Teil 2: Zusammenfassung der Cases unter den Regelnummern
In Teil 1 sind die Zusammenfassungen der Cases unter den bei den Cases am Anfang angegebenen Regeln zusammengestellt. Dadurch kann der Leser die Cases finden, die seine spezielle Frage betreffen und den Rest weglassen. Jedoch erwähnt die Zusammenfassung nicht jede Regel , deshalb muß der Leser den Case selbst anschauen um zu sehen, wie die Regel interpretiert oder illustriert ist.
Sportliches Verhalten und die Regeln
Wurde das korrekte optische Einzelrückrufsignal gegeben aber das vorgeschriebene akustische Signal nicht und hat ein Boot für das der Rückruf gilt eine Position, in der er das akustische Signal hören würde und es sieht das optische Signal nicht, so hat es Anspruch auf Wiedergutmachung. Wenn es jedoch merkt, dass es über der Linie war, muss es umkehren und korrekt starten.
IIst sich eine Boot bewusst, dass es die Schwarze Flaggen Regel verletzt hat, so muss es unverzüglich aufgeben. Tut es dies nicht und behindert es dann bewusst ein anderes in der Wettfahrt befindliches Boot, so stellt dies grob unsportliches Verhalten dar und es verletzt Regel 2.
Regel 1.1 Hilfeleistung bei Gefahr
Wenn ein Boot möglicherweise in Gefahr ist, hat ein Boot, das Hilfe gibt, Anspruch auf Wiedergutmachung, auch wenn seine Hilfe nicht gefordert wurde oder sich hinterher herausstellt, dass keine Gefahr bestand.
Wenn ein Boot nicht in Gefahr ist, ist ein Rat, den es sucht und erhält und der ihm hilft, das Rennen fortzusetzen, Hilfe von außen auch dann wenn er auf einem öffentlichen Funkkanal erhalten wurde.
Ein Boot ist nicht verpflichtet, in Vorausahnung der Regelverletzung eines anderen Bootes zu agieren. In einer Situation, bei der ein Boot auf Grund eigenen Handelns das Wegerecht erhält, hat das Boot, das anschließend ausweichpflichtig ist, Anspruch auf Raum zum Freihalten.
Wurde das korrekte optische Einzelrückrufsignal gegeben aber das vorgeschriebene akustische Signal nicht und hat ein Boot für das der Rückruf gilt eine Position, in der er das akustische Signal hören würde und es sieht das optische Signal nicht, so hat es Anspruch auf Wiedergutmachung. Wenn es jedoch merkt, dass es über der Linie war, muss es umkehren und korrekt starten.
Ein Boot zu behindern, kann als Verstoß gegen Regel 2 aufgefasst werden und Grundlage eines Antrags auf Wiedergutmachung sein und zum Anlass genommen werden, nach Regel 69.1 gegen es vorzugehen.
Ein Boot das absichtlich durch Zuruf "Wind von Steuerbord" Raum verlangt, obwohl sie Wind von Backbord hat, handelt nicht fair und kann nach Regel 2 ausgeschlossen werden.
Ist sich eine Boot bewusst, dass es die Schwarze Flaggen Regel verletzt hat, so muss es unverzüglich aufgeben. Tut es dies nicht und behindert es dann bewusst ein anderes in der Wettfahrt befindliches Boot, so stellt dies grob unsportliches Verhalten dar und es verletzt Regel 2.
Wenn die Mannschaft von L absichtlich W berührt, nur damit W gegen Regel 11 verstößt, verletzt sie Regel 2.
Es gibt keine Regel, die vorschreibt, wie der Steuermann oder Vorschoter eines Leebootes sitzen muss. Eine Berührung mit dem Luvboot bedeutet keine Verletzung von Regel 2, sofern nicht die Position des Steuermanns oder Vorschoters absichtlich missbraucht wird.
Ein Boot verstößt nicht gegen Regel 2, wenn es das Vorankommen eines anderen Bootes in einer Wettfahrt verzögert, sofern diese Taktik nur dazu dienen soll, seinen Gesamtplatz in der Serie zu verbessern, es sich auf dem gleichen Schenkel der Bahn und auf der gleichen Runde befindet und es bei der Anwendung dieser Taktik nicht absichtlich gegen eine Regel verstößt.
Begegnet ein in einer Wettfahrt befindliches Boot ein nicht in der Wettfahrt befindliches Fahrzeug, so gelten für beide die staatlichen Verkehrsvorschriften. Ist das in der Wettfahrt befindliche Boot nach den Verkehrsvorschriften ausweichpflichtig und stößt es absichtlich mit dem anderen Fahrzeug zusammen, so kann es wegen groben Fehlverhaltens ausgeschlossen werden.
Abschnitt A - Wegerecht
Regel 10 Wind von entgegengesetzter Seite
Hat sich ein mit Wind von Steuerbord segelndes Boot entschlossen, an einer Luvbahnmarke vorbeizusegeln, so muss das mit Wind von Backbord segelnde Boot sich freihalten. Hier gibt es keine Regel, die ein Boot zwingt, seinen richtigen Kurs zu segeln.
Auf einer Vorwindstrecke gilt Regel 18 nicht für ein mit Wind von Steuerbord segelndes Boot, das zwei mit Wind von Backbord voraus segelnde Boote überholt. Regel 10 verlangt von beiden mit Wind von Backbord segelnden Booten, dass sie sich freihalten müssen.
Ein mit Wind von Backbord dicht längs eines ausgedehnten Hindernis am Wind segelndes Boot muss sich von einem Boot freihalten, das eine Wende auf Wind von Steuerbord vollendet hat und sich auf einem Kollisionskurs nähert.
Stellt das Schiedsgericht fest, dass bei einem Backbord-Steuerbord-Vorfall S seinen Kurs nicht geändert hat und keine echten oder glaubhaften Befürchtungen für eine Kollision für S vorlagen, so sollte es einen Protest von S zurückweisen. Wenn das Schiedsgericht überzeugt ist, dass S den Kurs geändert hat und dass begründete Zweifel daran bestehen, dass P frei vor S passiert wäre, falls S den Kurs nicht geändert hätte, dann sollte es P disqualifizieren.
Ein außenliegendes Boot mit Wind von Backbordbord muss sich von einem innenliegenden Boot mit Wind von Steuerbord nach10 und 18.2(a) freihalten. Das Wegerecht erlaubt dem Boot mit Wind von Steuerbord den Kurs seiner Wahl zu segeln, vorausgesetzt es beachtet die Erfordernisse von Regel 18.4 und segelt nicht weiter über die Marke hinaus, als es für das Einnehmen des richtigen Kurses erforderlich ist.
Ein Wegerechtboot muss nicht damit rechnen und vorausahnend handeln, dass das andere Boot sich nicht freihält
Ein Boot kann eine Berührung vermeiden aber sich trotzdem nicht freigehalten haben.
Die Tatsache, dass ein Boot, das sich freihalten muss, außer Kontrolle ist, entlastet es nicht von einem Verstoß gegen eine Regel von Teil 2. Wenn ein Boot mit Wegerecht durch Regel 14 verpflichtet wird, "Einen Berührung zu vermeiden ..wenn dies vernünftigerweise möglich ist" und seine einzige Möglichkeit, dies zu tun besteht in einer Chaos-Halse(engl. crash-gybe) bestand, so ist es kein Verstoß von Regel 14, wenn es diese Chaos-Halse nicht durchführt. Wenn ein Boot aufgibt, wie dies in Regel 44.1 gefordert ist, egal ob dies freiwillig oder notwendigerweise geschah, kann es nicht darüber hinaus bestraft werden.
Wenn zwei Boote mit Wind von entgegengesetzter Seite vor dem Wind fahren, darf das Boot mit Wind von Steuerbord den Kurs ändern, wenn es dem Boot mit Wind von Backbord Raum zum Freihalten gibt.
Regel 11 Wind von der gleichen Seite mit Überlappung
Wenn ein Boot, das erst klar achteraus war, innerhalb zweier seiner Bootslängen zu dem anderen Boot ein in Lee überlappendes Boot wird, so muss sich das Luvboot freihalten, jedoch darf das Leeboot nicht höher segeln als seinen richtigen Kurs und muss zu Beginn dem Luvboot Raum zum freihalten geben.
Bei der Herstellung eines Anspruchs auf Raum an einer Bahnmarke ist es unerheblich, dass die Boote völlig verschiedene Kurse fahren, sofern eine Überlappung im Sinne der Definition zu diesem Zeitpunkt besteht.
Vor seinem Startsignal verstößt ein Lee-Boot gegen keine Regel, wenn es höher als ein Luv-Boot segelt.
Segeln zwei Boote mit Wind von der gleichen Seite auf konvergierenden Kursen, die auf unterschiedlichen Meinungen über den richtigen Kurs des Leebootes beruhen, so muss sich das Luvboot von dem Leeboot freihalten. Es kann mehr als einen richtigen Kurs geben.
Wird ein Boot überlappendes Leeboot von klar achteraus, so muss sich das andere Boot sofort freihalten. Wenn es das nicht in guter Seemannschaft auf Grund der Nähe des Leeboots kann, hat dieses nicht ausreichend Raum gegeben.
Nachdem überlappende Boote die Bahnmarke passiert haben, kann das innenliegende Boot keinen Raum mehr beanspruchen, sondern es gilt nur Regel 11.
Das Schiedsgericht muss Boote freisprechen, wenn sie durch ein anderes Boote gezwungen wurden, eine Regel zu verletzen.
Ein klar voraus liegendes Boot muss nicht beginnen sich freizuhalten, bevor nicht eine Lee-Überlappung durch das Boot klar achteraus hergestellt ist.
Ein Boot, das aufgrund von Regel 18 Anspruch auf Raum hat, ist von seinen Verpflichtungen nach Regel 11 nur soweit befreit, wie Regel 18 ausdrücklich Rechte im Gegensatz zu Regel11 zugesteht und nur dann, wenn ihm der in den Begriffsbestimmungen festgelegte "Raum" versagt wird.
Wenn die Mannschaft von L absichtlich W berührt, nur damit W gegen Regel 11 verstößt, verletzt sie Regel 2.
Es gibt keine Regel, die vorschreibt, wie der Steuermann oder Vorschoter eines Leebootes sitzen muss. Eine Berührung mit dem Luvboot bedeutet keine Verletzung von Regel 2, sofern nicht die Position des Steuermanns oder Vorschoters absichtlich missbraucht wird.
