CASE 25  

Regel 11 Wind von der gleichen Seite mit Überlappung
Regel 14 Berührung vermeiden
Regel 16.1 Kurs ändern
Regel 18.2 (b) Bahnmarken-Raum; Bahnmarken-Raum geben

Wenn ein innen überlappendes Luvboot mit Anspruch auf Bahnmarken-Raum an der Bahnmarke tiefer als seinen richtigen Kurs segelt, muss es sich vom außen liegenden Boot frei halten und das außen liegende Boot darf luven vorausgesetzt es gibt dabei dem innen liegenden Boot Raum zum frei halten.

Zusammenfassung des Falles
Zwei 15-Fuß-Dinghys (3,5 m) IW und OL nähern sich einer Backbord zu rundenden Lee-Bahnmarke. IW hat lange vor Erreichen der Zone eine innere Überlappung hergestellt und OL gab IW ausreichend Platz um zur Bahnmarke zu segeln und an der Bahnmarke seinen richtigen Kurs zu segeln. Nachdem IW die Bahnmarke passiert hat, begann OL auf seinen richtigen Kurs zur nächsten Bahnmarke hin anzuluven. IW war beim anluven langsamer und sein immer noch gefierter Großbaum traf den Steuermann und die Wanten von OL. Zum Zeitpunkt der Berührung war IW eine Rumpflänge von der Bahnmarke und mehr als 45° unterhalb eines Amwind-Kurses. Es gab keinen Schaden oder Verletzung. IW protestierte gegen OL wegen Verstoßes gegen Regel 18.2(b) und OL reichte einen Gegenprotest wegen Verstoßes gegen Regel 11 ein. Das Schiedsgericht fand als Tatsache heraus, dass IW, da es nicht auf einen Amwind-Kurs luvte als es an der Bahnmarke war, während dieser Zeit nicht seinen richtigen Kurs segelte. IW bestritt zwar diesen Sachverhalt nicht, führte dies aber auf seine Heckschotführung zurück, die nur ein langsameres Manöver als die Mittelschotführung von OL zuließ. Das Schiedsgericht lehnte IW's Protest ab und gab OL's Protest Recht und disqualifizierte IW wegen Verstoßes gegen Regel 11. IW ging in die Berufung.

Entscheidung
Regel 18.2(b) verlangt von OL, dass es IW den Raum gibt um zur Bahnmarke zu segeln und um an der Bahnmarke seinen richtigen Kurs zu segeln. OL gab zwischen den Positionen 1 und 2 offenkundig den Raum für IW um zur Bahnmarke zu segeln. In Position 2 war IW an der Bahnmarke und hatte Anspruch auf Raum um seinen richtigen Kurs zu segeln. Ihr richtiger während dieser Zeit bestand darin auf einen Amwind-Kurs zu luven und OL gab ihm dafür den Raum. Deshalb hat OL nicht gegen Regel 18.2(b) verstoßen. Als OL zwischen den Positionen 2 und 3 luvte, musste IW sich nach Regel 11 von OL frei halten und OL musste nach Regel 16.1 ihm dafür den Raum dafür geben. OL luvte etwa 30° an, während es zwei Bootslängen vorwärts fuhr. Deshalb gab OL an IW den Raum zum frei halten und verstieß nicht gegen Regel 16.1. OL hätte leicht die Berührung mit IW vermeiden können und verstieß deshalb gegen Regel 14. Es wird jedoch dafür nicht bestraft, da es bei keinem Boot einen Schaden oder eine Verletzung gab. IW segelte klar unterhalb seines richtigen Kurses auf Grund der Tatsache, dass es eine Bootslänge von der Bahnmarke mehr als 45° unterhalb eines Amwindkurses segelte. Deshalb nahm es mehr Raum in Anspruch als ihm zustand. Während des ganzen Vorgangs musste sich IW auf Grund von Regel 11 von OL frei halten. Kurz vor der Berührung verstieß IW gegen Regel 11, da es sich nicht frei hielt. Außerdem war es für IW möglich die Berührung zu vermeiden. Deshalb verstieß IW auch gegen Regel 14. Das es aber Anspruch auf Bahnmarken-Raum hatte und die Berührung nicht zu einem Schaden oder einer Verletzung geführt hat, kann es ebenfalls nicht wegen der Regel-14-Verletzung bestraft werden.
Die Berufung wird abgewiesen, die Entscheidung des Schiedsgerichts, IW wegen Regel 11 -Verstoß zu disqualifizieren bleibt bestehen.

CYA 1971/9