Regel 1.1 Hilfeleistung bei Gefahr
Regel 62.1(c) Wiedergutmachung
Wenn ein Boot möglicherweise in Gefahr ist, hat ein Boot, das Hilfe gibt, Anspruch auf Wiedergutmachung, auch wenn seine Hilfe nicht gefordert wurde oder sich hinterher herausstellt, dass keine Gefahr bestand.
Zusammenfassung des Falles
Die Jolle A kenterte während einer Wettfahrt und die Jolle B, die das
sah, fuhr hin und bot ihr Hilfe an. A nahm die Hilfe an und B ging längsseits
und nahm die zwei Mannschaftsmitglieder an Bord. Dann halfen alle mehrere Minuten
und richteten A auf, dessen Mast im Schlamm steckte. Nach Erreichen des Ufers
reichte B nach Regel 62.1(c) einen Antrag auf Wiedergutmachung ein.
Das Schiedsgericht bedachte viele Faktoren bei seiner Entscheidung. Erstens
war der Steuermann von A ein sehr erfahrener Segler. Zweitens war leichter Wind
und steigende Tide, so dass der Mast bald von selbst frei gekommen wäre.
Drittens wurde keine Hilfe verlangt, sondern sie wurde angeboten. Deshalb wurde,
weil weder Boot noch Mannschaft in Gefahr waren, der Antrag auf Wiedergutmachung
abgelehnt. B ging in die Berufung, da sie der Meinung war, dass Regel 1.1 keine
weitere Verpflichtung bei der Entscheidung auferlegt, einem Boot zu helfen oder
nicht, als dass eine Gefahr möglich ist.
Entscheidung
Der Berufung von B wird stattgegeben. Ein Boot, das sich in einer Position
befindet, einem anderen Boot, das eventuell in Gefahr befindet, Hilfe leisten
zu können, ist dazu verpflichtet. Es ist unerheblich, ob ein Schiedsgericht
hinterher feststellt, dass eigentlich keine Gefahr bestand und die Hilfe nicht
angefordert wurde. B hat Anspruch auf Wiedergutmachung. Das Schiedsgericht wird
beauftragt, die Verhandlung wieder aufzunehmen und angemessene Wiedergutmachung
entsprechend den Erfordernissen und Hilfen aus Regel 64.2 und A10 zu geben.
RYA 1968/14