine Wende erfordert.
(c) zwischen einem Boot, das sich der Bahnmarke
nähert und einem, das sich von dieser entfernt, oder
(d) wenn die Bahnmarke ein ausgedehntes Hindernis
ist; in diesem Fall gilt Regel 19.