CASE 66  

Regel 64.1 Strafen und Entlastung
Regel 85 Verbindlichkeit der Regeln

Eine Wettfahrtleitung kann die Entscheidung eines Schiedsgerichts nicht ändern oder deren Durchführung verweigern, einschließlich einer Entscheidung, die auf Grund eines Berichts einer für Vermessung zuständigen Stelle getroffen wurde.

Angenommene Tatsachen
Die Wettfahrtleitung protestierte gegen mehrere Boote nach Regel 60.2 wegen Mängeln in der Vermessung. Das Schiedsgericht entschied nach einer Verhandlung, dass es der Überzeugung sei, dass begründete Zweifel an der Auslegung und Anwendung der relevanten Klassenbestimmungen bestehen. Gemäß Regel 64.3(b) trug es den Vorgang der Klassenvereinigung vor, die zur Beantwortung solcher Fragen zuständig war. Die Klassenvereinigung antwortet in ihrem Bericht, dass alle betroffenen Boote gegen die Klassenbestimmung verstoßen. Das Schiedsgerecht erkennt diese Stellungnahme an und disqualifiziert diese Boote. Die Wettfahrtleitung verweigert die Durchführung dieser Entscheidung mit der Begründung, sie sei aus einer Reihe von Gründen nicht fair.

Frage
Ist die Wettfahrtleitung berechtigt, Entscheidungen eines Schiedsgerichts abzuändern bzw. deren Durchführung zu verweigern unabhängig davon, ob die Entscheidung auf einem Bericht gemäß Regel 64.3(b) beruht oder nicht? Trifft dies nicht zu, wer kann dann welche Maßnahmen ergreifen?

Antwort
Regel 85 besagt, dass die Wettfahrtleitung sich an die Regel halten muss. Die Wettfahrtleitung hat keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber einem Schiedsgericht und ist nicht berechtigt, eine Entscheidung des Schiedsgerichts abzuändern oder nicht durchzuführen. Regel 64.1(a) legt fest, dass die Entscheidung eines Schiedsgerichts, jemanden zu bestrafen, durchgeführt werden muss. In diesem Fall ist die Wettfahrtleitung und jedes Boot, gegen das die Wettfahrtleitung protestiert hat, Protestpartei. Nach Regel 66 hat eine Protestpartei das Recht, eine Verhandlung wieder aufzunehmen mit der Begründung, dass das Schiedsgericht einen entscheidenden Fehler gemacht hat oder dass wesentliche neue Erkenntnisse vorliegen. Ebenso kann nach Regel 70.1 eine Protestpartei gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts oder die Verhandlungsführung Berufung einlegen.

RYA 1984/16