Regel 62.1(a) Wiedergutmachung
Regel 64.2 Entscheidungen bei Wiedergutmachung
Definition Zieldurchgang
Versäumt es ein Boot auf Grund eines Fehlers der Wettfahrtleitung richtig durchs Ziel zu segeln, aber keines der an der Wettfahrt beteiligten Boote gewinnt oder verliert dabei, so ist es eine angemessene und faire Wiedergutmachung, wenn alle in der Reihenfolge ihres Überquerens der Ziellinie gewertet werden.
Zusammenfassung des Falles
Die Klasse segelte am fraglichen Tag zwei Wettfahrten. Nach der ersten Wettfahrt,
bei der alle Boote durchs Ziel gingen, indem sie die Bahnmarke 1 steuerbord
passierten flaute der Wind ab. Dem entsprechend legte der Wettfahrtleiter für
die zweite Wettfahrt eine verkürzte Bahn und gab eine Änderung der
Segelanweisungen heraus, die besagte, dass die Bahnmarke 1 wieder steuerbord
zu passieren war obwohl B die zuletzt zu rundende Bahnmarke war. Dieselbe Bahnmarke
wurde als Ziellinie für eine andere Wettfahrt verwendet und der Wettfahrtleiter
hatte Anweisung gegeben, keine Bahnen zu legen, bei denen unterschiedliche Klassen
eine Ziel-Bahnmarke oder die Ziellinie in entgegengesetzter Richtung passieren
mussten.
X und zwei andere Boote ließen Bahnmarke 1 an Backbord und wurden DNF
gewertet. Y und der Rest des Feldes segelten den durch die Änderung in
den Segelanweisungen beschriebenen Kurs und ließen Bahnmarke 1 an Steuerbord.
Dazu mussten sie mit einem Haken um die Bahnmarke ins Ziel, wie in der Skizze
gezeigt.
X verlangte Wiedergutmachung, da der Wettfahrtleiter die Definition "Zieldurchgang"
missachtet hat und Y den ersten Platz zugesprochen hat, obwohl X das erste Boot
war, das in Übereinstimmung mit der Definition ins Ziel ging. Das Schiedsgericht
gewährte Wiedergutmachung und setzte die drei entsprechend der Definition
korrekt durchs Ziel gegangenen Booten wieder in die Wertung ein. Hinsichtlich
der anders durchs Ziel gegangenen Booten traf es eine ihm als fair erscheinende
Entscheidung, die es nach Regel 64.2 für angemessen hielt, in der Form,
dass alle Boote eine Punktzahl erhielten, die ihrem Kreuzen der Ziellinie entspricht,
unabhängig davon, ob sie aus der Richtung der letzten Bahnmarke kamen oder
nicht.
X ging in die Berufung mit der Begründung, dass die vom Schiedsgericht
festgestellte Reihenfolge der völlig eindeutigen Formulierung der Definition
"Zieldurchgang" widerspricht. Solch ein Übereinkommen steht im
Widerspruch zu der Definition und höhlt deren Zweck aus, der seiner Meinung
nach darin besteht, dass man nicht durch einen Haken um die Bahnmarke ins Ziel
gehen soll.
Entscheidung
Die Berufung wird abgewiesen. Da die Segelanweisung zur Definition "Zieldurchgang"
im Widerspruch stand, war deren Herausgabe eine fehlerhafte Handlung der Wettfahrtleitung,
die die drei Boote berechtigt, dass Wiedergutmachung nach Regel 62.1(a) in Betracht
gezogen wird. Keines der an der Wettfahrt teilnehmenden Boote verlor oder gewann
durch den Fehler der Wettfahrtleitung, so dass die gegebene Wiedergutmachung
angemessen war. Es war ebenso eine für alle Boote so fair wie mögliche
Entscheidung, wie sie durch Regel 64.2 gefordert wird.
RYA 1979/1