Sportliches Verhalten und die Regeln
Regel 2 Faires Segeln
Regel 30.3 Startstrafen: Schwarze Flaggen Regel
Regel 69.1 Behauptung groben Fehlverhaltens
Ist sich ein Boot bewusst, dass es die Schwarze Flaggen Regel verletzt hat, so muss es unverzüglich aufgeben. Tut es dies nicht und behindert es dann bewusst ein anderes in der Wettfahrt befindliches Boot, so stellt dies grob unsportliches Verhalten dar und es verletzt Regel 2 und sein Steuermann begeht einen groben Verstoß gegen sportliches Verhalten.
Zusammenfassung des Falles
Beim Startsignal der 4. Wettfahrt befand sich A eindeutig etwa drei bis
vier Bootslängen vor der Startlinie. Regel 30.3 galt, so dass die Wettfahrtleitung
es ohne Verhandlung disqualifizierte. A segelte weiter, obwohl es wusste, dass
es beim Startsignal vor der Linie war und deckte B im ersten Teil der ersten
Kreuzstrecke ab. B protestierte wegen Verletzung von Regel 2. Bei der Protestverhandlung
bestätigte das Schiedsgericht den Ausschluss von A durch den Wettfahrtleiter
nach Regel 30.3. Es entschied weiterhin, dass A dadurch dass es weiter segelte
und B abdeckte, obwohl es wusste dass es gegen Regel 30.3 verstoßen hat,
gegen Regel 2 verstieß. Wie durch Regel 90.3(b) verlangt, wurde dadurch
die Disqualifikation zu einer nicht streichbaren Disqualifikation. Späte
am selben Tag berief es nach Regel 69.1 eine Verhandlung gegen den Steuermann
von A ein unter dem Vorwurf, dass diese Form der Behinderung ein grober Verstoß
gegen sportliches Verhalten und von Regel 2 sei. Es beschloss, dass das Verhalten
des Steuermanns von A ein grober Verstoß gegen die Regeln sportlichen
Verhaltens und schloss das Boot von der ganzen Wettfahrtserie aus. A ging in
die Berufung.
Entscheidung
A's Die Berufung wird abgewiesen.
Der Ausschluss von A aus der 4. Wettfahrt wegen Verletzung von Regel 30.3 war
rechtens. Das Schiedsgericht stellte als Sachverhalt fest, dass der Steuermann
wusste, dass er beim Startsignal auf der Kursseite der Startlinie war, dass
er Regel 30.3 verletzt hat und deshalb disqualifiziert ist und dass er ein anderes
Boot in der Wettfahrt ernsthaft behinderte. A beging klar einen groben Verstoß
gegen sportliches Verhalten (siehe Sportliches Verhalten und die Regeln) und
gegen Regel 2 und das Schiedsgericht handelte regelgerecht nach Regel 69.1 indem
es den Steuermann von A und das Boot A von der ganzen Serie ausschloss.
RYA 1984/7