Gelten die Regeln 18.2(a) und 18.4 an einer Lee-Bahnmarke, so muss ein außen liegendes Luvboot sich ausreichend vom Leeboot freihalten, damit das Leeboot seinen richtigen Kurs beim Passieren der Bahnmarke segeln kann.
Regel 12 Wind von der gleichen Seite, ohne Überlappung
Regel 18.2(c) gilt nicht zwischen einem Boot klar voraus und einem Boot klar achteraus, wenn das Boot klar achteraus den Zweilängenbereich vor dem Boot klar voraus erreicht. Regel 18.2(b) gilt nicht zwischen zwei Booten, die sich nicht überlappen bevor das erste von ihnen den Zweilängenbereich erreicht. Regel 18.2(a) gilt nur, wenn Boote überlappen. Wenn die Regeln 18.2(a), 18.2(b) und 18.2(c) nicht gelten, richtet sich das Wegerecht nach den relevanten Regeln des Abschnitts A von Teil 2.
Beim Wenden um eine Bahnmarke muss ein Boot klar voraus oder ein Leeboot Regel 13 beachten. Ein am Wind klar achteraus segelndes Boot darf seinen Kurs halten und dadurch das andere Boot am Wenden hindern.
Wird ein Boot überlappendes Leeboot von klar achteraus, so muss sich das andere Boot sofort freihalten. Wenn es das nicht in guter Seemannschaft auf Grund der Nähe des Leeboots kann, hat dieses nicht ausreichend Raum gegeben.
Wenn ein Hindernis auf beiden Seiten durch zwei überlappende Boote passiert werden kann, muss das Wegerechtboot, wenn es sich entschließt in Lee zu passieren dem anderen Boot Raum geben. Wenn sich das Wegerechtboot entschließt in Luv zu passieren, hat es Anspruch auf Raum und das andere Boot muss sich frei halten. Es gibt keine Verpflichtung zum Zuruf um Raum an einer Bahnmarke oder einem Hindernis.
Berührt die Ausrüstung eines Boots eine Bahnmarke, so bedeutet dies eine Berührung. Wird ein ausweichpflichtiges Boot von der außerhalb ihrer normalen Lage befindlichen Ausrüstung eines Wegerechtboots berührt, während es sich freihält, so verletzt es keine Regel.
Ein Boot, das verpflichtet ist sich freizuhalten, muss sich auch von der Ausrüstung eines anderen Bootes freihalten, die sich nicht in seiner normalen Lage befindet, wenn diese Ausrüstung so lange genug außerhalb ihrer normalen Lage ist, dass man dies sehen konnte.
Beim Wenden um eine Bahnmarke muss ein Boot klar voraus oder ein Leeboot Regel 13 beachten. Ein am Wind klar achteraus segelndes Boot darf seinen Kurs halten und dadurch das andere Boot am Wenden hindern.
Ein Boot unterliegt nicht mehr Regel 13, wenn es wieder einen Am-Wind-Kurs eingenommen hat und zwar unabhängig von seiner Fahrt durchs Wasser und seiner Schotstellung.
Abschnitt B - Allgemeine Einschränkungen
Regel 18.2(c) gilt nicht zwischen einem Boot klar voraus und einem Boot klar achteraus, wenn das Boot klar achteraus den Zweilängenbereich vor dem Boot klar voraus erreicht. Regel 18.2(b) gilt nicht zwischen zwei Booten, die sich nicht überlappen bevor das erste von ihnen den Zweilängenbereich erreicht. Regel 18.2(a) gilt nur, wenn Boote überlappen. Wenn die Regeln 18.2(a), 18.2(b) und 18.2(c) nicht gelten, richtet sich das Wegerecht nach den relevanten Regeln des Abschnitts A von Teil 2.
Wenn ein Boot, das erst klar achteraus war, innerhalb zweier seiner Bootslängen zu dem anderen Boot ein in Lee überlappendes Boot wird, so muss sich das Luvboot freihalten, jedoch darf das Leeboot nicht höher segeln als seinen richtigen Kurs und muss zu Beginn dem Luvboot Raum zum freihalten geben.
Wenn das Hindernis ein Wegerechtboot ist und zwei überlappende Boote dabei sind, es an der selben Seite zu passieren, so muss das außenliegende dem innenliegenden Boot den Raum zum Passieren gewähren.
Vor seinem Startsignal verstößt ein Lee-Boot gegen keine Regel, wenn es höher als ein Luv-Boot segelt.
Segeln zwei Boote mit Wind von der gleichen Seite auf konvergierenden Kursen, die auf unterschiedlichen Meinungen über den richtigen Kurs des Leebootes beruhen, so muss sich das Luvboot von dem Leeboot freihalten. Es kann mehr als einen richtigen Kurs geben.
Auf einer Vorwindstrecke gilt Regel 18 nicht für ein mit Wind von Steuerbord segelndes Boot, das zwei mit Wind von Backbord voraus segelnde Boote überholt. Regel 10 verlangt von beiden mit Wind von Backbord segelnden Booten, dass sie sich freihalten müssen.
Nachdem überlappende Boote die Bahnmarke passiert haben, kann das innenliegende Boot keinen Raum mehr beanspruchen, sondern es gilt nur Regel 11.
Wenn ein Wegerechtboot eine Berührung hätte vermeiden können, dies aber nicht tat und es kommt dadurch zu einem Schaden, muss es nach Regel 14 bestraft werden.
Ein Boot ist nicht verpflichtet, in Vorausahnung der Regelverletzung eines anderen Bootes zu agieren. In einer Situation, bei der ein Boot auf Grund eigenen Handelns das Wegerecht erhält, hat das Boot, das anschließend ausweichpflichtig ist, Anspruch auf Raum zum Freihalten.
Segeln zwei Boote Vorwind mit Wind von Steuerbord längs einem ausgedehnten Hindernis und ist eines klar achteraus des anderen, so entbindet eine Halse des Bootes klar voraus nicht das achteraus liegende Boot von seiner Pflicht, sich freizuhalten.
Stellt das Schiedsgericht fest, dass bei einem Backbord-Steuerbord-Vorfall S seinen Kurs nicht geändert hat und keine echten oder glaubhaften Befürchtungen für eine Kollision für S vorlagen, so sollte es einen Protest von S zurückweisen. Wenn das Schiedsgericht überzeugt ist, dass S den Kurs geändert hat und dass begründete Zweifel daran bestehen, dass P frei vor S passiert wäre, falls S den Kurs nicht geändert hätte, dann sollte es P disqualifizieren.
Stellt eine rufendes Boot keine Reaktion auf seinen Zuruf um Raum fest, so ist ein zweiter lauterer Zuruf notwendig, um die Absicht zu wenden entsprechend anzukündigen.
Ein außenliegendes Boot mit Wind von Backbordbord muss sich von einem innenliegenden Boot mit Wind von Steuerbord nach10 und 18.2(a) freihalten. Das Wegerecht erlaubt dem Boot mit Wind von Steuerbord den Kurs seiner Wahl zu segeln, vorausgesetzt es beachtet die Erfordernisse von Regel 18.4 und segelt nicht weiter über die Marke hinaus, als es für das Einnehmen des richtigen Kurses erforderlich ist.
Berührt die Ausrüstung eines Boots eine Bahnmarke, so bedeutet dies eine Berührung. Wird ein ausweichpflichtiges Boot von der außerhalb ihrer normalen Lage befindlichen Ausrüstung eines Wegerechtboots berührt, während es sich freihält, so verletzt es keine Regel.
Ein Wegerechtboot muss nicht damit rechnen und vorausahnend handeln, dass das andere Boot sich nicht freihält
Ein Boot kann eine Berührung vermieden aber sich trotzdem nicht freigehalten haben.
Ein Boot, das verpflichtet ist sich freizuhalten, muss sich auch von der Ausrüstung eines anderen Bootes freihalten, die sich nicht in seiner normalen Lage befindet, wenn diese Ausrüstung so lange genug außerhalb ihrer normalen Lage ist, dass man dies sehen konnte.
Ändert ein Wegerechtboot den Kurs, ist das ausweichpflichtige Boot nur verpflichtet, auf das zu reagieren, was das Wegerechtboot im Moment tut, aber nicht darauf, was das Wegerechtboot anschließend tun könnte.
Die Tatsache, dass ein Boot, das sich freihalten muss, außer Kontrolle ist, entlastet es nicht von einem Verstoß gegen eine Regel von Teil 2. Wenn ein Boot mit Wegerecht durch Regel 14 verpflichtet wird, "Einen Berührung zu vermeiden ..wenn dies vernünftigerweise möglich ist" und seine einzige Möglichkeit, dies zu tun besteht in einer Chaos-Halse(engl. crash-gybe) bestand, so ist es kein Verstoß von Regel 14, wenn es diese Chaos-Halse nicht durchführt. Wenn ein Boot aufgibt, wie dies in Regel 44.1 gefordert ist, egal ob dies freiwillig oder notwendigerweise geschah, kann es nicht darüber hinaus bestraft werden.
Wenn zwei Boote mit Wind von entgegengesetzter Seite vor dem Wind fahren, darf das Boot mit Wind von Steuerbord den Kurs ändern, wenn es dem Boot mit Wind von Backbord Raum zum Freihalten gibt.
Ein Boot, das nicht Ausschau hält versäumt es dadurch eventuell alles vernünftigerweise mögliche zu tun um eine Berührung zu vermeiden. Ein Zuruf ist eine mögliche Handlung, durch die ein Boot eine Berührung eventuell vermeiden kann. Wenn ein Boot, das gegen eine Regel von Teil 2 verstoßen hat, aufgibt, dann hat es eine Strafe angenommen und kann nicht mehr für den selben Vorfall bestraft werden.
Regel 14(b) Berührung vermeiden
Erläuterung des Begriffs " Schaden"
Wenn ein Boot, das erst klar achteraus war, innerhalb zweier seiner Bootslängen zu dem anderen Boot ein in Lee überlappendes Boot wird, so muss sich das Luvboot freihalten, jedoch darf das Leeboot nicht höher segeln als seinen richtigen Kurs und muss zu Beginn dem Luvboot Raum zum freihalten geben.
Vor seinem Startsignal verstößt ein Lee-Boot gegen keine Regel, wenn es höher als ein Luv-Boot segelt.
Wird ein Boot überlappendes Leeboot von klar achteraus, so muss sich das andere Boot sofort freihalten. Wenn es das nicht in guter Seemannschaft auf Grund der Nähe des Leeboots kann, hat dieses nicht ausreichend Raum gegeben.
