Wenn eine Boje oder ein anderer Gegenstand in den Segelanweisungen als innere
Zielbegrenzung definiert ist sich aber auf der Nach-Ziel-Seite der Ziellinie
befindet, so ist dies keine Bahnmarke.
Zusammenfassung des Falles Die Ziellinie lag zwischen einem Mast an Land und der Bahnmarke, wobei
eine zusätzliche innere Begrenzungsmarke an Backbord gelassen werden
sollte. Am fraglichen Tag lag die innere Begrenzungsmarke jenseits der
Ziellinie. P überquerte die Ziellinie und rundete dann die Begrenzungsmarke,
wie in der Skizze gezeigt. Der Wettfahrtleiter zeitete es, als sein Bug
die Linie überquerte bevor es die Begrenzungsmarke rundete.
S beantragte Wiedergutmachung mit der Begründung, der Wettfahrtleiter
habe regelwidrig gehandelt, da er P gezeitet habe, bevor dieses die Bahn
vollständig abgesegelt hat. Das Schiedsgericht wies den Antrag ab
und legte den Fall dem Berufungsausschuss gemäß Regel 70.2
zur Bestätigung oder Berichtigung vor.
Entscheidung Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird bestätigt. Regel
28.2 legt fest, dass ein Boot eine Bahnmarke die einen Schenkel auf dem
es sich befindet nicht beginnt, begrenzt oder beendet auf einer beliebigen
Seite lassen kann. Da die Begrenzungsmarke jenseits der Ziellinie lag,
begrenzt oder beendete sie nicht den Schenkel. Nur wenn eine Begrenzungsmarke
vor oder auf der Ziellinie liegt ist sie eine Bahnmarke im definierten
Sinne und muss vor oder beim Zieldurchgang auf der richtigen Seite gelassen
werden.