CALL MR 18          

Regel C2.8  Änderungen der Regeln von Teil 2 - Behinderung durch ein nicht in der Wettfahrt befindliches Boot
Regel C8.4  Durch Bahnschiedsrichter veranlasste Strafen - Mitteilung an das Schiedsgericht

Frage
Nach der Wettfahrt erhalten die Bahnschiedsrichter einen Bericht eines zuverlässigen Beobachters, dass ein Boot vor seiner Wettfahrt Regel C2.8 verletzt hat, indem es ein Boot in der Wettfahrt behindert hat. Dürfen die Bahnschiedsrichter eine Verhandlung einberufen mit der Absicht es zu bestrafen?

Antwort
Nein. Da der Vorfall eine Regel von Teil 2 betrifft, kann keine Verhandlung durch die Bahnschiedsrichter einberufen werden. Nur das behinderte Boot kann durch Zeigen einer Y-Flagge zum Zeitpunkt des Vorfalls handeln.