Ein Boot ist nicht verpflichtet, in Vorausahnung der Regelverletzung eines anderen Bootes zu agieren. In einer Situation, bei der ein Boot auf Grund eigenen Handelns das Wegerecht erhält, hat das Boot, das anschließend ausweichpflichtig ist, Anspruch auf Raum zum Freihalten.
Ein klar voraus liegendes Boot muss nicht beginnen sich freizuhalten, bevor nicht eine Lee-Überlappung durch das Boot klar achteraus hergestellt ist.
Stellt eine rufendes Boot keine Reaktion auf seinen Zuruf um Raum fest, so ist ein zweiter lauterer Zuruf notwendig, um die Absicht zu wenden entsprechend anzukündigen.
Wenn zwei Boote mit Wind von entgegengesetzter Seite vor dem Wind fahren, darf das Boot mit Wind von Steuerbord den Kurs ändern, wenn es dem Boot mit Wind von Backbord Raum zum Freihalten gibt.
Wendet ein mit Wind von Steuerbord segelndes Boot nachdem ein Boot mit Wind von Backbord abgefallen ist, um hinter ihm zu passieren, begeht es nicht unbedingt einen Regelverstoß.
Vor seinem Startsignal verstößt ein Lee-Boot gegen keine Regel, wenn es höher als ein Luv-Boot segelt.Nachdem überlappende Boote die Bahnmarke passiert haben, kann das innenliegende Boot keinen Raum mehr beanspruchen, sondern es gilt nur Regel 11.
Wenn ein Wegerechtboot eine Berührung hätte vermeiden können, dies aber nicht tat und es kommt dadurch zu einem Schaden, muss es nach Regel 14 bestraft werden.
Ein Leeboot darf bis zu seinem richtigen Kurs luven, auch wenn es die Überlappung in Lee von klar achteraus hergestellt hat.
Regel 16.1 schränkt den Kurs eines ausweichpflichtigen Bootes nicht ein. Ein Manöver, das ein anderes Boot von der Startlinie fernhält, muss nicht notwendigerweise gegen diese Regel verstoßen.
Ändert ein Wegerechtboot seinen Kurs so, daß ein ausweichpflichtiges Boot trotz unverzüglich eingeleitetem Ausweichmanöver sich nicht mit guter Seemannschaft freihalten kann, so verletzt das Wegerechtboot Regel 16.
Wenn ein Boot seinen Kurs auf einen neuen richtigen Kurs ändert, kann es gegen Regel 16 verstoßen.
Gelten die Regeln 18.2(a) und 18.4 an einer Lee-Bahnmarke, so muss ein außen liegendes Luvboot sich ausreichend vom Leeboot freihalten, damit das Leeboot seinen richtigen Kurs beim Passieren der Bahnmarke segeln kann.
Ändert ein Wegerechtboot den Kurs, ist das ausweichpflichtige Boot nur verpflichtet, auf das zu reagieren, was das Wegerechtboot im Moment tut, aber nicht darauf, was das Wegerechtboot anschließend tun könnte.
Segeln zwei Boote mit entgegengesetztem Wind, dann beginnt Regel 18.3 zu gelten, wenn eines von ihnen eine Wende im Zweilängen-Bereich vollendet. Ist Regel 18.3(b) anwendbar und deshalb Regel 15 nicht, dann unterliegt ein Leeboot trotzdem der Regel 16.1, wenn es den Kurs ändert.
Wenn zwei Boote mit Wind von entgegengesetzter Seite vor dem Wind fahren, darf das Boot mit Wind von Steuerbord den Kurs ändern, wenn es dem Boot mit Wind von Backbord Raum zum Freihalten gibt.
Wendet ein mit Wind von Steuerbord segelndes Boot nachdem ein Boot mit Wind von Backbord abgefallen ist, um hinter ihm zu passieren, begeht es nicht unbedingt einen Regelverstoß.
Wenn ein Wegerechtboot eine Berührung hätte vermeiden können, dies aber nicht tat und es kommt dadurch zu einem Schaden, muss es nach Regel 14 bestraft werden.
Ändert ein Wegerechtboot den Kurs, ist das ausweichpflichtige Boot nur verpflichtet, auf das zu reagieren, was das Wegerechtboot im Moment tut, aber nicht darauf, was das Wegerechtboot anschließend tun könnte.
Regel 17.1 Wind von der gleichen Seite; richtiger Kurs
Wenn ein Boot, das erst klar achteraus war, innerhalb zweier seiner Bootslängen zu dem anderen Boot ein in Lee überlappendes Boot wird, so muss sich das Luvboot freihalten, jedoch darf das Leeboot nicht höher segeln als seinen richtigen Kurs und muss zu Beginn dem Luvboot Raum zum freihalten geben.
Segeln zwei Boote mit Wind von der gleichen Seite auf konvergierenden Kursen, die auf unterschiedlichen Meinungen über den richtigen Kurs des Leebootes beruhen, so muss sich das Luvboot von dem Leeboot freihalten. Es kann mehr als einen richtigen Kurs geben.
Ein Leeboot darf bis zu seinem richtigen Kurs luven, auch wenn es die Überlappung in Lee von klar achteraus hergestellt hat.
Abschnitt C - An Bahnmarken und Hindernissen
Präambel von Teil 2 Abschnitt C
Ein Boot, das aufgrund von Regel 18 Anspruch auf Raum hat, ist von seinen Verpflichtungen nach Regel 11 nur soweit befreit, wie Regel 18 ausdrücklich Rechte im Gegensatz zu Regel11 zugesteht und nur dann, wenn ihm der in den Begriffsbestimmungen festgelegte "Raum" versagt wird.
Regel 18 Passieren von Bahnmarken und Hindernissen
Auf einer Vorwindstrecke gilt Regel 18 nicht für ein mit Wind von Steuerbord segelndes Boot, das zwei mit Wind von Backbord voraus segelnde Boote überholt. Regel 10 verlangt von beiden mit Wind von Backbord segelnden Booten, dass sie sich freihalten müssen.
Ein Boot, das aufgrund von Regel 18 Anspruch auf Raum hat, ist von seinen Verpflichtungen nach Regel 11 nur soweit befreit, wie Regel 18 ausdrücklich Rechte im Gegensatz zu Regel11 zugesteht und nur dann, wenn ihm der in den Begriffsbestimmungen festgelegte "Raum" versagt wird.
Die Größe des Raums, den ein außen liegendes Wegerechtboot an einer Bahnmarke oder einem Hindernis geben muss, hängt von den vorherrschenden Bedingungen ab.
Regel 18.1 Passieren von Bahnmarken und Hindernissen, Gültigkeit der Regel
Bei der Herstellung eines Anspruchs auf Raum an einer Bahnmarke ist es unerheblich, dass die Boote völlig verschiedene Kurse fahren, sofern eine Überlappung im Sinne der Definition zu diesem Zeitpunkt besteht.
Wenn ein Wegerechtboot eine Berührung hätte vermeiden können, dies aber nicht tat und es kommt dadurch zu einem Schaden, muss es nach Regel 14 bestraft werden.
Wollen zwei Boote mit Wind von der gleichen Seite eine Bahnmarke runden, so gilt Regel 18 auch für Boote auf einer Kreuzstrecke. Erreicht ein Boot klar voraus von einem Boot auf demselben Bug den Zweilängenbereich, so gilt Regel 18.2(c). Sowie das Boot klar voraus durch den Wind geht, hört Regel 18 auf zu gelten und es muss Regel 13 beachten, nachdem es wieder auf einem Amwindkurs mit Wind von Backbord abgefallen ist, Regel 10.
Diskussion des Ausdrucks "Dabei sein zu runden oder zu passieren"
Regel 18 beginnt zu gelten, wenn Boote dabei sind, eine Bahnmarke oder ein Hindernis zu passieren; der Abstand von der Bahnmarke oder dem Hindernis kann dabei in Abhängigkeit von den See- und Windbedingungen unterschiedlich sein. Jedoch können sich die Verpt7ichtungen zwischen Booten noch ändern, bevor eines von ihnen den Zweilängen-Bereich erreicht. Am Zweilängen-Bereich entscheidet sich nur, ob die Rundung nach Regel 18.2(a) oder Regel 18.2(c) erfolgen muss.
Regel 18 gilt, wenn beide Boote dabei sind die Bahnmarke oder das Hindernis zu passieren. Nähern sich beide Boote der Luvbahnmarke mit Wind von der gleichen Seite und das außenliegende Boot wendet, gilt Regel 18 nicht, obwohl beide dabei sind die Bahnmarke zu passieren, da jetzt beide Boote den Wind von entgegengesetzter Seite bekommen. Wenn dann das andere Boot wendet unterliegt es Regel 18.3.
Regel 18.1(b) Passieren von Bahnmarken und Hindernissen: Geltungsbereich der Regel
Hat sich ein mit Wind von Steuerbord segelndes Boot entschlossen, an einer Luvbahnmarke vorbeizusegeln, so muss das mit Wind von Backbord segelnde Boot sich freihalten. Hier gibt es keine Regel, die ein Boot zwingt, seinen richtigen Kurs zu segeln.
Beim Wenden um eine Bahnmarke muss ein Boot klar voraus oder ein Leeboot Regel 13 beachten. Ein am Wind klar achteraus segelndes Boot darf seinen Kurs halten und dadurch das andere Boot am Wenden hindern.
Ein mit Wind von Backbord dicht längs eines ausgedehnten Hindernis am Wind segelndes Boot muss sich von einem Boot freihalten, das eine Wende auf Wind von Steuerbord vollendet hat und sich auf einem Kollisionskurs nähert.
Wenn ein Boot seinen Kurs auf einen neuen richtigen Kurs ändert, kann es gegen Regel 16 verstoßen.
Regel 18.2 Passieren von Bahnmarken und Hindernissen;Raum geben; Freihalten
Wird an einer Bahnmarke soviel Raum gelassen, dass ein Boot hindurch segeln kann, das keinen Anspruch auf Raum hat, so kann es diesen Raum auf eigenes Risiko nutzen.
Regel 18.2(a) Passieren von Bahnmarken und Hindernissen: Raum geben; Freihalten
Regel 18.2(c) gilt nicht zwischen einem Boot klar voraus und einem Boot klar achteraus, wenn das Boot klar achteraus den Zweilängenbereich vor dem Boot klar voraus erreicht. Regel 18.2(b) gilt nicht zwischen zwei Booten, die sich nicht überlappen bevor das erste von ihnen den Zweilängenbereich erreicht. Regel 18.2(a) gilt nur, wenn Boote überlappen. Wenn die Regeln 18.2(a), 18.2(b) und 18.2(c) nicht gelten, richtet sich das Wegerecht nach den relevanten Regeln des Abschnitts A von Teil 2.
