CASE 02  

Regel 12 Wind von der gleichen Seite, ohne Überlappung
Regel 14 Berührung vermeiden
Regel 15 Wegerecht erlangen
Regel 18.2 (a) Bahnmarken-Raum geben
Regel 18.2 (b) Bahnmarken-Raum geben

Wenn das erste von zwei Booten bei Erreichen der Zone klar achteraus ist und die Boote später überlappen, wenn das andere Boot die Zone erreicht, gilt Regel 18.2(a) und nicht Regel 18.2(b). Regel 18.2(a) gilt nur, wenn Boote überlappen und mindestens eines von ihnen in der Zone ist.

Zusammenfassung des Falles
A und B segelten beide mit Wind von Backbord mit achterlichem Wind auf eine steuerbord zu lassende Bahnmarke zu. In Position 1, als A auf Höhe der Bahnmarke kam, war sie klar voraus von B, jedoch viereinhalb Bootslängen von der Bahnmarke. B hat gerade die Zone erreicht, war drei Längen von der Bahnmarke. Zwischen Position 1 und 2 halste A und fuhr auf die Bahnmarke zu und überlappte dadurch außen von B. Zwischen den Positionen 2 und 3 halste B, drehte zur Bahnmarke hin und wurde klar voraus von A. Als B gerade klar voraus von A kam, war etwa eine halbe Rumpflänge Platz zwischen den Booten. Wenige Sekunden nachdem B klar voraus kam, berührte A, das schneller fuhr B am Hecke. Es gab weder einen Schaden noch eine Verletzung. A protestierte gegen B wegen Verstoßes gegen Regel 18.2(b). B protestierte gegen A wegen Verstoßes gegen Regel 12. Das Schiedsgericht disqualifizierte A. A ging in die Berufung.

Entscheidung:
A glaubte anscheinend, dass der zweite Satz von Regel 18.2(b) gültig war, als beide Boote in Position 1 waren und B, das zu diesem Zeitpunkt klar achteraus war, verpflichtet war, A Bahnmarken-Raum zu geben. Wie dieser Satz aber besagt gilt dies nur, wenn das Boot klar voraus was wenn es die Zone erreicht hat, A war aber eindeutig außerhalb der Zone. Darüber hinaus galt auch der erste Satz von Regel 18.2(b) nicht, da die Boote nicht überlappten, als B, das erste von ihnen, die Zone erreicht. Es galt jedoch Regel 18.2(a) während die Boote überlappten und verlangte von A, dass es B Bahnmarken-Raum gibt. Während dieser Zeit musste sich B von A frei halten, zunächst nach Regel 10 und nach der Halse nach Regel 11.
Nach der Halse zog A klar voraus und ab diesem Moment hörten die Regel 18.2(a) und 11 auf zu gelten und die Regel 12 und 15 begannen zu gelten. Regel 15 verlangt von B, dass es A Anfangs den Raum zum frei halten geben muss. Dies tat B, denn es wäre für A einfach gewesen sich durch sofortiges leichtes Abfallen von B´s Spiegel frei zu halten, nachdem B klar voraus kam. Als A B´s Heck berührte, hielt es sich offensichtlich nicht von B frei und es war gerechtfertigt A wegen Verstoßes gegen Regel 12 zu disqualifizieren. A verstieß auch gegen Regel 14, da es ihm möglich gewesen wäre durch leichtes Abfallen die Berührung mit B zu vermeiden.
Nachdem klar war, dass sich A nicht von B frei hielt, war es für B kaum möglich, die Berührung zu vermeiden. Aber auch wenn B die Berührung hätte vermeiden können, hätte es nicht nach Regel 14 bestraft werden können, da es Wegerecht-Boot war und es keinen Schaden oder Verletzung gab.
Die Berufung wird abgewiesen, die Entscheidung des Schiedsgerichts aufrecht erhalten und A bleibt wegen Verstoßes gegen Regeln 12 und 14 disqualifiziert.

USSA 1962/87