Regel D2.2(d)(3) Durch Bahnschiedsrichter veranlasste Strafen: Verstoß gegen sportliches Verhalten
Frage 1
Nachdem die Bahnschiedsrichter als Antwort auf den Protest eines Bootes ihre
Entscheidung signalisiert haben, macht ein Teilnehmer auf einem der Boote klar,
dass er die Entscheidung nicht glücklich findet. Sollten die Bahnschiedsrichter
eine Strafe nach Regel D2.2(d)(3) wegen 'Unsportlichem Verhalten' auferlegen?
Antwort 1
Dies hängt von den Worten ab, der Art in der sie ausgesprochen
wurden und anderen damit zusammen hängenden Handlungen der
Mannschaft des Bootes. Wenn sie nur Unzufriedenheit oder
Verärgerung ausdrücken oder dass nach Meinung des Teilnehmers
die Entscheidung falsch war, so ist eine Strafe nicht angemessen. Wenn
jedoch insgesamt ausdrückt wird, dass die Bahnschiedsrichter oder
andere Wettfahrtoffizielle inkompetent oder voreingenommen gegen das
bestrafte Boot sind, ist eine Strafe gerechtfertigt, egal ob es
nur auf die Bahnschiedsrichter oder auch auf andere in der
Nähe gerichtet sind. Wenn die Bedeutung eindeutig die
Bahnschiedsrichter, Wettfahrtoffizielle oder andere Teilnehmer
beleidigt, sollte eine Strafe auferlegt werden. Die durch
die Bahnschiedsrichter auferlegte Strafe kann eine oder mehrere Drehungen sein. Die
Bahnschiedsrichter können ebenfalls den Vorfall dem Schiedsgericht
mitteilen, was durch Zeigen der Schwarzen Flagge signalisiert wird.
Frage 2
Ein Vorfall geschieht zwischen Team A und X. Kurz darauf beginnt ein
Teilnehmer von Team A laut und heftig zu brüllen, dass das Boot
von Team X eine Strafe ausführen müsse. Das Brüllen dauert eine
Zeitlang an, wonach das Boot von Team X sich frei segelt und eine
Strafe vollendet. Die Bahnschiedsrichter haben den
Vorfall beobachtet und sind sich einig, dass das Boot von Team A
eine Regel verletzt hat und das Boot von Team X die Strafe nur auf
Grund der einschüchternden Aktionen des Bootes von Team A
ausgeführt hat. Sollten die Bahnschiedsrichter eine Strafe nach Regel
D2.2(d)(3) wegen ‘Unsportlichen Verhaltens’ auferlegen?
Antwort 2
Wenn der Eindruck entsteht, dass es sich um Einschüchterung und
Mobbing durch Team A handelt, sollte eine Strafe nach Regel D2.2(d)(3)
auferlegt werden. Die durch die Bahnschiedsrichter auferlegte Strafe kann eine
oder mehrere Drehungen sein. Die Bahnschiedsrichter können
ebenfalls den Vorfall dem Schiedsgericht mitteilen, was durch Zeigen der Schwarzen Flagge angezeigt wird.