Anhang D - Regeln für Team-Wettfahrten
Team-Wettfahrten müssen nach den Wettfahrtregeln Segeln unter Beachtung der Änderungen dieses Anhangs gesegelt werden.
D1 Änderungen der Wettfahrtregeln
D1.1 Definitionen und die Regeln von Teil 2 und 4
(a) In der Definition „Zone“ ist der Abstand auf zwei Rumpflängen
geändert.
(b) Regel 18.2(b) ist geändert in:
Überlappen Boote, wenn das erste von Ihnen die Zone erreicht, muss das
zu diesem Zeitpunkt außen liegende Boot anschließend dem innen liegenden
Boot Bahnmarken-Raum geben. Ist ein Boot zu dem Zeitpunkt, wenn es die Zone
erreicht, klar voraus oder wird es später klar voraus, wenn ein anderes
Boot durch den Wind geht, muss das zu diesem Zeitpunkt klar achteraus liegende
Boot danach Bahnmarken-Raum geben.“
(c) Regel 18.4 ist gestrichen.
(d) Wenn Regel 20 gilt, sind die folgenden Armzeichen durch den Steuermann
zusätzlich zu den Zurufen erforderlich:
(1) für „Raum zum Wenden“: Wiederholtes und klares Zeigen nach
Luv; und
(2) für „Wenden Sie“: Wiederholtes und klares Zeigen auf das
andere Boot und Winken mit dem Arm nach Luv.
Segelanweisungen können dieses Erfordernis streichen.
(e) Füge eine neue Regel 24.3 hinzu:
„Ein Boot, das durchs Ziel gegangen ist, darf ein Boot nicht behindern,
das noch nicht durchs Ziel gegangen ist.“
(f) Füge neue Regel 24.4 hinzu:
„Begegnen sich Boote in verschiedenen Wettfahrten, muss jede Kursänderung
jeden Bootes den Regeln entsprechen oder das Ziel haben, die eigene Wettfahrt
zu gewinnen.“
(g) Füge zu Regel 41 hinzu:
(e) Hilfe durch ein anderes Boot seines Teams vorausgesetzt, dass keine
elektronische Kommunikation verwendet wird.
(h) Regel 45 ist gestrichen
D1.2 Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung
(a) Regel 60.1(a) ist geändert in:
Ein Boot kann
(a) gegen ein anderes Boot protestieren, aber nicht für einen angeblichen
Verstoß gegen eine Regel von Teil 2, sofern es nicht in den Vorfall verwickelt
war oder der Vorfall eine Berührung zwischen Mitgliedern des anderen Teams
betrifft; oder“
(b) Wiedergutmachung beantragen
(b) Regel 61.1(a) ist geändert, so dass ein Boot seine rote Flagge entfernen darf, nachdem diese deutlich sichtbar gezeigt wurde
(c) Beabsichtigt ein Boot Wiedergutmachung für einen Vorfall im Wettfahrtgebiet zu beantragen, muss es bei erster zumutbarer Gelegenheit nach dem Vorfall eine rote Flagge zeigen. Es soll die rote Flagge so lange zeigen, bis dies von der Wettfahrtleitung oder den Bahnschiedsrichtern bestätigt wird.
(d) Die Wettfahrtleitung oder das Schiedsgericht dürfen nicht gegen ein Boot wegen eines Verstoßes gegen eine Regel von Teil 2 oder Regel 31 oder Regel 42 protestieren, außer
(1) er begründet sich auf einen Bericht eines Bahnschiedsrichters nachdem eine schwarz-weiße Flagge gezeigt wurde; oder
(2) nach Regel 14 auf Grund eines Berichts aus beliebiger Quelle über einen Schaden oder eine Verletzung
(e) Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung brauchen nicht schriftlich abgefasst zu sein. Das Schiedsgericht kann Beweise auf jede ihm angemessen erscheinende Art aufnehmen und seine Entscheidung mündlich mitteilen.
(f) Ein Boot hat keinen Anspruch auf Wiedergutmachung in Bezug auf einen Schaden oder eine Verletzung, die ihm durch ein Boot seines Teams zugefügt wurde.
(g) Wenn ein gestelltes Boot einen Ausfall erleidet, gilt Regel D5.
