CASE 112   

Regel 28.1, Absegeln der Bahn
Regel 61.1(a), Protesterfordernisse: Informieren des Protestgegners
Definitionen Zieldurchgang

Wenn ein Boot beim Absegeln der Bahn einen Fehler macht, kann ein zweites Boot das erste Boot von der Protestabsicht informieren, wenn das Boot den Fehler gemacht hat oder nach der ersten zumutbaren Gelegenheit nach Zieldurchgang des ersten Bootes oder irgendwann dazwischen.

Angenommene Tatsachen
Boot A passierte die erste Bahnmarke des Kurses auf der falschen Seite. Dann fuhr es, ohne den Fehler zu korrigieren den verbleibenden Kurs richtig ab und überquerte die Ziellinie aus der Richtung von der letzten Bahnmarke. Ein anderes Boot B sah, dass A die erste Bahnmarke auf der falschen Seite gelassen hat und entscheidet sich gegen es zu protestieren.

Frage 1
Wann verletzte A Regel 28.1?

Antwort 1
A machte den Fehler, als es die Bahnmarke auf der falschen Seite ließ. Regel 28.1 erlaubt ihm aber, diesen Fehler zu korrigieren, bevor es durchs Ziel geht. Deshalb verletzt A Regel 28.1 nicht vor dem Zieldurchgang.

Frage 2
Ging A durchs Ziel als es die Ziellinie querte?

Antwort 2
A ging durchs Ziel, vorausgesetzt es überquerte die Ziellinie in Übereinstimmung mit der Definition Zieldurchgang, egal ob die Schnur, die seine Spur darstellt mit Regel 28.1 in Einklang ist.

Frage 3
Wann muss B A über die Absicht zu protestieren informieren?

Antwort 3
Regel 61.1(a) verlangt von einem Boot, dass es das andere Boot bei der ersten zumutbaren Gelegenheit informieren muss. Normalerweise geschieht dies durch den Ruf "Protest" und falls erforderlich, setzen der roten Flagge. Obwohl A noch nicht gegen Regel 28.1 verstoßen hat, bevor es durchs Ziel ging (Siehe Antwort 1), ist das passieren der Bahnmarke auf der falschen Seite und weiter zu segeln ohne den Fehler zu korrigieren ausreichender Grund für B zu entscheiden, dass es gegen A protestiert. In der vorliegenden Situation kann B A von der Protestabsicht informieren, wenn A die Bahnmarke auf der falschen Seite gelassen hat oder nach der ersten zumutbaren Gelegenheit nach Zieldurchgang des ersten Bootes oder irgendwann dazwischen.

ISAF 2009