CASE 65  

Sportliches Verhalten und die Regeln
Regel 2 Faires Segeln
Regel 30.3 Startstrafen: Schwarze Flaggen Regel
Regel 69.1 Behauptung groben Fehlverhaltens

Ist sich ein Boot bewusst, dass es die Schwarze Flaggen Regel verletzt hat, so muss es unverzüglich aufgeben. Tut es dies nicht und behindert es dann bewusst ein anderes in der Wettfahrt befindliches Boot, so stellt dies grob unsportliches Verhalten dar und es verletzt Regel 2 und sein Steuermann begeht einen groben Verstoß gegen sportliches Verhalten.

Zusammenfassung des Falles
Beim Startsignal der 4. Wettfahrt befand sich A eindeutig etwa drei bis vier Bootslängen vor der Startlinie. Regel 30.3 galt, so dass die Wettfahrtleitung es ohne Verhandlung disqualifizierte. A segelte weiter, obwohl es wusste, dass es beim Startsignal vor der Linie war und deckte B im ersten Teil der ersten Kreuzstrecke ab. B protestierte wegen Verletzung von Regel 2. Bei der Protestverhandlung bestätigte das Schiedsgericht den Ausschluss von A durch den Wettfahrtleiter nach Regel 30.3. Es entschied weiterhin, dass A dadurch dass es weiter segelte und B abdeckte, obwohl es wusste dass es gegen Regel 30.3 verstoßen hat, gegen Regel 2 verstieß. Wie durch Regel 90.3(b) verlangt, wurde dadurch die Disqualifikation zu einer nicht streichbaren Disqualifikation. Späte am selben Tag berief es nach Regel 69.1 eine Verhandlung gegen den Steuermann von A ein unter dem Vorwurf, dass diese Form der Behinderung ein grober Verstoß gegen sportliches Verhalten und von Regel 2 sei. Es beschloss, dass das Verhalten des Steuermanns von A ein grober Verstoß gegen die Regeln sportlichen Verhaltens und schloss das Boot von der ganzen Wettfahrtserie aus. A ging in die Berufung.

Entscheidung
A's Die Berufung wird abgewiesen.
Der Ausschluss von A aus der 4. Wettfahrt wegen Verletzung von Regel 30.3 war rechtens. Das Schiedsgericht stellte als Sachverhalt fest, dass der Steuermann wusste, dass er beim Startsignal auf der Kursseite der Startlinie war, dass er Regel 30.3 verletzt hat und deshalb disqualifiziert ist und dass er ein anderes Boot in der Wettfahrt ernsthaft behinderte. A beging klar einen groben Verstoß gegen sportliches Verhalten (siehe Sportliches Verhalten und die Regeln) und gegen Regel 2 und das Schiedsgericht handelte regelgerecht nach Regel 69.1 indem es den Steuermann von A und das Boot A von der ganzen Serie ausschloss.

RYA 1984/7