Regel 60.2 Das Recht zu protestieren;
das Recht Wiedergutmachung zu beantragen; Maßnahmen nach Regel 69
Regel 78.3 Übereinstimmung
mit den Klassenvorschriften, Bescheinigungen
Die Wettfahrtleitung muss nur auf Grund eines Berichtes des für die Veranstaltung offiziell eingesetzten Vermessers oder Ausrüstungskontrolleur protestieren. Wenn ein gültiger und ordnungsgemäß beglaubigter Messbrief von einem Eigner guten Glaubens und unter Einhaltung der Bedingungen von Regel 78.1 vorgelegt wurde, müssen die Endergebnisse dieser Wettfahrt oder Regatta bestehen bleiben, auch wenn dieser Messbrief später ungültig erklärt wird.
Zusammenfassung des Falles
A und B gehörten zu einem nach einem Vermessungssystem vermessenen
Booten, die an einer den ganzen Sommer über andauernden Wettfahrtserie
teilnahmen. Nach Abschluss der Serie beantragte B Wiedergutmachung mit der Begründung,
die Wettfahrtleitung habe während der gesamten Serie bei A einen regelwidrigen
Messbrief zu Grunde gelegt. Nach Einreichung dieses Antrags bestätigte
die zuständige Vermessungsstelle, dass der Messbrief seit der einige Jahre
zurückliegenden Erstvermessung des Rumpfes einen bisher nicht erkannten
Fehler aufwies. B verlangte daraufhin, dass die Wettfahrtleitung gegen das Boot
protestieren muss, wie in Regel 60.2 verlangt.
Das Schiedsgericht stellte fest, dass der Eigner von A nicht für die fehlerhafte
Berechnung des Rennwertes verantwortlich sei und dass nichts darauf hinwies,
dass er gegen Regel 78.1 verstoßen habe. Es kam weiter zu dem Schluss,
dass der Fehler bzw. sein nicht entdecken nicht auf eine Handlung oder Unterlassung
des Wettfahrtleitung zurückzuführen ist und B deshalb keinen Anspruch
auf Wiedergutmachung habe. Es legte den Fall gemäß Regel 70.2 zur
Bestätigung oder Berichtigung der Berufungsinstanz vor.
Entscheidung
Die Schiedsgerichtsentscheidung wird bestätigt. B behauptete, es sei
ebenso wie die anderen Boote der Klasse benachteiligt worden, weil das Schiedsgericht
nicht gemäß dem letzen Satz von Regel 60.2 gehandelt hat. Die Voraussetzungen
von Regel 78.3 war jedoch nicht erfüllt. Regel 78.3 gilt nur nach Erhalt
eines Berichts von einem für die Veranstaltung eingesetzten Ausrüstungskontrolleur
oder Vermesser. Im vorliegenden Fall stammte der Bericht von der zuständigen
nationalen Vermessungsstelle, die weder dem Veranstalter noch der Wettfahrtleitung
unterstand.
Stellt sich ein gültiger Messbrief als fehlerhaft heraus, so kann er von
der Ausgabestelle eingezogen werden. Auf eine bereits abgeschlossene Regatta
oder eine Regatta, die noch in der Zuständigkeit eines Wettfahrtausschusses
liegt, können daraus keine rückwirkenden Maßnahmen abgeleitet
werden. Ist ein ordnungsgemäßer Messbrief guten Glaubens vorgelegt
worden und die Wettfahrt oder Regatta abgeschlossen, so bleiben die Regattaergebnisse
bestehen, auch wenn der Messbrief später eingezogen wird.
RYA 1983/1