D1.3 Strafen
(a) Regel 44.1 ist geändert in:
Ein Boot kann eine Ein-Drehung-Strafe ausführen, wenn es bei einem Vorfall
in einer Wettfahrt gegen eine oder mehrere Regeln von Teil 2 oder Regel 31 oder
Regel 42 verstoßen hat. Wenn es jedoch im selben Vorfall gegen eine Regel
des Teils 2 und gegen Regel 31 verstoßen hat, muss es die Strafe für
den Verstoß gegen Regel 31 nicht ausführen.
(b) Ein Boot kann eine Strafe annehmen, indem es aufgibt. In diesem Fall muss es die Wettfahrtleitung sobald wie möglich informieren und 6 Punkte müssen zu seiner Wertung addiert werden.
(c) Es gibt keine Strafe für einen Verstoß gegen eine Regel von Teil 2 bei einem Vorfall ohne Berührung zwischen Booten des gleichen Teams.
D2 Wettfahrten mit Bahnschiedsrichtern
D2.1 Geltungsbereich von Regel D2
Regel D2 gilt für Wettfahrten mit Bahnschiedsrichtern. Der Einsatz von
Bahnschiedsrichtern muss entweder in den Segelanweisungen oder durch Setzen
der Flagge U, spätestens mit dem Ankündigungssignal, angezeigt werden.
D2.2 Proteste durch Boote
Wenn ein Boot nach einer Regel von Teil 2 oder nach Regel 31 oder 42 auf Grund
eines Vorfalls im Wettfahrtgebiet protestiert, hat es keinen Anspruch auf eine
Verhandlung und das folgende gilt:
(a) Es muss „Protest“ rufen und deutlich sichtbar eine rote Flagge bei der ersten zumutbaren Gelegenheit für jeden Vorfall zeigen.
(b) Den Booten muss Zeit für eine Rückmeldung gegeben werden. Ein Boot kann eine Rückmeldung geben, indem es sofort die angemessene Strafe ausführt oder klar anzeigt, dass es diese Strafe so bald wie möglich ausführen wird.
(c) Wenn kein Boot eine Strafe annimmt, muss ein Bahnschiedsrichter entscheiden ob ein Boot zu bestrafen ist.
(d) Wenn mehr als ein Boot gegen eine Regel verstoßen und sich nicht entlastet hat, kann ein Bahnschiedsrichter jedes Boot, das gegen eine Regel verstoßen und keine Strafe ausgeführt hat, bestrafen.
(e) Ein Bahnschiedsrichter muss seine Entscheidung in Übereinstimmung mit Regel D2.4 signalisieren.
(f) Ein Boot, das durch einen Bahnschiedsrichter bestraft wurde, muss eine Zwei-Drehungen-Strafe ausführen.
D2.3 Durch Bahnschiedsrichter veranlasste Strafen
Ein Bahnschiedsrichter kann ohne den Protest eines anderen Bootes ein Boot bestrafen
oder den Vorfall dem Schiedsgericht mitteilen oder beides, wenn das Boot
(a) gegen Regel 31 oder 42 verstößt und keine Strafe ausführt;
(b) gegen eine Regel von Teils 2 verstößt und es dabei zu einer Berührung mit einem Boot seines Teams oder mit einem Boot in einer anderen Wettfahrt kommt und kein Boot eine Strafe ausführt;
(c) gegen eine Regel verstößt und sein Team einen Vorteil erhält obwohl es oder ein anders Boot seines Teams eine Strafe ausgeführt hat;
(d) gegen Regel 14 verstößt und dabei einen Schaden oder eine Verletzung verursacht hat;
(e) klar anzeigt, dass es eine Ein-Drehungs-Strafe ausführen will und es dann nicht tut;
(f) versäumt, eine von einem Bahnschiedsrichter angezeigte Strafe auszuführen;
(g) einen Verstoß gegen sportliches Verhalten begeht.
Die Bahnschiedsrichter müssen ihre Entscheidung in Übereinstimmung mit Regel D2.4 signalisieren. Ein durch die Bahnschiedsrichter bestraftes Boot muss eine Zwei-Drehungen-Strafe ausführen, es sei denn der Bahnschiedsrichter ruft eine andere Anzahl von Drehungen; in diesem Fall muss das Boot diese Anzahl von Ein-Drehungen-Strafen ausführen.
D2.4 Signale durch einen Bahnschiedsrichter
Ein Bahnschiedsrichter muss eine Entscheidung mit einem langen Schallsignal
und dem Zeigen einer Flagge wie folgt signalisieren:
(a) Für keine Strafe eine grün-weiße Flagge.
