Sind zwei Boote in einen Vorfall verwickelt und eines verstößt
gegen eine Regel, so ist es zu entlasten, wenn der Vorfall durch eine Regelverletzung
eines dritten Bootes verursacht war.
Zusammenfassung des Falles Als P die Untiefe erreichte, wendete es auf Wind von Backbord. Das
mit Wind von Steuerbord segelnde Boot M rief sofort Raum und rief erneut,
als es noch eine Bootslänge entfernt war. Doch es war offenbar, dass
P versuchte vor dem Bug von M vorbeizufahren und eine Kollision schien
unvermeidbar. Als keine Reaktion auf die Zurufe kam, wendete M und rief
dies in diesem Moment S zu. S versuchte zu reagieren, konnte aber eine
Berührung nicht vermeiden. P gab sofort nach dem Vorfall auf, da
ihre Mannschaft der Meinung war, dass sie auf Grund des Vorfalls einen
Vorteil gegenüber M und S erhalten hat, die durch die Berührung
untereinander erheblich Zeit verloren haben. S protestierte gegen M wegen
Verstoßes gegen Regel 10. Das Schiedsgericht disqualifizierte M
wegen Verstoßes gegen Regel 14, da es der Auffassung war, dass M
genügend Zeit hatte um sich sowohl von P als auch von S frei zu halten.
M ging in die Berufung mit der Begründung, dass das Schiedsgericht
nicht von ihm als Wegerechtboot verlangen kann, sich von P freizuhalten.
Im Übrigen hätte ein Abfallen nach dem zweiten Raumverlangen
bei einer Wende von P vermutlich zu einer Berührung mit P geführt.
M gab außerdem an, dass S seiner Ausweichpflicht nach Regel 20.1
nicht nachgekommen ist.
Entscheidung: P hat gegen Regel 10 verstoßen. Als es nach dem Vorfall sofort
aufgegeben hat, hat es die angemessene Strafe angenommen und ist nicht
weiter zu bestrafen (siehe Regel 64.1(b)). S musste Regel 14 beachten,
hat aber nicht gegen sie verstoßen, da es nicht in der Lage war,
die Berührung zu vermeiden. Regel 20.1 galt nicht zwischen M und
S, da gemäß der Definition Hindernis P kein Hindernis war,
da M und S nicht verpflichtet waren, sich von P freizuhalten. M handelte
unter diesen Umständen richtig um die Folgen der Fehleinschätzung
von P gering zu halten. Beide, M und S waren unschuldige Opfer des Verstoßes
gegen Regel 10 von P. M verstieß gegen Regel 13, wird aber durch
Regel 64.1(c) entlastet. Der Berufung von M wird stattgegeben und M wird
wieder eingesetzt.