Wenn das Hindernis ein Wegerechtboot ist und zwei überlappende Boote dabei sind, es an der selben Seite zu passieren, so muss das außen liegende dem innen liegenden Boot den Raum zum Passieren gewähren.
Bei der Herstellung eines Anspruchs auf Raum an einer Bahnmarke ist es unerheblich, dass die Boote völlig verschiedene Kurse fahren, sofern eine Überlappung im Sinne der Definition zu diesem Zeitpunkt besteht.
Die Größe des Raums, den ein außen liegendes Wegerechtboot an einer Bahnmarke oder einem Hindernis geben muss, hängt von den vorherrschenden Bedingungen ab.
Nachdem überlappende Boote die Bahnmarke passiert haben, kann das innenliegende Boot keinen Raum mehr beanspruchen, sondern es gilt nur Regel 11.
Ein Boot hat Anspruch auf Raum nach Regel 18.2(a) um in Lee an einem Hindernis zu passieren, auch dann wenn sie die Innere Überlappung durch eine Wende erreicht hat. Eine Bahnmarke, die in Lee passiert wird, ist nicht eine, die man "anliegt" .
Wenn ein Hindernis auf beiden Seiten durch zwei überlappende Boote passiert werden kann, muss das Wegerechtboot, wenn es sich entschließt in Lee zu passieren dem anderen Boot Raum geben. Wenn sich das Wegerechtboot entschließt in Luv zu passieren, hat es Anspruch auf Raum und das andere Boot muss sich frei halten. Es gibt keine Verpflichtung zum Zuruf um Raum an einer Bahnmarke oder einem Hindernis.
Kommt ein Boot auf Höhe der Bahnmarke, ist es aber mehr als zwei Bootslängen entfernt, und bewirkt eine Kursänderung zur Bahnmarke, dass ein vorher klar achteraus liegendes Boot eine Innenüberlappung erreicht, muss es diesem innenliegenden Boot nach Regel 18.2(a) Raum geben und zwar unabhängig davon, ob der Abstand zur Bahnmarke darauf zurückzuführen ist, dass es anderen innenliegenden Booten Raum geben musste, oder nicht.
Ein außenliegendes Boot mit Wind von Backbordbord muss sich von einem innenliegenden Boot mit Wind von Steuerbord nach10 und 18.2(a) freihalten. Das Wegerecht erlaubt dem Boot mit Wind von Steuerbord den Kurs seiner Wahl zu segeln, vorausgesetzt es beachtet die Erfordernisse von Regel 18.4 und segelt nicht weiter über die Marke hinaus, als es für das Einnehmen des richtigen Kurses erforderlich ist.
Gelten die Regeln 18.2(a) und 18.4 an einer Lee-Bahnmarke, so muss ein außen liegendes Luvboot sich ausreichend vom Leeboot freihalten, damit das Leeboot seinen richtigen Kurs beim Passieren der Bahnmarke segeln kann.
Regel 18 beginnt zu gelten, wenn Boote dabei sind, eine Bahnmarke oder ein Hindernis zu passieren; der Abstand von der Bahnmarke oder dem Hindernis kann dabei in Abhängigkeit von den See- und Windbedingungen unterschiedlich sein. Jedoch können sich die Verpflichtungen zwischen Booten noch ändern, bevor eines von ihnen den Zweilängen-Bereich erreicht. Am Zweilängen-Bereich entscheidet sich nur, ob die Rundung nach Regel 18.2(a) oder Regel 18.2(c) erfolgen muss.
Regel 18.2(c) gilt nicht zwischen einem Boot klar voraus und einem Boot klar achteraus, wenn das Boot klar achteraus den Zweilängenbereich vor dem Boot klar voraus erreicht. Regel 18.2(b) gilt nicht zwischen zwei Booten, die sich nicht überlappen bevor das erste von ihnen den Zweilängenbereich erreicht. Regel 18.2(a) gilt nur, wenn Boote überlappen. Wenn die Regeln 18.2(a), 18.2(b) und 18.2(c) nicht gelten, richtet sich das Wegerecht nach den relevanten Regeln des Abschnitts A von Teil 2.
RRegel 18.2(c) gilt nicht zwischen einem Boot klar voraus und einem Boot klar achteraus, wenn das Boot klar achteraus den Zweilängenbereich vor dem Boot klar voraus erreicht. Regel 18.2(b) gilt nicht zwischen zwei Booten, die sich nicht überlappen bevor das erste von ihnen den Zweilängenbereich erreicht. Regel 18.2(a) gilt nur, wenn Boote überlappen. Wenn die Regeln 18.2(a), 18.2(b) und 18.2(c) nicht gelten, richtet sich das Wegerecht nach den relevanten Regeln des Abschnitts A von Teil 2.
Beim Wenden um eine Bahnmarke muss ein Boot klar voraus oder ein Leeboot Regel 13 beachten. Ein am Wind klar achteraus segelndes Boot darf seinen Kurs halten und dadurch das andere Boot am Wenden hindern.
Wenn ein Boot klar achteraus zwei überlappende Boote überholt, darf es nur dann zwischen den beiden Booten hindurchfahren, wenn der Raum zum Hindurchfahren vorhanden ist.
Ist ein Leeboot ein ausgedehntes Hindernis zu einem überlappenden Luvboot und einem dritten Boot klar achteraus, darf das Boot zwischen die überlappenden Boote hineinfahren, wenn dafür ausreichend Raum gemäß Definition vorhanden ist.
Ein Boot ist nach Regel 18.2(c) verpflichtet, sich von einem anderen Boot freizuhalten, bis beide ihr Rundemanöver beendet haben.
Wollen zwei Boote mit Wind von der gleichen Seite eine Bahnmarke runden, so gilt Regel 18 auch für Boote auf einer Kreuzstrecke. Erreicht ein Boot klar voraus von einem Boot auf demselben Bug den Zweilängenbereich, so gilt Regel 18.2(c). Sowie das Boot klar voraus durch den Wind geht, hört Regel 18 auf zu gelten und es muss Regel 13 beachten, nachdem es wieder auf einem Amwindkurs mit Wind von Backbord abgefallen ist, Regel 10.Regel 18 beginnt zu gelten, wenn Boote dabei sind, eine Bahnmarke oder ein Hindernis zu passieren; der Abstand von der Bahnmarke oder dem Hindernis kann dabei in Abhängigkeit von den See- und Windbedingungen unterschiedlich sein. Jedoch können sich die Verpt7ichtungen zwischen Booten noch ändern, bevor eines von ihnen den Zweilängen-Bereich erreicht. Am Zweilängen-Bereich entscheidet sich nur, ob die Rundung nach Regel 18.2(a) oder Regel 18.2(c) erfolgen muss.
Ein außenliegendes Boot mit Wind von Backbordbord muss sich von einem innenliegenden Boot mit Wind von Steuerbord nach10 und 18.2(a) freihalten. Das Wegerecht erlaubt dem Boot mit Wind von Steuerbord den Kurs seiner Wahl zu segeln, vorausgesetzt es beachtet die Erfordernisse von Regel 18.4 und segelt nicht weiter über die Marke hinaus, als es für das Einnehmen des richtigen Kurses erforderlich ist.
Gelten die Regeln 18.2(a) und 18.4 an einer Lee-Bahnmarke, so muss ein außen liegendes Luvboot sich ausreichend vom Leeboot freihalten, damit das Leeboot seinen richtigen Kurs beim Passieren der Bahnmarke segeln kann.
Regel 18.3 Passieren von Bahnmarken und Hindernissen; Wenden
Ein Boot hat Anspruch auf Raum nach Regel 18.2(a) um in Lee an einem Hindernis zu passieren, auch dann wenn sie die Innere Überlappung durch eine Wende erreicht hat. Eine Bahnmarke, die in Lee passiert wird, ist nicht eine, die man "anliegt" .
Regel 18 gilt, wenn beide Boote dabei sind die Bahnmarke oder das Hindernis zu passieren. Nähern sich beide Boote der Luvbahnmarke mit Wind von der gleichen Seite und das außenliegende Boot wendet, gilt Regel 18 nicht, obwohl beide dabei sind die Bahnmarke zu passieren, da jetzt beide Boote den Wind von entgegengesetzter Seite bekommen. Wenn dann das andere Boot wendet unterliegt es Regel 18.3.
Regel 18.3(b) Passieren von Bahnmarken und Hindernissen; Wenden
Segeln zwei Boote mit entgegengesetztem Wind, dann beginnt Regel 18.3 zu gelten, wenn eines von ihnen eine Wende im Zweilängen-Bereich vollendet. Ist Regel 18.3(b) anwendbar und deshalb Regel 15 nicht, dann unterliegt ein Leeboot trotzdem der Regel 16.1, wenn es den Kurs ändert.
Regel 18.4 Passieren von Bahnmarken und Hindernissen; Halsen
Ein außenliegendes Boot mit Wind von Backbordbord muss sich von einem innenliegenden Boot mit Wind von Steuerbord nach10 und 18.2(a) freihalten. Das Wegerecht erlaubt dem Boot mit Wind von Steuerbord den Kurs seiner Wahl zu segeln, vorausgesetzt es beachtet die Erfordernisse von Regel 18.4 und segelt nicht weiter über die Marke hinaus, als es für das Einnehmen des richtigen Kurses erforderlich ist.
Gelten die Regeln 18.2(a) und 18.4 an einer Lee-Bahnmarke, so muss ein außen liegendes Luvboot sich ausreichend vom Leeboot freihalten, damit das Leeboot seinen richtigen Kurs beim Passieren der Bahnmarke segeln kann.
Regel 18.5 Passieren von Bahnmarken und Hindernissen: Raum an einem ausgedehnten Hindernis
Wenn ein Boot klar achteraus zwei überlappende Boote überholt, darf es nur dann zwischen den beiden Booten hindurchfahren, wenn der Raum zum Hindurchfahren vorhanden ist.
Ist ein Leeboot ein ausgedehntes Hindernis zu einem überlappenden Luvboot und einem dritten Boot klar achteraus, darf das Boot zwischen die überlappenden Boote hineinfahren, wenn dafür ausreichend Raum gemäß Definition vorhanden ist.
Segeln zwei Boote Vorwind mit Wind von Steuerbord längs einem ausgedehnten Hindernis und ist eines klar achteraus des anderen, so entbindet eine Halse des Bootes klar voraus nicht das achteraus liegende Boot von seiner Pflicht, sich freizuhalten.
