CASE 12  

Regel 11 Wind von der gleichen Seite mit Überlappung
Regel 18.1 Bahnmarken-Raum: Geltungsbereich der Regel 18
Regel 18.2(b) Bahnmarken-Raum: Bahnmarken-Raum geben
Regel 18.5 Bahnmarken-Raum: Entlastung
Definition Klar achteraus und Klar voraus; Überlappung

Bei der Entscheidung ob ein innen liegendes Boot Anspruch auf Bahnmarken-Raum hat, ist es unerheblich, dass die Boote völlig verschiedene Kurse fahren, sofern eine Überlappung besteht, wenn das erste Boot die Zone erreicht.

Zusammenfassung des Falles
OL und IW näherten sich einer Bahnmarke, die Steuerbord zu lassen war. Der Wind war schwach und es waren 2 Knoten Strom aus derselben Richtung wie der Wind. IW, das einen Luvbogen zur Marke gesegelt war, um die Stromversetzung zu nutzen, näherte sich auf einem Raumkurs mit dem Strom der Bahnmarke. OL segelte weiter in Lee am Wind gegen den Strom und war in Position 1 etwa drei Bootslängen von der Bahnmarke. IW verlangte zweimal durch Zuruf Raum und OL antwortete zweimal, dass es dazu kein Recht hat. Im letzten Moment, kurz nach der in der Skizze gezeigten Position 3, als IW luvte, um das Runden zu beginnen, versuchte OL Raum zu geben, aber beide Boote berührten sich ohne dass es Schaden oder Verletzung gab. OL protestierte wegen Verstoßes gegen Regel 11, wurde aber wegen Verstoßes gegen Regel 18.2(b) disqualifiziert. OL ging in die Berufung mit der Begründung, dass es unlogisch und nicht dem Sinne der Definition Überlappung und Regel 18 entspricht, wenn Boote als überlappend gelten, die in einem Winkel von 90° aufeinander zufahren. Es argumentierte außerdem, dass der Zweck der Regel 18 darin besteht, ein Boot, das nicht hinter dem äußeren Boot passieren kann, vor der Gefahr zu schützen, die Bahnmarke zu berühren. Es argumentierte außerdem, dass IW während der gesamten Annäherung an die Bahnmarke bis zu dem Zeitpunkt, als es zu luven begann, hätte leicht hinter OL passieren können, und dass IW bis kurz vor der Berührung nicht Innenboot war.

Entscheidung
Die Berufung von OL wird zurückgewiesen und seine Disqualifikation bestätigt. Die Boote mussten die Bahnmarke an derselben Seite lassen und hatten den Wind von der gleichen Seite. Deshalb galt Regel 18 nach Position 1, als OL die Zone erreichte. Die Boote überlappten ab diesem Zeitpunkt bis es zur Berührung kam und deshalb galt der erste Satz von Regel 18.2(b), der das Recht von OL nach Regel 11 dahingehend einschränkt, dass es IW Bahnmarken-Raum geben muss. OL gab IW keinen Bahnmarken-Raum und wird deshalb wegen Verstoßes gegen Regel 18.2(b) disqualifiziert. Es ist anzumerken, dass OL außerdem gegen Regel 14 verstieß, da sie eine Berührung hätte vermeiden können. Da OL aber Wegerechtboot war und die Berührung weder Schaden noch Verletzung erzeugte, hätte OL nicht disqualifiziert werden können, wenn der Verstoß gegen Regel 14 sein einziger Regelverstoß gewesen wäre. Als Ergebnis der Unterlassung von OL Bahnmarken-Raum für IW zu geben, auf den IW Anspruch hatte, verstieß IW gegen Regel 11, als es versuchte Bahnmarken-Raum zu nehmen und ist deshalb nach Regel 18.5(b) zu entlasten. IW verstieß auch gegen Regel 14, da es eine Berührung hätte vermeiden können, aber es wird dafür nicht bestraft, da es Anspruch auf Bahnmarken-Raum hatte und es keinen Schaden und keine Verletzung gab.

RYA 1964/19