(b) Um eines oder mehrere Boote zu bestrafen, eine rote Flagge. Der Bahnschiedsrichter muss durch Zuruf oder Signal jedes zu bestrafende Boot identifizieren.
(c) Um den Vorfall dem Schiedsgericht zu melden, eine schwarz-weiße Flagge.
D2.5 Zwei Flaggen Protestverfahren
Diese Regel gilt nur, wenn die Segelanweisungen dies festlegen und sie ersetzt
dann Regel D2.2.
Wenn ein Boot nach einer Regel von Teil 2 oder nach Regel 31 oder 42 auf Grund
eines Vorfalls im Wettfahrtgebiet protestiert, hat es keinen Anspruch auf eine
Verhandlung und das folgende gilt:
(a) Es muss „Protest“ rufen und deutlich sichtbar eine rote Flagge bei der ersten zumutbaren Gelegenheit für jeden Vorfall zeigen.
(b) Den Booten muss Zeit für eine Rückmeldung gegeben werden. Ein Boot kann eine Rückmeldung geben, indem es sofort die angemessene Strafe ausführt oder klar anzeigt, dass es diese Strafe so bald wie möglich ausführen wird.
(c) Wenn das Boot, gegen das protestiert wurde, nicht reagiert, kann das protestierende Boot durch deutlich sichtbares Zeigen einer gelben Flagge und Rufen des Wortes „Umpire“ eine Entscheidung anfordern
(d) Ein Bahnschiedsrichter muss daraufhin entscheiden ob irgendein Boot zu bestrafen ist.
(e) Ein Bahnschiedsrichter muss seine Entscheidung in Übereinstimmung mit Regel D2.4 signalisieren.
(f) Wenn ein Boot durch Zuruf eine Entscheidung der Bahnschiedsrichter fordert ohne die Protestverfahren zu erfüllen, müssen die Bahnschiedsrichter „keine Strafe“ signalisieren.
(g) Ein Boot, das durch einen Bahnschiedsrichter bestraft wurde, muss eine Zwei-Drehungen-Strafe ausführen.
D2.6 Eingeschränktes Verfahren mit Bahnschiedsrichtern
Diese Regel gilt nur, wenn die Segelanweisungen dies festlegen und sie ersetzt
dann Regel D2.2 und D2.5.
Wenn ein Boot protestiert und es wird entweder keine Entscheidung signalisiert
oder ein Bahnschiedsrichter signalisiert mit einer gelben Flagge und einem langen
Schallsignal, dass er für eine Entscheidung keine ausreichenden Fakten
hat, hat das protestierende Boot Anspruch auf eine Verhandlung.
D2.7 Einschränkungen und andere Verfahren
Eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung eines Bahnschiedsrichters darf
nicht sein
(a) Grund für eine Wiedergutmachung.
(b) Gegenstand einer Berufung nach Regel 70, oder
(c) Grund zum Abbruch einer Wettfahrt, nachdem diese gestartet ist.
Das Schiedsgericht kann entscheiden, dass Wiedergutmachung gegeben wird, wenn es der Auffassung ist, dass ein offizielles Boot einschließlich eines Bahnschiedsrichterbootes ein teilnehmendes Boot ernsthaft behindert hat.
D3 Wertung einer Wettfahrt
D3.1
(a) Jedes Boot, das durchs Ziel geht muss Punkte entsprechend seinem Zielplatz
erhalten. Alle anderen Boote erhalten Punkte gleich der Anzahl aller zur Teilnahme
an der Wettfahrt berechtigten Boote.
(b) Wenn ein Boot OCS gewertet wird, müssen ihm 10 Punkte zu seiner Wertung addiert werden außer wenn es sobald wie möglich nach seinem Startsignal aufgibt.
(c) Wenn ein Boot versäumt eine Bestrafung von den Bahnschiedsrichtern bei oder nahe der Ziellinie auszuführen, muss es Punkte für den letzten Platz erhalten und die anderen Wertungen werden entsprechend angeglichen.