Ein Boot hat Anspruch auf Raum nach Regel 18.2(a) um in Lee an einem Hindernis zu passieren, auch dann wenn sie die Innere Überlappung durch eine Wende erreicht hat. Eine Bahnmarke, die in Lee passiert wird, ist nicht eine, die man "anliegt" .
Regel 19.1 Raum zum Wenden an einem Hindernis
Ein mit Wind von Backbord segelndes Lee-Boot, das Raum zum Wenden wegen eines mit Wind von Steuerbord kommenden Boot, das ein Hindernis ist, verlangt, ist nicht verpflichtet vorauszuahnen, dass das Luv-Boot seiner Verpflichtung sofort zu wenden oder anderweitig Raum zu gewähren nicht nachkommt.; Ebenso ist das Lee-Boot nicht verpflichtet, hinter das Heck des mit Wind von Stb kommenden Bootes abzufallen und zu passieren .
Wenn das Hindernis ein Wegerechtboot ist und zwei überlappende Boote dabei sind, es an der selben Seite zu passieren, so muss das außenliegende dem innenliegenden Boot den Raum zum Passieren gewähren.
Ein Boot hat Anspruch auf Raum nach Regel 18.2(a) um in Lee an einem Hindernis zu passieren, auch dann wenn sie die Innere Überlappung durch eine Wende erreicht hat. Eine Bahnmarke, die in Lee passiert wird, ist nicht eine, die man "anliegt" .
Stellt eine rufendes Boot keine Reaktion auf seinen Zuruf um Raum fest, so ist ein zweiter lauterer Zuruf notwendig, um die Absicht zu wenden entsprechend anzukündigen.
Regel 19.1(b) Raum zum Wenden an einem Hindernis
Wenn ein Boot angerufen wurde, Raum zum Wenden zu geben, und antwortet "Wenden Sie!" und das angerufene Boot ist dann in der Lage zu wenden und dem angerufenen Boot auszuweichen, hat das angerufene Boot seine Verpflichtung von Regel 19.1(b) erfüllt.
Wenn, sich ein amwind segelndes Boot einem Hindernis nähert und "Raum zum Wenden verlangt" und das angerufene Boot antwortet "Wenden Sie" und wenn dann das rufende Boot wendet und danach in der Lage ist, sich in guter Seemannschaft freizuhalten, dann hat das angerufene Boot den erforderlichen Raum gegeben.
Regel 22.2 Behinderung anderer Boote
Ein Boot verstößt nicht gegen Regel 2, wenn es das Vorankommen eines anderen Bootes in einer Wettfahrt verzögert, sofern diese Taktik nur dazu dienen soll, seinen Gesamtplatz in der Serie zu verbessern, es sich auf dem gleichen Schenkel der Bahn und auf der gleichen Runde befindet und es bei der Anwendung dieser Taktik nicht absichtlich gegen eine Regel verstößt.
Abschnitt D – Weitere Regeln
Teil 3 - Durchführung einer Wettfahrt
Regel 26.1 Start einer Wettfahrt
Wurde das korrekte optische Einzelrückrufsignal gegeben aber das vorgeschriebene akustische Signal nicht und hat ein Boot für das der Rückruf gilt eine Position, in der er das akustische Signal hören würde und es sieht das optische Signal nicht, so hat es Anspruch auf Wiedergutmachung. Wenn es jedoch merkt, dass es über der Linie war, muss es umkehren und korrekt starten.
Wurde das korrekte optische Einzelrückrufsignal gegeben aber das vorgeschriebene akustische Signal nicht und hat ein Boot für das der Rückruf gilt eine Position, in der er das akustische Signal hören würde und es sieht das optische Signal nicht, so hat es Anspruch auf Wiedergutmachung. Wenn es jedoch merkt, dass es über der Linie war, muss es umkehren und korrekt starten.
Interpretationen der Schnurprobe in Regel 28.1
Regel 28.2 Absegeln der Bahn
Wenn eine Boje oder ein anderer Gegenstand in den Segelanweisungen als innere Zielbegrenzung definiert ist sich aber auf der Nach-Ziel-Seite der Ziellinie befindet, so ist dies keine Bahnmarke.
Wenn die "Schnur" eines Boote auf den vorgeschriebenen Seiten der Startbahnmarken, Zielbahnmarken oder Torbahnmarken liegt, ist es ohne Belang, wenn um die Bahnmarken eine Schleife gemacht wurde.
Wurde das korrekte optische Einzelrückrufsignal gegeben aber das vorgeschriebene akustische Signal nicht und hat ein Boot für das der Rückruf gilt eine Position, in der er das akustische Signal hören würde und es sieht das optische Signal nicht, so hat es Anspruch auf Wiedergutmachung. Wenn es jedoch merkt, dass es über der Linie war, muss es umkehren und korrekt starten.
Ein Zuruf ist kein "Schallsignal". Antworten auf Fragen bezüglich Anträgen auf Wiedergutmachung nach Verfahrensfehlern der Wettfahrtleitung bei den Startsignalen.
Wenn ein Boot keinen Grund hat, seinen Frühstart zu erkennen, und wenn die Wettfahrtleitung versäumt, das Rückrufsignal unverzüglich zu geben und das Boot als OCS wertet, so ist dies ein Fehler der Wettfahrtleitung, der die Wertung des Bootes ohne dessen eigenes Verschulden wesentlich verschlechtert und es hat deshalb Anspruch auf Wiedergutmachung.
Regel 30.3 Schwarze Flaggen Regel
Ist sich eine Boot bewusst, dass es die Schwarze Flaggen Regel verletzt hat, so muss es unverzüglich aufgeben. Tut es dies nicht und behindert es dann bewusst ein anderes in der Wettfahrt befindliches Boot, so stellt dies grob unsportliches Verhalten dar und es verletzt Regel 2.
Wenn ein Boot nach einem allgemeinen Rückruf sieht, dass seine Segelnummer als Verletzer der Regel 30.3 von Wettfahrtleitung ausgehängt wurde und es der Meinung ist, dass die Wettfahrtleitung einen Fehler gemacht hat, besteht ihre einzige Möglichkeit darin, nicht zu starten und anschließend Antrag auf Wiedergutmachung einzureichen. Wenn ein Boot die Regel in ihrem ersten Satz von Regel 30.3 verletzt hat, hat sie keinen Anspruch auf Entlastung, wenn die Wettfahrtleitung einen Vorgehensfehler gemacht hat, der nicht in Zusammenhang mit ihrem Regelverstoß steht.
Regel 31.1 Berühren einer Bahnmarke
Berührt die Ausrüstung eines Boots eine Bahnmarke, so bedeutet dies eine Berührung. Wird ein ausweichpflichtiges Boot von der außerhalb ihrer normalen Lage befindlichen Ausrüstung eines Wegerechtboots berührt, während es sich freihält, so verletzt es keine Regel.
Regel 32.1(d) Abkürzung oder Abbruch nach dem Start
Wenn ein Boot eine Regel verletzt und dadurch ein anderes Boot zwingt, eine Bahnmarke zu berühren, so ist das andere Boot dafür zu entlasten. Die Tatsache, dass eine Startbahnmarke aus welchen Gründen auch immer verzogen wurde, befreit ein Boot nicht von der Verpflichtung entsprechend der Definition zu starten. Die Wettfahrtleitung darf nur dann gemäß Regel 32.1(d) abbrechen, wenn sich die Bahnmarke erheblich weg bewegt hat.
Jede Wettfahrt einer Regatta ist eine eigene Wettfahrt. Fahren mehrere Klassen in einer Wettfahrt, kann der Abbruch der Wettfahrt nur für einige Klassen und nicht für alle gelten.
Teil 4 - Weitere Erfordernisse während einer Wettfahrt
Wenn ein Boot nicht in Gefahr ist, ist ein Rat, den es sucht und erhält und der ihm hilft, das Rennen fortzusetzen, Hilfe von außen auch dann wenn er auf einem öffentlichen Funkkanal erhalten wurde.
Regel 42.1 Vortrieb: Grundregel
Den Anker so hochzunehmen, dass man dadurch Fahrt über Grund macht, verstößt gegen Regel 42.1.
Ein Boot, das mit guter Geschwindigkeit Raumwind segelt, verletzt nicht Regel 42, wenn der Steuermann die Wellen eines vorbeifahrenden Schiffes erwartet und nutzt und bei jeder Welle auf diese abgestimmte Ruderbewegungen durchführt. Dies ist nicht Wriggen, sondern Ausnutzen der natürlichen Auswirkung der Wellen auf den Rumpf.
Die Restfahrt eines Bootes nach dem Vorbereitungssignal, die darauf zurückzuführen ist, dass das Boot vor dem Signal mit Motor gelaufen war, stellt keinen Verstoß gegen Regel 42.1 dar.
Regel 42.2(d) Vortrieb: Verbotene Handlungen
Ein Boot, das mit guter Geschwindigkeit Raumwind segelt, verletzt nicht Regel 42, wenn der Steuermann die Wellen eines vorbeifahrenden Schiffes erwartet und nutzt und bei jeder Welle auf diese abgestimmte Ruderbewegungen durchführt. Dies ist nicht Wriggen, sondern Ausnutzen der natürlichen Auswirkung der Wellen auf den Rumpf.
Regel 43.1 Kleidung und Ausrüstung der Teilnehmer
Ein Teilnehmer darf keinen Trinkbehälter tragen oder anderweitig an seiner Person befestigen.
Regel 44.1 Strafen für eine Verstoß gegen Regeln von Teil 2
Die Tatsache, dass ein Boot, das sich freihalten muss, außer Kontrolle ist, entlastet es nicht von einem Verstoß gegen eine Regel von Teil 2. Wenn ein Boot mit Wegerecht durch Regel 14 verpflichtet wird, "Einen Berührung zu vermeiden ..wenn dies vernünftigerweise möglich ist" und seine einzige Möglichkeit, dies zu tun besteht in einer Chaos-Halse(engl. crash-gybe) bestand, so ist es kein Verstoß von Regel 14, wenn es diese Chaos-Halse nicht durchführt. Wenn ein Boot aufgibt, wie dies in Regel 44.1 gefordert ist, egal ob dies freiwillig oder notwendigerweise geschah, kann es nicht darüber hinaus bestraft werden.
Ein Boot, das nicht Ausschau hält versäumt es dadurch eventuell alles vernünftigerweise mögliche zu tun um eine Berührung zu vermeiden. Ein Zuruf ist eine mögliche Handlung, durch die ein Boot eine Berührung eventuell vermeiden kann. Wenn ein Boot, das gegen eine Regel von Teil 2 verstoßen hat, aufgibt, dann hat es eine Strafe angenommen und kann nicht mehr für den selben Vorfall bestraft werden.
