CASE 67  

Präambel zu Teil 2
Regel 69 Behauptung groben Fehlverhaltens; Maßnahmen durch das Schiedsgericht

Begegnet ein in einer Wettfahrt befindliches Boot ein nicht in der Wettfahrt befindliches Fahrzeug, so gelten für beide die staatlichen Verkehrsvorschriften. Ist das in der Wettfahrt befindliche Boot nach den Verkehrsvorschriften ausweichpflichtig und stößt es absichtlich mit dem anderen Fahrzeug zusammen, so kann es wegen groben Fehlverhaltens ausgeschlossen werden.

Zusammenfassung des Falles
Nach den geltenden Wegerechtsvorschriften war W, das sich in einer Wettfahrt befand, gegenüber einem in Lee segelnden und nicht in der Wettfahrt befindlichen Segelschiff ausweichpflichtig. W wollte abfallen, um zur Bahnmarke zu segeln, und rief L deshalb an, das nicht reagierte. W berührte dann L absichtlich, indem sie mit ihrem Baum mehrfach gegen L schlug und dabei L beschädigte. L informierte die Wettfahrtleitung von W's Verhalten. Die Wettfahrtleitung protestierte gegen W und eine Verhandlung wurde einberufen. W wurde wegen Verstoßes gegen Regel 11 und 14 disqualifiziert. W ging mit der Begründung in die Berufung, dass die Wettfahrtregeln nicht galten und deshalb das Schiedsgericht nicht berechtigt war, es zu disqualifizieren.

Entscheidung
Die Berufung wird abgewiesen. Aus der Einleitung von Teil 2 der Wettfahrtregeln geht eindeutig hervor, dass W, als es L begegnete, an die staatlichen Wegerechtsvorschriften gebunden war. Darüber hinaus unterlag W aber auch anderen Teilen der Wettfahrtregeln als Teil 2. W beachtete die staatlichen Vorschriften nicht und verstieß durch das absichtliche Berühren und Beschädigen von L nicht nur grob gegen eine Regel, sondern auch gegen die guten Sitten.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts bleibt gültig, aber W wird wegen Verstoßes gegen die geltenden staatlichen Vorschriften ausgeschlossen und nicht wegen Regel 11 oder 14. Beide Regeln sind Regeln von Teil 2 und hätten nur Gültigkeit zwischen Booten, die an einer Wettfahrt teilnehmen wollen, teilnehmen oder teilgenommen haben. W verstieß außerdem grob gegen die staatlichen Vorfahrtsregeln und grob gegen die guten Sitten und die Regeln sportlichen Verhaltens und das Schiedsgericht hat das Recht eine Anhörung nach Regel 69 einzuberufen.

KNWV 2/1982