Regel 61.1 Protesterfordernisse; Benachrichtigung
des Protestgegners
Regel 86.1(c) Regeländerungen
Definition Regel
Klassenvorschriften dürfen eine Wettfahrtregel nicht ändern, sofern dies nicht durch 86.1(c) erlaubt ist. Wenn eine Klassenregel versucht eine solche Regel zu ändern, dann ist diese Regel nicht zulässig und gilt nicht.
Zusammenfassung des Falles
Boote in der XYZ-Klasse haben eine Rumpflänge von 8 m. Regel 5 der
XYZ-Klassenregel besagt:
Die Erfordernisse von Regel 61.1 eine Protestflagge zu setzen gelten nicht für
die XYZ-Klasse, sofern dies nicht schriftlich ausdrücklich durch die Segelanweisungen
der Wettfahrt oder Wettfahrtserie gefordert wird.
In einer Wettfahrt der XYZ-Klasse meldet Boot A einen Protest gegen die Boote
B und C an und schrieb auf das Protestformular, dass es keine Protestflagge
gesetzt hat, weil dies wegen ihrer Klassenvorschrift nicht erforderlich ist.
Das Schiedsgericht verließ sich auf Klassenregel 5, erklärte den
Protest für gültig, B erwiderte darauf, dass Klassenregel 5 nicht
zulässig ist. Entgegen der Erwiderung von B führte das Schiedsgericht
eine Verhandlung durch und disqualifizierte B und C. B ging in die Berufung.
Entscheidung
B´s Berufung wird stattgegeben. Punkt (d) der Definition Regeln
macht klar, dass Klassenvorschriften bei einer Wettfahrt gelten. Klassenregeln
dürfen nur die in Regel 86.1(c) aufgelisteten Regeln ändern. Regel
61 ist dort aber nicht aufgelistet und deshalb ist die Klassenvorschrift 5 die
Regel 61 ändern will nicht zulässig und hat keine Gültigkeit.
Die Segelanweisungen hätten Regel 61.1 ändern können, wie dies
durch Regel 86.1(b) erlaubt wird, aber sie taten es nicht. Deshalb war der Protest
nicht gültig und hätte abgewiesen werden müssen. Deshalb werden
die Entscheidungen des Schiedsgerichts rückgängig gemacht und beide
Boote in ihre Zieldurchgangsplätze wieder eingesetzt.
USSA 1994/299