Regel 45 Aus dem Wasser nehmen; Festmachen; Ankern
Den Anker so hochzunehmen, dass man dadurch Fahrt über Grund macht, verstößt gegen Regel 42.1.
Regel 46 Verantwortlicher Schiffsführer
Wenn nicht ausdrücklich anders in den Klassenvorschriften, der Ausschreibung oder den Segelanweisungen festgelegt, kann der Eigner oder Schiffsführer nach eigenem Ermessen entscheiden, wer in der Wettfahrt steuert, sofern Regel 46 eingehalten wird.
Regel 49.2 Position der Besatzung
Ein Mannschaftsmitglied darf eine Schot außenbords halten.
Position von Besatzungsmitgliedern in Bezug auf die Seereling
Wiederholtes Segeltrimmen, bei dem der Körper außerhalb die Seereling kommt, ist nicht erlaubt.
Regel 50.3 Verwendung von Auslegern
Eine Spreitzstange die am Spinnakerachterholer befestigt ist ist kein Ausleger.
Regel 50.3(a) Verwendung von Auslegern
Ein Mannschaftsmitglied darf eine Schot außenbords halten.
Teil 5 – Proteste, Verhandlung, Fehlverhalten und Berufungen
Regel 60 Das Recht zu protestieren und Antrag auf Wiedergutmachung
Ein Wettfahrtausschuss ist nicht verpflichtet gegen ein Boot zu protestieren.
Eine Protestverhandlung und Entscheidung kann sich nur auf einen solchen Vorfall beziehen, der im Protest beschrieben ist. Ohne Verhandlung darf ein Boot nicht deshalb bestraft werden, weil es die Bahn nicht korrekt gesegelt ist.
Regel 60.1 Das Recht zu protestieren und Antrag auf Wiedergutmachung
Ein Boot, das während einer Wettfahrt eine Regel verletzt und trotzdem die Wettfahrt fortsetzt, kann wegen eines späteren Vorfalls protestieren, auch wenn es nach der Wettfahrt auf Grund der Regelverletzung disqualifiziert wurde.
Regel 61.1 Benachrichtigung des Protestgegners
Klassenvorschriften dürfen eine Wettfahrtregel nicht ändern, sofern dies nicht durch 86.1(c) erlaubt ist.
Regel 61.1(a) Benachrichtigung des Protestgegners
Diskussion des Wortes Flagge
Regel 61.2 Inhalt des Protestes
Eine Protestverhandlung und Entscheidung kann sich nur auf einen solchen Vorfall beziehen, der im Protest beschrieben ist. Ohne Verhandlung darf ein Boot nicht deshalb bestraft werden, weil es die Bahn nicht korrekt gesegelt ist.
Regel 61.2(c) Inhalt des Protestes
Die Zurückweisung eines Protestes durch das Schiedsgericht kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die durch Regel 61.2(c) in der Protestschrift geforderte und dort genannte angeblich verletzte Regel nicht die richtige war.
Ein Boot kann nicht gegen die Wettfahrtleitung wegen eines Regelverstoßes protestieren, es kann aber Antrag auf Wiedergutmachung einreichen und hat darauf Anspruch, wenn es nachweist, daß seine Zieldurchgangsposition durch eine unzulässige Handlung oder Unterlassung des Wettfahrtausschusses und nicht durch seinen eigenen Fehler wesentlich verschlechtert wurde.
Eine Protestverhandlung und Entscheidung kann sich nur auf einen solchen Vorfall beziehen, der im Protest beschrieben ist. Ohne Verhandlung darf ein Boot nicht deshalb bestraft werden, weil es die Bahn nicht korrekt gesegelt ist.
Regel 62.1 Wiedergutmachung
Versäumt es die Wettfahrtleitung, die Ungültigkeit eines Meßbriefes festzustellen, so hat deshalb kein Boot Anspruch auf Wiedergutmachung. Eine Boot, das eventuell eine Regel verletzt hat und die Wettfahrt fortsetzt, behält alle Rechte nach Teil 2 und das Recht zum Protest oder zur Berufung, auch wenn sie später disqualifiziert wird.
Ein Zuruf ist kein "Schallsignal". Antworten auf Fragen bezüglich Anträgen auf Wiedergutmachung nach Verfahrensfehlern der Wettfahrtleitung bei den Startsignalen.
Regel 62.1(a) Wiedergutmachung
Case 37
Jede Wettfahrt einer Regatta ist eine eigene Wettfahrt. Fahren mehrere Klassen
in einer Wettfahrt, kann der Abbruch der Wettfahrt nur für einige Klassen
und nicht für alle gelten.
Case 45
Versäumt es ein Boot auf Grund eines Fehlers der Wettfahrtleitung richtig
durchs Ziel zu segeln, aber keines der an der Wettfahrt beteiligten Boote gewinnt
oder verliert dabei, so ist es eine angemessene und faire Wiedergutmachung,
wenn alle in der Reihenfolge ihres Überqueren der Ziellinie gewertet werden.
Liegt eine Ziellinie nahezu auf der Linie von der letzten Bahnmarke, so dass nicht entschieden werden kann, von welcher Seite sie in Übereinstimmung mit der Definition zu durchsegeln ist, so haben die Teilnehmer Anspruch auf Wiedergutmachung und beide Zieldurchgangsrichtungen sollten anerkannt werden.
Regel 62.1(b) Wiedergutmachung
Erläuterung des Begriffs " Schaden"
Regel 62.1(c) Wiedergutmachung
Wenn ein Boot möglicherweise in Gefahr ist, hat ein Boot, das Hilfe gibt, Anspruch auf Wiedergutmachung, auch wenn seine Hilfe nicht gefordert wurde oder sich hinterher herausstellt, dass keine Gefahr bestand.
Wenn ein Boot Wiedergutmachung für einen Vorfall beantragt, der seine Wertung in einer Wettfahrt und in einer Serie betrifft, ist die Frist zur Einreichung dieses Antrags, die Protestfrist der Wettfahrt und nicht die Protestfrist, die auf dem Aushang des Gesamtergebnisses basiert.
Erlitt ein Boot durch eine Berührung mit einem anderen Boot, das gegen eine Regel des Teils 2 verstoßen hat, einen materiellen Schaden, so hat es nur dann Anspruch auf Wiedergutmachung wenn der Schaden selbst zur Verschlechterung der Platzierung beitrug. Um bei einem Boot eine Verletzung oder einen materillen Schaden herbeizuführen muss es nicht umbedingt zu einer Berührung kommen. Die Verschlechterung einer Platzierung auf Grund eines Ausweichmanövers ist für sich alleine kein Grund für einen Anspruch auf Wiedergutmachung. ‘Verletzung’ bedeuted Verletzung einer Person und ‘Schaden’ beschränkt sich auf materiellen Schaden am Boot oder seiner Ausrüstung.
Regel 62.1(d) Wiedergutmachung
Ein Boot zu behindern, kann als Verstoß gegen Regel 2 aufgefasst werden und Grundlage eines Antrags auf Wiedergutmachung sein und zum Anlass genommen werden, nach Regel 69.1 gegen es vorzugehen.
Regel 63.1 Erfordernisse einer Verhandlung
Ein Boot, das während einer Wettfahrt eine Regel verletzt und trotzdem die Wettfahrt fortsetzt, kann wegen eines späteren Vorfalls protestieren, auch wenn es nach der Wettfahrt auf Grund der Regelverletzung disqualifiziert wurde.
Regel 63.2 Zeit und Ort der Verhandlung
Teil 5 der Wettfahrtregeln hilft einem Boot, sich vor falschen Schiedsgerichtsentscheidungen zu schützen und dient nicht als Schlupfloch für den Protestgegner. Der Protestgegner hat die Pflicht, sich durch vernünftige Vorbereitung vor einer Protestverhandlung zu schützen.
Regel 63.3 Recht auf Anwesenheit
Betreffen zwei Proteste denselben oder eng zusammenhängende Vorfälle, so empfiehlt es sich, beide Proteste in Anwesenheit von allen beteiligten Booten zu verhandeln.
Regel 63.5 Gültigkeit des Protestes
Die Zurückweisung eines Protestes durch das Schiedsgericht kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die durch Regel 61.2(c) in der Protestschrift geforderte und dort genannte angeblich verletzte Regel nicht die richtige war.
Regel 63.6 Beweisaufnahme und Feststellung des Sachverhalts
Der Versuch zwischen Fakten und Folgerungen in der Sachverhaltsfeststellung eines Schiedsgericht zu unterscheiden ist manchmal unbefriedigend, da die festgestellten Tatsachen teils auf Fakten und teils auf Schlussfolgerungen beruhen. Ein nationaler Verband kann die Entscheidung eines Schiedsgerichts ändern und auch alle anderen Befunde die Schlussfolgerungen oder Rechtsauffassung betreffen aber nicht die Befunde über Fakten. Ein nationaler Verband kann durch logische Schlussfolgerungen zusätzliche Tatsachen feststellen. Keine niedergeschriebene Tatsache oder ein Diagramm hat Vorrang vor einem anderen. Schiedsgerichte müssen Widersprüche im Sachverhalt lösen, wenn dies durch den nationalen Verband gefordert wird.
Regel 63.7 Widerspruch zwischen Regeln
Die Regeln die in der Definition Regel aufgelistet sind, gelten für alle Wettfahrten, die unter den Wettfahrtregeln Segeln abgehalten werden, egal ob die Ausschreibung oder die Segelanweisungen ausdrücklich ihre Gültigkeit festlegen oder nicht. Eine Segelanweisungen kann jedoch, sofern sie die Vorgaben von Regel 87 einhält einige oder alle Vorschriften des Nationalen Verbandes ändern oder für ungültig erklären. Wenn ein Boot nach einem Handicap- oder Ausgleichsystem segelt, gelten die Regeln dieses Systems und einige oder alle Klassenregeln der Klasse können ebenfalls gelten. Generell können weder die Ausschreibung noch die Segelanweisungen die Klassenregeln ändern. Wenn sich Ausschreibung und Segelanweisungen widersprechen, hat keines Vorrang.
Regel 64.1(a) Strafen und Entlastung
Die Zurückweisung eines Protestes durch das Schiedsgericht kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die durch Regel 61.2(c) in der Protestschrift geforderte und dort genannte angeblich verletzte Regel nicht die richtige war.
