CASE 10  

Regel 20.1 Raum zum Wenden an einem Hindernis
Regel 64.1 (b) Strafen und Entlastung
Regel 64.1 (c)
Strafen und Entlastung
Definitionen, Hindernis

Sind zwei Boote in einen Vorfall verwickelt und eines verstößt gegen eine Regel, so ist es zu entlasten, wenn der Vorfall durch eine Regelverletzung eines dritten Bootes verursacht war.

Zusammenfassung des Falles
Als P die Untiefe erreichte, wendete es auf Wind von Backbord. Das mit Wind von Steuerbord segelnde Boot M rief sofort Raum und rief erneut, als es noch eine Bootslänge entfernt war. Doch es war offenbar, dass P versuchte vor dem Bug von M vorbeizufahren und eine Kollision schien unvermeidbar. Als keine Reaktion auf die Zurufe kam, wendete M und rief dies in diesem Moment S zu. S versuchte zu reagieren, konnte aber eine Berührung nicht vermeiden. P gab sofort nach dem Vorfall auf, da ihre Mannschaft der Meinung war, dass sie auf Grund des Vorfalls einen Vorteil gegenüber M und S erhalten hat, die durch die Berührung untereinander erheblich Zeit verloren haben. S protestierte gegen M wegen Verstoßes gegen Regel 10. Das Schiedsgericht disqualifizierte M wegen Verstoßes gegen Regel 14, da es der Auffassung war, dass M genügend Zeit hatte um sich sowohl von P als auch von S frei zu halten.
M ging in die Berufung mit der Begründung, dass das Schiedsgericht nicht von ihm als Wegerechtboot verlangen kann, sich von P freizuhalten. Im Übrigen hätte ein Abfallen nach dem zweiten Raumverlangen bei einer Wende von P vermutlich zu einer Berührung mit P geführt. M gab außerdem an, dass S seiner Ausweichpflicht nach Regel 20.1 nicht nachgekommen ist.

Entscheidung:
P hat gegen Regel 10 verstoßen. Als es nach dem Vorfall sofort aufgegeben hat, hat es die angemessene Strafe angenommen und ist nicht weiter zu bestrafen (siehe Regel 64.1(b)). S musste Regel 14 beachten, hat aber nicht gegen sie verstoßen, da es nicht in der Lage war, die Berührung zu vermeiden. Regel 20.1 galt nicht zwischen M und S, da gemäß der Definition Hindernis P kein Hindernis war, da M und S nicht verpflichtet waren, sich von P freizuhalten. M handelte unter diesen Umständen richtig um die Folgen der Fehleinschätzung von P gering zu halten. Beide, M und S waren unschuldige Opfer des Verstoßes gegen Regel 10 von P. M verstieß gegen Regel 13, wird aber durch Regel 64.1(c) entlastet. Der Berufung von M wird stattgegeben und M wird wieder eingesetzt.

RYA 1964/8