CASE 15  

Regel 12 Mit Wind von der gleichen Seite, ohne Überlappung
Regel 13 Während des Wendens
Regel 18.1 (b) Bahnmarken-Raum; Gültigkeit von Regel 18
Regel 18.2 (b) Bahnmarken-Raum; Bahnmarken-Raum geben
Regel 18.2 (c) Bahnmarken-Raum; Bahnmarken-Raum geben

Definition Bahnmarken-Raum

Beim Wenden um eine Bahnmarke muss ein Boot klar voraus Regel 13 beachten. Ein am Wind klar achteraus segelndes Boot darf seinen Kurs halten und dadurch das andere Boot am Wenden hindern.

Angenommene Tatsachen
A und B nähern sich der Luv-Bahnmarke, die sie Backbord lassen müssen. Sie segeln Amwind auf parallelen Kursen mit A klar voraus. A erwartet von B, dass dieses sobald es wenden und anliegen kann, wendet um die Bahnmarke zu runden und zur nächsten Bahnmarke zu segeln. B hält jedoch seinen Kurs wie in der Zeichnung gezeigt bei und segelt weit an der Bahnmarke vorbei.

Frage
Hat B das Recht seinen Kurs in dieser Weise beizubehalten und so A am Wenden zu hindern?

Antwort
Ja. Solange A Wind von Backbord hat, muss sich B wegen Regel 12 und wenn A die klar voraus die Zone erreicht, muss B nach Regel 18.2(b) A zusätzlich Bahnmarken-Raum geben . Vorausgesetzt, B hält sich von A frei und gibt A Bahnmarken-Raum, wenn A luvt (auch wenn A bis in den Wind luvt), darf es jeden beliebigen Kurs segeln und auch den Kurs beibehalten. B ist aber nicht mehr gezwungen Bahnmarken-Raum zu geben, wenn A die Zone verlässt (siehe Regel 18.2(c)). Wenn jedoch A durch den Wind geht, hören ab dem Zeitpunkt alle Teile von Regel 18 auf zu gelten, da die Boote nun Wind von entgegen gesetzter Seite haben (Siehe Regel 18.1(b)). Zusätzlich hat A ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Wegerecht nach Regel 12 und B erhält Wegerecht nach Regel 13.

RYA 1966/8