Regel 29.1 Einzelrückruf
Wenn ein Boot keinen Grund hat, seinen Frühstart zu erkennen, und wenn die Wettfahrtleitung versäumt, das Rückrufsignal unverzüglich zu geben und das Boot als OCS wertet, so ist dies ein Fehler der Wettfahrtleitung, der die Wertung des Bootes ohne dessen eigenes Verschulden wesentlich verschlechtert und es hat deshalb Anspruch auf Wiedergutmachung.
Angenommene Tatsachen
Beim Start einer Einheitsklasse sind zehn Boote in der Mitte der Linie beim
Startsignal knapp über der Linie waren. Die Wettfahrtleitung signalisierte
Einzelrückruf, indem sie Flagge X setzte und einen Schuss abgab. Allerdings
geschah dies etwa 40 Sekunden nach dem Startsignal. Keines der Boote kehrte
zurück und mehrere von ihnen beantragten Wiedergutmachung, nachdem sie
feststellten, dass sie als OCS gewertet wurden.
Frage 1
Was bedeutet die Formulierung "unverzüglich setzen"
in Regel 29.1?
Antwort 1
Keine exakte Zeitangabe kann dafür allgemeingültig gemacht
werden, es bedeutet im Sinne dieser Regel aber eine sehr kurze Zeit. Die Wettfahrtleitung
muss das Rückrufsignal innerhalb weniger Sekunden nach dem Startsignal
geben. Vierzig Sekunden sind auf jeden Fall nicht mehr akzeptabel.
Frage 2
Kann ein Boot Wiedergutmachung bekommen, weil das Rückrufsignal
nicht unverzüglich erfolgte, auch wenn sie nicht zum Start zurückgekehrt
ist?
Antwort 2
Ja
Frage 3
Warum sollte einem Boot auf Grund des Fehlers der Wettfahrtleitung, unverzüglich
das Rückrufsignal zu geben, Wiedergutmachung gewährt werden, wenn
die Wettfahrtregeln sagen, dass ein Boot, das sein Rückrufsignal nicht
erkennt, nicht davon befreit ist, ordnungsgemäß zu starten?
Antwort 3
Die Regeln sagen dies nicht. Regel 29.1 verpflichtet die Wettfahrtleitung
unverzüglich für alle Boote das Signal zu geben, dass eines oder mehrere
Boote beim Startsignal auf der Bahnseite der Linie sind. Regel 28.1 und falls
gültig, Regel 30.1 verpflichten jedes Boot, auf die Vorstartseite der Startlinie
zurückzukehren und dann zu starten. Dies setzt aber voraus, dass beide
Signale, das optische und das akustische gegeben wurden. Wenn das Rückrufsignal
nicht gegeben wurde oder wie im vorliegenden Fall viel zu spät gegeben
wurde, ist dies für ein Boot, das nicht bemerkt hatte, dass es etwas über
der Startlinie war ein wesentlicher Nachteil, da es die Information, für
die das Signal vorgesehen ist nicht nutzen kann um in Kombination mit seinen
Beobachtungen bezüglich seiner Position zu den anderen Booten zum Zeitpunkt
der Signalgebung zu entscheiden ob es auf die Vorstartseite umdrehen sollte
oder nicht.
Frage 4
Wie kann ein Boot, das nicht ordnungsgemäß gestartet ist,
Anspruch auf Wiedergutmachung nach Regel 62 mit der Begründung beantragen,
dass es "ohne eigenes Verschulden" wesentlich benachteiligt wurde?
Antwort 4
Ein Boot, das keinen Grund hat zu glauben, dass es beim Startsignal
über der Linie ist, hat das Recht anzunehmen, dass es richtig gestartet
ist, solange nicht unverzüglich das Rückrufsignal zeigt, dass das
Gegenteil der Fall sein kann. Wie Antwort 3 zeigt, kann ein Boot wesentlich
benachteiligt werden, wenn die Wettfahrtleitung das Rückrufsignal zu spät
gibt. Dieser Fehler ist ein eindeutiger Fehler der Wettfahrtleitung und nicht
der des benachteiligten Bootes. (Case 31 diskutiert in einem ähnlichen
Fall, was als Wiedergutmachung angemessen ist.)
USSA 1992/285