CASE 63  

Regel 18.2(b) Bahnmarken-Raum: Bahnmarken-Raum geben
Regel 18.5(b) Bahnmarken-Raum: Entlastung
Definitionen Bahnmarken-Raum

Wird an einer Bahnmarke soviel Raum gelassen, dass ein Boot hindurch segeln kann, das keinen Anspruch auf Raum hat, so kann es diesen Raum auf eigenes Risiko zu seinem Vorteil nutzen.

Zusammenfassung des Falles
Zwei Boote A und B fuhren mit Überlappung auf einem tiefen Raumschotkurs, wobei B Außenboot war. C lag weiter achteraus. A passierte die Bahnmarke leewärts in einem Abstand von etwa einer Bootslänge ebenso wie B und ließ großzügig Raum für C, um innerhalb von ihnen zu runden. B konnte auf Grund ihrer Außenposition zu A C nicht den Raum verweigern und segelte zu keinem Zeitpunkt während des Vorfalls einen Kurs der zu einer Kollision mit ihm führen würde. Es gab keine Berührung. B protestierte gegen C.
Der Protest wurde mit der Begründung abgewiesen, dass C keine Regel verletzt hat, als es zwischen B und der Bahnmarke passierte und B nicht gezwungen hat, ein Ausweichmanöver zu fahren oder ein Luven abzubrechen. B ging mit der Begründung in die Berufung, dass C es an dem von ihr beabsichtigten Manöver gehindert hätte, das darin bestand, die Fahrt durch weiteres Abfallen zu reduzieren, um dann hinter dem Heck von A stark anzuluven. Sie hätte dann von C Raum zum innen Passieren benötigt.

Entscheidung
Die Berufung wird zurückgewiesen. Als B die Zone erreichte, war es klar voraus von B, so dass Regel 18.2(b) verlangte, dass C Bahnmarken-Raum für B zu geben. Regel 12 und später Regel 11 verlangten ebenfalls von C, sich von B frei zu halten. B musste C keinen Bahnmarken-Raum geben. B jedoch gewährte den Raum um zwischen ihm und der Bahnmarke zu passieren, weil es gar nicht anders konnte und das Schiedsgericht war der Auffassung, dass es sich nicht in einer Position befand, um anders zu handeln. Als C zwischen B und der Bahnmarke hindurch segelte, verletzte es keine Regel.
Lässt ein Boot freiwillig oder unbeabsichtigt ausreichend Raum für ein anderes Boot, das keinen Anspruch auf Raum hat, so darf dieses Boot auf eigenes Risiko den ihm gewährten Raum nutzen. Das Risiko, das es dabei auf sich nimmt ist, dass das Boot mit Anspruch auf Bahnmarken-Raum in der Lage ist, die Lücke zwischen sich und der Bahnmarke zu schließen, während es seinen richtigen Kurs segelt. In diesem Fall wird das Boot mit Anspruch auf Bahnmarken-Raum entlastet, wenn es eine Regel von Abschnitt A oder die Regeln 15 oder 16 verletzt (Siehe Regel 18.5(b)). Lediglich Regel 14 schränkt es dabei ein, wenn es einen schnellen und aggressiven Versuch macht die Lücke zwischen sich und der Bahnmarke zu schließen.

RYA 1984/1