Liegt eine Ziellinie nahezu auf der Linie von der letzten Bahnmarke, so
dass nicht entschieden werden kann, von welcher Seite sie in Übereinstimmung
mit der Definition zu durchsegeln ist, so können die Teilnehmer in irgend
einer der beiden Richtungen durchsegeln und beide Zieldurchgangsrichtungen sollten
anerkannt werden.
Zusammenfassung des Falles Beim Zieldurchgang einer Wettfahrt durchsegelte A die Ziellinie von
der Seite, von der es der Meinung war, dass es von der letzten Bahnmarke
kommend richtig war, und ließ die Bahnmarke F an Steuerbord. Es
zeichnete diese Zeit auf. Der Wettfahrtleiter zeichnete nicht auf, dass
es durchs Ziel gegangen ist und machte kein akustisches Signal. Als es
kein akustisches Signal hörte segelte A auf der in der Zeichnung
dargestellten Spur und überquerte die Ziellinie indem es die Bahnmarke
F an Backbord ließ. Es wurde abgehupt und als durchs Ziel gegangen
aufgezeichnet. A beantragte Wiedergutmachung mit der Absicht, dass seine
eigene Zeit beim ersten Kreuzen der Ziellinie als Zieleinlaufzeit zu nehmen
sei. Das Schiedsgericht stellte fest, dass das Zielschiff hin und her
schwojte, so dass die Ziellinie einmal auf der Lee- und einmal auf der
Luvseite des Schiffes lag, meinte aber, dass der Wettfahrtleiter genau
darauf achtete, dass der Zieleinlauf nur aus der jeweils richtigen Richtung
erfolgte. Der Antrag auf Wiedergutmachung nach Regel 62.1(a) wurde abgelehnt
und A ging in die Berufung.
Entscheidung Der Berufung von A wird stattgegeben. Die Ziellinie so zu legen, dass
die Boote nicht leicht entscheiden können, in welcher Richtung sie
die Linie überqueren sollen ist eine fehlerhafte Handlung von Seiten
der Wettfahrtleitung. Wenn ein Boot glaubhaft nicht erkennen kann, aus
welcher Richtung es in Übereinstimmung mit der Definition durchs
Ziel gehen muss, so kann es aus beiden Richtungen durchs Ziel gehen. A
ist der Platz zu geben, der sich aus seiner notierten Zieldurchgangszeit
ergibt, als es zum ersten Mal die Ziellinie durchquerte.