Eine Wettfahrtleitung kann die Entscheidung eines Schiedsgerichts nicht ändern oder deren Durchführung verweigern, einschließlich einer Entscheidung, die auf Grund eines Berichts einer für Vermessung zuständigen Stelle getroffen wurde.
Regel 64.1(b) Strafen und Entlastung
Ein mit Wind von Backbord segelndes Lee-Boot, das Raum zum Wenden wegen eines mit Wind von Steuerbord kommenden Boot, das ein Hindernis ist, verlangt, ist nicht verpflichtet vorauszuahnen, dass das Luv-Boot seiner Verpflichtung sofort zu wenden oder anderweitig Raum zu gewähren nicht nachkommt.; Ebenso ist das Lee-Boot nicht verpflichtet, hinter das Heck des mit Wind von Stb kommenden Bootes abzufallen und zu passieren .
Berühren sich zwei Boote, so sind beide freizusprechen, wenn der Vorfall durch eine Regelverletzung eines dritten Bootes verursacht war.
Wenn ein Boot eine Regel verletzt und dadurch ein anderes Boot zwingt, eine Bahnmarke zu berühren, so ist das andere Boot dafür zu entlasten. Die Tatsache, dass eine Startbahnmarke aus welchen Gründen auch immer verzogen wurde, befreit ein Boot nicht von der Verpflichtung entsprechend der Definition zu starten. Die Wettfahrtleitung darf nur dann gemäß Regel 32.1(d) abbrechen, wenn sich die Bahnmarke erheblich weg bewegt hat.
Betreffen zwei Proteste denselben oder eng zusammenhängende Vorfälle, so empfiehlt es sich, beide Proteste in Anwesenheit von allen beteiligten Booten zu verhandeln.
Das Schiedsgericht muss Boote freisprechen, wenn sie durch ein anderes Boote gezwungen wurden, eine Regel zu verletzen.
Regel 64.2 Entscheidungen bei Wiedergutmachung
Case 45
Versäumt es ein Boot auf Grund eines Fehlers der Wettfahrtleitung richtig
durchs Ziel zu segeln, aber keines der an der Wettfahrt beteiligten Boote gewinnt
oder verliert dabei, so ist es eine angemessene und faire Wiedergutmachung,
wenn alle in der Reihenfolge ihres Überqueren der Ziellinie gewertet werden.
Case 71
Ein Zuruf ist kein "Schallsignal". Antworten auf Fragen bezüglich Anträgen
auf Wiedergutmachung nach Verfahrensfehlern der Wettfahrtleitung bei den Startsignalen.
Regel 69 Behauptung groben Fehlverhaltens
Begegnet ein in einer Wettfahrt befindliches Boot ein nicht in der Wettfahrt befindliches Fahrzeug, so gelten für beide die staatlichen Verkehrsvorschriften. Ist das in der Wettfahrt befindliche Boot nach den Verkehrsvorschriften ausweichpflichtig und stößt es absichtlich mit dem anderen Fahrzeug zusammen, so kann es wegen groben Fehlverhaltens ausgeschlossen werden.
Regel 69.1 Maßnahmen durch ein Schiedsgericht
Ein Boot zu behindern, kann als Verstoß gegen Regel 2 aufgefasst werden und Grundlage eines Antrags auf Wiedergutmachung sein und zum Anlass genommen werden, nach Regel 69.1 gegen es vorzugehen.
Ist sich eine Boot bewusst, dass es die Schwarze Flaggen Regel verletzt hat, so muss es unverzüglich aufgeben. Tut es dies nicht und behindert es dann bewusst ein anderes in der Wettfahrt befindliches Boot, so stellt dies grob unsportliches Verhalten dar und es verletzt Regel 2.
Regel 70.1 Berufungen; Bestätigung oder Berichtigung von Entscheidungen; Regelauslegungen
Ein Boot hat kein Recht auf Berufung gegen eine Entscheidung auf Wiedergutmachung, wenn es nicht Beteiligtes der Protestverhandlung war. Wenn es der Auffassung ist, dass seine Zieldurchgangsposition durch eine derartige Entscheidung des Schiedsgerichts wesentlich verschlechtert wurde, muss es selbst einen Antrag auf Wiedergutmachung einreichen. Gegen die Entscheidung in dieser Verhandlung kann es dann Berufung einlegen.
Zusammenfassung des Falles
Der Versuch zwischen Fakten und Folgerungen in der Sachverhaltsfeststellung eines Schiedsgericht zu unterscheiden ist manchmal unbefriedigend, da die festgestellten Tatsachen teils auf Fakten und teils auf Schlussfolgerungen beruhen. Ein nationaler Verband kann die Entscheidung eines Schiedsgerichts ändern und auch alle anderen Befunde die Schlussfolgerungen oder Rechtsauffassung betreffen aber nicht die Befunde über Fakten. Ein nationaler Verband kann durch logische Schlussfolgerungen zusätzliche Tatsachen feststellen. Keine niedergeschriebene Tatsache oder ein Diagramm hat Vorrang vor einem anderen. Schiedsgerichte müssen Widersprüche im Sachverhalt lösen, wenn dies durch den nationalen Verband gefordert wird.
Regel 71.4 Berufungsentscheidungen
Wird eine Protestentscheidung durch eine Berufung aufgehoben, müssen die Endergebnisse geändert und ausgeteilte Preise oder Titel müssen dementsprechend anders vergeben werden.
Teil 6 - Meldung und Qualifikation
Regel 78.3 Übereinstimmung mit den Klassenvorschriften, Bescheinigungen
Der in Regel 78.3 erwähnte Vermesser muss für die Wettfahrt oder Regatta offiziell eingesetzt sein. Einem externen Vermesser steht es nicht frei, einen Bericht vorzulegen. Ein von einem Eigner guten Glaubens und unter Einhaltung der Bedingungen von Regel 78.1 vorgelegter gültiger und ordnungsgemäß beglaubigter Messbrief kann nicht nach einer Wettfahrt bzw. Regatta rückwirkend für ungültig erklärt werden.
Teil 7 - Veranstaltung einer Wettfahrt
Regel 85 Verbindlichkeit der Regeln
Ein Boot kann nicht gegen die Wettfahrtleitung wegen eines Regelverstoßes protestieren, es kann aber Antrag auf Wiedergutmachung einreichen und hat darauf Anspruch, wenn es nachweist, daß seine Zieldurchgangsposition durch eine unzulässige Handlung oder Unterlassung des Wettfahrtausschusses und nicht durch seinen eigenen Fehler wesentlich verschlechtert wurde.
Eine Wettfahrtleitung kann die Entscheidung eines Schiedsgerichts nicht ändern oder deren Durchführung verweigern, einschließlich einer Entscheidung, die auf Grund eines Berichts einer für Vermessung zuständigen Stelle getroffen wurde.
Klassenvorschriften dürfen eine Wettfahrtregel nicht ändern, sofern dies nicht durch 86.1(c) erlaubt ist.
Regel 87 Änderungen der Vorschriften eines nationalen Verbandes
Die Regeln die in der Definition Regel aufgelistet sind, gelten für alle Wettfahrten, die unter den Wettfahrtregeln Segeln abgehalten werden, egal ob die Ausschreibung oder die Segelanweisungen ausdrücklich ihre Gültigkeit festlegen oder nicht. Eine Segelanweisungen kann jedoch, sofern sie die Vorgaben von Regel 87 einhält einige oder alle Vorschriften des Nationalen Verbandes ändern oder für ungültig erklären. Wenn ein Boot nach einem Handicap- oder Ausgleichsystem segelt, gelten die Regeln dieses Systems und einige oder alle Klassenregeln der Klasse können ebenfalls gelten. Generell können weder die Ausschreibung noch die Segelanweisungen die Klassenregeln ändern. Wenn sich Ausschreibung und Segelanweisungen widersprechen, hat keines Vorrang.
Regel 89.2(c) Segelanweisungen
Jeder Teilnehmer hat das Recht, sich ausschließlich an die geschriebenen Segelanweisungen einschließlich eventueller schriftlicher Änderungen über alle Einzelheiten der Bahn zu halten.
Anhang J - Ausschreibung und Segelanweisungen
Regel J1.2(8) Ausschreibung- Inhalt
Die Regeln die in der Definition Regel aufgelistet sind, gelten für alle Wettfahrten, die unter den Wettfahrtregeln Segeln abgehalten werden, egal ob die Ausschreibung oder die Segelanweisungen ausdrücklich ihre Gültigkeit festlegen oder nicht. Eine Segelanweisungen kann jedoch, sofern sie die Vorgaben von Regel 87 einhält einige oder alle Vorschriften des Nationalen Verbandes ändern oder für ungültig erklären. Wenn ein Boot nach einem Handicap- oder Ausgleichsystem segelt, gelten die Regeln dieses Systems und einige oder alle Klassenregeln der Klasse können ebenfalls gelten. Generell können weder die Ausschreibung noch die Segelanweisungen die Klassenregeln ändern. Wenn sich Ausschreibung und Segelanweisungen widersprechen, hat keines Vorrang.
Regel J2.2(7) Segelanweisungen- Inhalt
Die Regeln die in der Definition Regel aufgelistet sind, gelten für alle Wettfahrten, die unter den Wettfahrtregeln Segeln abgehalten werden, egal ob die Ausschreibung oder die Segelanweisungen ausdrücklich ihre Gültigkeit festlegen oder nicht. Eine Segelanweisungen kann jedoch, sofern sie die Vorgaben von Regel 87 einhält einige oder alle Vorschriften des Nationalen Verbandes ändern oder für ungültig erklären. Wenn ein Boot nach einem Handicap- oder Ausgleichsystem segelt, gelten die Regeln dieses Systems und einige oder alle Klassenregeln der Klasse können ebenfalls gelten. Generell können weder die Ausschreibung noch die Segelanweisungen die Klassenregeln ändern. Wenn sich Ausschreibung und Segelanweisungen widersprechen, hat keines Vorrang.
Regel F5, Berufungsverfahren
Der Versuch zwischen Fakten und Folgerungen in der Sachverhaltsfeststellung eines Schiedsgericht zu unterscheiden ist manchmal unbefriedigend, da die festgestellten Tatsachen teils auf Fakten und teils auf Schlussfolgerungen beruhen. Ein nationaler Verband kann die Entscheidung eines Schiedsgerichts ändern und auch alle anderen Befunde die Schlussfolgerungen oder Rechtsauffassung betreffen aber nicht die Befunde über Fakten. Ein nationaler Verband kann durch logische Schlussfolgerungen zusätzliche Tatsachen feststellen. Keine niedergeschriebene Tatsache oder ein Diagramm hat Vorrang vor einem anderen. Schiedsgerichte müssen Widersprüche im Sachverhalt lösen, wenn dies durch den nationalen Verband gefordert wird.
