Regel 18.2 (c) Passieren von Bahnmarken
und Hindernissen: Raum geben; Freihalten
Ein Boot ist nach Regel 18.2(c) verpflichtet, sich von einem anderen Boot
freizuhalten, bis beide ihr Rundemanöver beendet haben.
Zusammenfassung des Falles Zwei Hochseeyachten A und B rundeten die Luvbahnmarke, eine große
Fahrwassertonne an Backbord, wobei A klar voraus von B war. Der Wind war
sehr schwach und ein Strom von 1,5 kn setzte gegen die Windrichtung. Nach
dem Runden der Bahnmarke halste A auf Wind von Backbord, setzte den Spinnaker
und segelte vor dem Wind mehr als zwei Bootslängen über die
Marke hinaus. B hielt sich von A während des Rundens frei, rundete
selbst, halste und setzte ebenfalls den Spinnaker. Aber der Wind flaute
weiter ab und B kam nicht von der Bahnmarke frei; Wind und Strom glichen
einander aus. Als Ergebnis des abflauenden Windes und der Abdeckung durch
B bewegte sich A wieder rückwärts auf die Tonne zu und es kam
eventuell zu einer geringfügigen Berührung ohne Schaden oder
Verletzung.
A protestierte wegen Verstoßes gegen die Regeln 18.2(c) und 11.
B protestierte wegen Verstoßes gegen Regel 18.2(a). Das Schiedsgericht
wies den Protest von A zurück, bestätigte B's Protest und disqualifizierte
A, da sie keinen Raum an der Bahnmarke gegeben habe. A ging in die Berufung.
Entscheidung Der Berufung wird stattgegeben, A wird wieder in die Wertung eingesetzt,
B wird disqualifiziert. Die Boote überlappten nicht, als sie sich
der Bahnmarke näherten und deshalb war B nach Regel 18.2(c) verpflichtet,
sich von A freizuhalten, bis beide das Rundemanöver beendet hatten.
B hat ihre Rundung noch nicht beendet und wird deshalb wegen Verstoßes
gegen Regel 18.2(c) disqualifiziert.