Regel 18.1 Passieren von Bahnmarken und Hindernissen; Geltungsbereich der Regel
Diskussion des Ausdrucks "Dabei sein zu runden oder zu passieren"
Frage
Wann ist eine Boot dabei im Sinne von Regel 18.1 im Begriff eine Bahnmarke zu runden oder zu passieren?
Antwort
Der Ausdruck "Dabei sein zu runden oder zu passieren" wurde nie genau definiert und dies ist auch nicht möglich. Bei Annäherung an eine Bahnmarke gibt es keinen exakten Punkt, bei dem ein Boot zu einem Boot wird, das "Dabei ist zu runden oder zu passieren". Fast immer ist ein Boot im Abstand von zwei Bootslängen im Begriff zu runden oder zu passieren, aber es kann dies bereits schon in einem größeren Abstand sein. Der Abstand von der Bahnmarke ist nicht der einzige Faktor, andere Faktoren sind die Schiffsgeschwindigkeit, die Wind- und Strombedingungen und auch der Manöveraufwand, der zur Bedienung des Schiffes vor und während des Rundens notwendig ist. Grundsätzlich ist ein Boot umso klarer im Begriffe "dabei zu runden oder zu passieren", je näher es der Bahnmarke ist. Die genaue Antwort auf die Frage hängt von den jeweiligen Umständen der entsprechenden Situation ab.
USSA 1993/53