Teil 3 - Durchführung einer Wettfahrt
25 Ausschreibung, Segelanweisungen und Signale
25.1 Die Ausschreibung und die Segelanweisungen müssen für jedes
Boot vor Wettfahrtbeginn zur Verfügung stehen.
25.2 Die Bedeutungen der optischen Signale und der Schallsignale, die in ‘Wettfahrtsignale’
definiert sind, dürfen nicht verändert werden, außer gemäß
Regel 86.1.(b). Die Bedeutungen anderer Signale, die
benutzt werden können, müssen in den Segelanweisungen beschrieben
sein.
25.3 Die Wettfahrtleitung kann ein optisches Signal setzen, indem es entweder
eine Flagge oder ein anderes Objekt von ähnlichem Aussehen verwendet.