CASE 37  

Regel 32.1(a) Abkürzung oder Abbruch nach dem Start
Regel 62.1 (a) Wiedergutmachung

Jede Wettfahrt einer Regatta ist eine eigene Wettfahrt. Fahren mehrere Klassen in einer Wettfahrt, kann der Abbruch der Wettfahrt nur für einige Klassen und nicht für alle gelten.

Zusammenfassung des Falles
In der dritten Wettfahrt einer Regatta mit 120 Booten aus 15 Hochsee-Klassen segelten alle Klassen den gleichen Kurs, bei dem die Raumbahnmarke um ca. eine Meile vertrieben war. Mehrere Boote aus verschiedenen Klassen stellten deshalb Antrag auf Wiedergutmachung. Die Bahnmarke vertrieb aus seiner Position über eine Stunde bevor irgendein Boot der letzten zwei Klassen sie erreiche. Kein Boot der letzten beiden Klassen reichte einen Protest ein. Das Schiedsgericht jedoch brach die Wettfahrt für alle Klassen ab. Der daraufhin von den Booten dieser Klassen eingereichte Antrag auf Wiedergutmachung zwecks Wiedereinsetzung des Ergebnisses wurde vom Schiedsgericht abgelehnt, worauf sie in die Berufung gingen.

Entscheidung.
Das Schiedsgericht hat es versäumt, zwischen den verschiedenen Verfahren zum Abbruch einer Wettfahrt zu unterscheiden. Die Wettfahrtleitung hätte die Wettfahrt nach Regel 32.1(d) abbrechen können, da die Bahnmarke am falschen Platz war. Sie tat es jedoch nicht und war bereit, die Wettfahrt für verschiedene Klassen gelten zu lassen. Wenn Wettfahrten für mehrere Klassen gleichzeitig stattfinden, nimmt jede Klasse an einer separaten Wettfahrt teil. Hätte das Schiedsgericht Klasse für Klasse das Wettfahrtgeschehen untersucht, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass es keinen Grund und keine Notwendigkeit gab, die Wettfahrt für die beiden zuletzt gestarteten Klassen abzubrechen. Es können ausreichende Gründe vorgelegen haben, um einen Abbruch der Wettfahrt in einigen Klassen zu rechtfertigen aber das Schiedsgericht hat diese zu Unrecht auf die Klassen angewandt, die keinen Antrag auf Wiedergutmachung eingereicht haben. Ihre Entscheidung, dies zu tun war eine fehlerhafte Handlung im Sinne des Regel 62.1(a). Der Berufung wird stattgegeben und alle Boote der Wettfahrt in den letzten beiden Klassen werden entsprechend ihrer Zieldurchgangsposition wieder eingesetzt.

USSA 1977/200