Wird an einer Bahnmarke soviel Raum gelassen, dass ein Boot hindurch segeln
kann, das keinen Anspruch auf Raum hat, so kann es diesen Raum auf eigenes Risiko
zu seinem Vorteil nutzen.
Zusammenfassung des Falles Zwei Boote A und B fuhren mit Überlappung auf einem tiefen Raumschotkurs,
wobei B Außenboot war. C lag weiter achteraus. A passierte die Bahnmarke
leewärts in einem Abstand von etwa einer Bootslänge ebenso wie
B und ließ großzügig Raum für C, um innerhalb von
ihnen zu runden. B konnte auf Grund ihrer Außenposition zu A C nicht
den Raum verweigern und segelte zu keinem Zeitpunkt während des Vorfalls
einen Kurs der zu einer Kollision mit ihm führen würde. Es gab
keine Berührung. B protestierte gegen C.
Der Protest wurde mit der Begründung abgewiesen, dass C keine Regel
verletzt hat, als es zwischen B und der Bahnmarke passierte und B nicht
gezwungen hat, ein Ausweichmanöver zu fahren oder ein Luven abzubrechen.
B ging mit der Begründung in die Berufung, dass C es an dem von ihr
beabsichtigten Manöver gehindert hätte, das darin bestand, die
Fahrt durch weiteres Abfallen zu reduzieren, um dann hinter dem Heck von
A stark anzuluven. Sie hätte dann von C Raum zum innen Passieren
benötigt.
Entscheidung Die Berufung wird zurückgewiesen. Als B die Zone erreichte, war
es klar voraus von B, so dass Regel 18.2(b) verlangte, dass C Bahnmarken-Raum
für B zu geben. Regel 12 und später Regel 11 verlangten ebenfalls
von C, sich von B frei zu halten. B musste C keinen Bahnmarken-Raum geben.
B jedoch gewährte den Raum um zwischen ihm und der Bahnmarke zu passieren,
weil es gar nicht anders konnte und das Schiedsgericht war der Auffassung,
dass es sich nicht in einer Position befand, um anders zu handeln. Als
C zwischen B und der Bahnmarke hindurch segelte, verletzte es keine Regel.
Lässt ein Boot freiwillig oder unbeabsichtigt ausreichend Raum für
ein anderes Boot, das keinen Anspruch auf Raum hat, so darf dieses Boot
auf eigenes Risiko den ihm gewährten Raum nutzen. Das Risiko, das
es dabei auf sich nimmt ist, dass das Boot mit Anspruch auf Bahnmarken-Raum
in der Lage ist, die Lücke zwischen sich und der Bahnmarke zu schließen,
während es seinen richtigen Kurs segelt. In diesem Fall wird das
Boot mit Anspruch auf Bahnmarken-Raum entlastet, wenn es eine Regel von
Abschnitt A oder die Regeln 15 oder 16 verletzt (Siehe Regel 18.5(b)).
Lediglich Regel 14 schränkt es dabei ein, wenn es einen schnellen
und aggressiven Versuch macht die Lücke zwischen sich und der Bahnmarke
zu schließen.