Klar voraus, klar achteraus, überlappen
Bei der Herstellung eines Anspruchs auf Raum an einer Bahnmarke ist es unerheblich, daß die Boote völlig verschiedene Kurse fahren, sofern eine Überlappung im Sinne der Definition zu diesem Zeitpunkt besteht.
Ein Boot, das verpflichtet ist sich freizuhalten, muss sich auch von der Ausrüstung eines anderen Bootes freihalten, die sich nicht in seiner normalen Lage befindet, wenn diese Ausrüstung so lange genug außerhalb ihrer normalen Lage ist, dass man dies sehen konnte.
Case 45
Versäumt es ein Boot auf Grund eines Fehlers der Wettfahrtleitung richtig
durchs Ziel zu segeln, aber keines der an der Wettfahrt beteiligten Boote gewinnt
oder verliert dabei, so ist es eine angemessene und faire Wiedergutmachung,
wenn alle in der Reihenfolge ihres Überqueren der Ziellinie gewertet werden.
Segeln zwei Boote Vorwind mit Wind von Steuerbord längs einem ausgedehnten Hindernis und ist eines klar achteraus des anderen, so entbindet eine Halse des Bootes klar voraus nicht das achteraus liegende Boot von seiner Pflicht, sich freizuhalten.
Stellt das Schiedsgericht fest, dass bei einem Backbord-Steuerbord-Vorfall S seinen Kurs nicht geändert hat und keine echten oder glaubhaften Befürchtungen für eine Kollision für S vorlagen, so sollte es einen Protest von S zurückweisen. Wenn das Schiedsgericht überzeugt ist, dass S den Kurs geändert hat und dass begründete Zweifel daran bestehen, dass P frei vor S passiert wäre, falls S den Kurs nicht geändert hätte, dann sollte es P disqualifizieren.
Ändert ein Wegerechtboot seinen Kurs so, dass ein ausweichpflichtiges Boot trotz unverzüglich eingeleitetem Ausweichmanöver sich nicht mit guter Seemannschaft freihalten kann, so verletzt das Wegerechtboot Regel 16.
Berührt die Ausrüstung eines Boots eine Bahnmarke, so bedeutet dies eine Berührung. Wird ein ausweichpflichtiges Boot von der außerhalb ihrer normalen Lage befindlichen Ausrüstung eines Wegerechtboots berührt, während es sich freihält, so verletzt es keine Regel.
Ein Wegerechtboot muss nicht damit rechnen und vorausahnend handeln, dass das andere Boot sich nicht freihält
Ein Boot kann eine Berührung vermieden aber sich trotzdem nicht freigehalten haben.
Ein Boot, das verpflichtet ist sich freizuhalten, muss sich auch von der Ausrüstung eines anderen Bootes freihalten, die sich nicht in seiner normalen Lage befindet, wenn diese Ausrüstung so lange genug außerhalb ihrer normalen Lage ist, dass man dies sehen konnte.
Segeln zwei Boote mit entgegengesetztem Wind, dann beginnt Regel 18.3 zu gelten, wenn eines von ihnen eine Wende im Zweilängen-Bereich vollendet. Ist Regel 18.3(b) anwendbar und deshalb Regel 15 nicht, dann unterliegt ein Leeboot trotzdem der Regel 16.1, wenn es den Kurs ändert.
Wenn eine Boje oder ein anderer Gegenstand in den Segelanweisungen als innere Zielbegrenzung definiert ist sich aber auf der Nach-Ziel-Seite der Ziellinie befindet, so ist dies keine Bahnmarke.
Berühren sich zwei Boote, so sind beide freizusprechen, wenn der Vorfall durch eine Regelverletzung eines dritten Bootes verursacht war.
Auf einer Vorwindstrecke gilt Regel 18 nicht für ein mit Wind von Steuerbord segelndes Boot, das zwei mit Wind von Backbord voraus segelnde Boote überholt. Regel 10 verlangt von beiden mit Wind von Backbord segelnden Booten, dass sie sich freihalten müssen.
Ist ein Leeboot ein ausgedehntes Hindernis zu einem überlappenden Luvboot und einem dritten Boot klar achteraus, darf das Boot zwischen die überlappenden Boote hineinfahren, wenn dafür ausreichend Raum gemäß Definition vorhanden ist.
Wenn ein Hindernis auf beiden Seiten durch zwei überlappende Boote passiert werden kann, muss das Wegerechtboot, wenn es sich entschließt in Lee zu passieren dem anderen Boot Raum geben. Wenn sich das Wegerechtboot entschließt in Luv zu passieren, hat es Anspruch auf Raum und das andere Boot muss sich frei halten. Es gibt keine Verpflichtung zum Zuruf um Raum an einer Bahnmarke oder einem Hindernis.
Bei der Herstellung eines Anspruchs auf Raum an einer Bahnmarke ist es unerheblich, dass die Boote völlig verschiedene Kurse fahren, sofern eine Überlappung im Sinne der Definition zu diesem Zeitpunkt besteht.
Ein Boot hat kein Recht auf Berufung gegen eine Entscheidung auf Wiedergutmachung, wenn es nicht Beteiligtes der Protestverhandlung war. Wenn es der Auffassung ist, daß seine Zieldurchgangsposition durch eine derartige Entscheidung des Schiedsgerichts wesentlich verschlechtert wurde, muß es selbst einen Antrag auf Wiedergutmachung einreichen. Gegen die Entscheidung in dieser Verhandlung kann es dann Berufung einlegen.
Segeln zwei Boote mit Wind von der gleichen Seite auf konvergierenden Kursen, die auf unterschiedlichen Meinungen über den richtigen Kurs des Leebootes beruhen, so muss sich das Luvboot von dem Leeboot freihalten. Es kann mehr als einen richtigen Kurs geben.
Ein Leeboot darf bis zu seinem richtigen Kurs luven, auch wenn es die Überlappung in Lee von klar achteraus hergestellt hat.
Gelten die Regeln 18.2(a) und 18.4 an einer Lee-Bahnmarke, so muss ein außen liegendes Luvboot sich ausreichend vom Leeboot freihalten, damit das Leeboot seinen richtigen Kurs beim Passieren der Bahnmarke segeln kann.
Versäumt es die Wettfahrtleitung, die Ungültigkeit eines Meßbriefes festzustellen, so hat deshalb kein Boot Anspruch auf Wiedergutmachung. Eine Boot, das eventuell eine Regel verletzt hat und die Wettfahrt fortsetzt, behält alle Rechte nach Teil 2 und das Recht zum Protest oder zur Berufung, auch wenn sie später disqualifiziert wird.
Wenn ein Boot klar achteraus zwei überlappende Boote überholt, darf es nur dann zwischen den beiden Booten hindurchfahren, wenn der Raum zum Hindurchfahren vorhanden ist.
Die Größe des Raums, den ein außen liegendes Wegerechtboot an einer Bahnmarke oder einem Hindernis geben muss, hängt von den vorherrschenden Bedingungen ab.
Ein Boot, das aufgrund von Regel 18 Anspruch auf Raum hat, ist von seinen Verpflichtungen nach Regel 11 nur soweit befreit, wie Regel 18 ausdrücklich Rechte im Gegensatz zu Regel11 zugesteht und nur dann, wenn ihm der in den Begriffsbestimmungen festgelegte "Raum" versagt wird.
Segeln zwei Boote mit entgegengesetztem Wind, dann beginnt Regel 18.3 zu gelten, wenn eines von ihnen eine Wende im Zweilängen-Bereich vollendet. Ist Regel 18.3(b) anwendbar und deshalb Regel 15 nicht, dann unterliegt ein Leeboot trotzdem der Regel 16.1, wenn es den Kurs ändert.
Der Ausdruck ‘in guter Seemannschaft’ in der Definition Raum bezieht sich auf eine Bootsbedienung, wie sie vernünftigerweise von einer kompetenten aber nicht spitzenmäßigen Mannschaft mit der für das Boot vorgesehenen Anzahl an Mannschaftsmitgliedern zu erwarten ist.
Klassenvorschriften dürfen eine Wettfahrtregel nicht ändern, sofern dies nicht durch 86.1(c) erlaubt ist.
Die Regeln die in der Definition Regel aufgelistet sind, gelten für alle Wettfahrten, die unter den Wettfahrtregeln Segeln abgehalten werden, egal ob die Ausschreibung oder die Segelanweisungen ausdrücklich ihre Gültigkeit festlegen oder nicht. Eine Segelanweisungen kann jedoch, sofern sie die Vorgaben von Regel 87 einhält einige oder alle Vorschriften des Nationalen Verbandes ändern oder für ungültig erklären. Wenn ein Boot nach einem Handicap- oder Ausgleichsystem segelt, gelten die Regeln dieses Systems und einige oder alle Klassenregeln der Klasse können ebenfalls gelten. Generell können weder die Ausschreibung noch die Segelanweisungen die Klassenregeln ändern. Wenn sich Ausschreibung und Segelanweisungen widersprechen, hat keines Vorrang.
Wenn ein Boot eine Regel verletzt und dadurch ein anderes Boot zwingt, eine Bahnmarke zu berühren, so ist das andere Boot dafür zu entlasten. Die Tatsache, dass eine Startbahnmarke aus welchen Gründen auch immer verzogen wurde, befreit ein Boot nicht von der Verpflichtung entsprechend der Definition zu starten. Die Wettfahrtleitung darf nur dann gemäß Regel 32.1(d) abbrechen, wenn sich die Bahnmarke erheblich weg bewegt hat.
Flagge X
Wurde das korrekte optische Einzelrückrufsignal gegeben aber das vorgeschriebene akustische Signal nicht und hat ein Boot für das der Rückruf gilt eine Position, in der er das akustische Signal hören würde und es sieht das optische Signal nicht, so hat es Anspruch auf Wiedergutmachung. Wenn es jedoch merkt, dass es über der Linie war, muss es umkehren und korrekt starten.
Internationalen Vorschriften für die Verhütung von Zusammenstößen auf See
Die Internationalen Vorschriften zur Verhinderung von Zusammenstößen auf See (IRPCAS) sind dafür da, die Sicherheit von Schiffen auf See zu gewährleisten, indem sie Situationen, die zu einem Zusammenstoß führen können, verhindern. Sie verbieten wirkungsvoll einem Wegerechtboot eine Kursänderung, wenn es in der Nähe eines ausweichpflichtigen Bootes ist.