Regel 62.1(b), Wiedergutmachung
Erlitt ein Boot durch eine Berührung mit einem anderen Boot, das gegen eine Regel des Teils 2 verstoßen hat, einen materiellen Schaden, so hat es nur dann Anspruch auf Wiedergutmachung wenn der Schaden selbst zur Verschlechterung der Platzierung beitrug. Um bei einem Boot eine Verletzung oder einen materiellen Schaden herbeizuführen muss es nicht unbedingt zu einer Berührung kommen. Die Verschlechterung einer Platzierung auf Grund eines Ausweichmanövers ist für sich alleine kein Grund für einen Anspruch auf Wiedergutmachung. ‘Verletzung’ bedeutet Verletzung einer Person und ‘Schaden’ beschränkt sich auf materiellen Schaden am Boot oder seiner Ausrüstung.
Zusammenfassung des Sachverhalts
Boot B muss sich von Boot A frei halten. Boot B kollidiert jedoch mit A und
A muss eine 180° -Drehung machen bevor es weiter zur nächsten Bahnmarke
segeln kann. Boot A verliert auf Grund dieses Vorfalls 5 Plätze. Es protestiert
gegen B und verlangt Wiedergutmachung gemäß Regel 62.1(b). Während
der Verhandlung wird festgestellt, dass A materiell beschädigt wurde, dass
die Beschädigung das Boot aber nicht in seiner Fähigkeit die Wettfahrt
mit normaler Geschwindigkeit fortzusetzen beeinträchtigt hat. A´s
Protest wird stattgegeben und B wird disqualifiziert.
Frage 1
Hat A Anspruch auf Wiedergutmachung?
Antwort 1
Nein. Nach Regel 62.1(b) muss der Schaden selbst der Grund sein, dass die Platzierung
wesentlich verschlechtert wurde. Im vorliegenden Fall hatte der Schaden keine
Bedeutung für A´s Platzierung.
Frage 2
Muss es zwischen den Boten eine Berührung gegeben haben, damit Wiedergutmachung
nach Regel 62.1(b) gegeben werden kann?
Antwort 2
Nein. Ein Boot, bei dem ein Mannschaftsmitglied verletzt wurde oder bei dem
es materiellen Schaden gab, während es versuchte eine Berührung mit
einem Boot zu vermeiden, dass gegen eine Regel von Teil 2 verstieß, kann
Anspruch auf Wiedergutmachung haben, wenn die Verletzung oder der Schaden ohne
eigenes Verschulden ihre Platzierung wesentlich verschlechtert hat.
Frage 3
Wenn es nicht zur Berührung gekommen wäre, weil A durch eine 180°-Drehung
dies vermieden hätte und dabei fünf Plätze verloren hätte,
hätte sie dann im Sinne von Regel 62.1(b) eine Verletzung oder einen Schaden
erlitten?
Antwort 3
Nein. ‘Verletzung’ im Sinne der Wettfahrtregeln bedeutet Verletzung
einer Person und ‘Schaden’ beschränkt sich auf materiellen
Schaden am Boot oder seiner Ausrüstung.
USSA 1996/73 and 2007/98