(d) Entscheidet das Schiedsgericht, dass ein Boot, das als Partei einer Protestverhandlung gegen eine Regel verstoßen hat und nicht entlastet ist,
(1) werden 6 Punkte zu seiner Wertung addiert, wenn es keine Strafe ausgeführt hat;
(2) können die Punkte des Bootes erhöht werden, wenn das Team des Bootes trotz Annahme oder Auferlegung einer Strafe einen Vorteil erhalten hat;
(3) werden die Hälfte oder mehr Wettfahrtsiege seines Teams abgezogen oder keine Strafe auferlegt, wenn das Boot gegen Regel 1 oder 2 oder Regel 14 mit Verursachung eines Schadens oder einer Verletzung oder gegen eine Regel verstoßen hat, während es nicht in einer Wettfahrt war. Abgezogene Wettfahrtsiege dürfen keinem anderen Team zugesprochen werden.
D3.2 Wenn alle Boote eines Teams durchs Ziel gegangen sind, aufgegeben haben oder nicht gestartet sind, werden die Boote des anderen Teams, die zu diesem Zeitpunkt in einer Wettfahrt sind, mit den Punkten gewertet, die sie erhalten hätten, wenn sie durchs Ziel gegangen wären.
D3.3 Sieger ist das Team mit der niedrigeren Gesamtpunktzahl. Gibt es Punktgleichheit, ist das Team Sieger, das nicht das Boot mit dem ersten Platz aufzuweisen hat.
D4 Wertung einer Wettfahrtserie
D4.1 Begriffsbestimmungen
In einer Round-Robin Serie werden die Teams in eine oder mehr Gruppen aufgeteilt
und es wird festgelegt, das jedes Team gegen jedes Team seiner Gruppe ein- oder
mehrmals segelt. In einer K.O-Serie werden die Teams in Matches eingeteilt.
Ein Match besteht aus einer oder mehreren Wettfahrten zwischen je zwei Teams.
D4.2 Beendigung einer Serie
(a) Die Wettfahrtleitung kann eine Serie zu jedem vernünftigen Zeitpunkt
beenden, indem es die Meldungen, die Wetterbedingungen, die zeitlichen Einschränkungen
und alle anderen wesentlichen Faktoren berücksichtigt.
(b) Wenn eine Round-Robin Serie beendet ist, müssen alle Round-Robin in der Serie, in denen 80% oder mehr der angesetzten Wettfahrten beendet wurden als vollendet bewertet werden. Wenn weniger Wettfahrten gültig beendet wurden, muss diese Round-Robin aus den Ergebnissen gestrichen werden, kann aber zur Lösung einer Wertungsgleichheit verwendet werden.
D4.3 Wertung einer Round-Robin Serie
In einer Round-Robin Serie müssen die Teams entsprechend der Anzahl ihrer
Wettfahrtsiege eingestuft werden, die größte Anzahl von Wettfahrtsiegen
zuerst. Haben die Teams einer Round-Robin Gruppe nicht die gleiche Anzahl von
beendeten Wettfahrten, so müssen die Teams entsprechend der Prozentzahl
ihrer ettfahrtsiege eingestuft werden, die größte Prozentzahl zuerst.
D4.4 Gleichstand in einer vollendeten Round-Robin Serie
Gleichstand in einer vollendeten Round-Robin Serie muss nur unter Verwendung
der Ergebnisse der Serie in folgender Reihenfolge aufgelöst werden:
(a) die größere Anzahl von Wettfahrt-Siegen zwischen den gleichrangigen Teams;
(b) die geringere Anzahl von Punkten in allen Wettfahrten zwischen den gleichrangigen Teams;
(c) bleiben zwei Teams gleichrangig, entscheidet die letzte Wettfahrt zwischen ihnen;
(d) der geringere Durchschnitt von Punkten in allen Wettfahrten gegen gemeinsame Gegner;
(e) ein Aussegeln, wenn möglich, sonst ein Losentscheid. Wird ein Gleichstand hierdurch teilweise aufgelöst, müssen die verbleibenden Gleichstände durch erneuten Beginn bei Regel D4.4(a) aufgelöst werden.
D4.5 Gleichstand in einer unvollendeten Round-Robin Serie
Wenn eine Round-Robin Serie nicht vollständig ist, werden die Teams auf
Grund der Ergebnisse der vollständigen Round-Robin eingestuft.Gleichstände
werden wenn möglich durch Verwendung von Ergebnissen der Wettfahrten zwischen
den punktgleichen Mannschaften in der unvollständigen Runde aufgelöst.
Andere Gleichstände müssen wie in Regel D4.4 vorgesehen aufgelöst
werden.
D4.6 Wertung einer K.O. Serie
Der Gewinner eines Matches ist das Team das zuerst die in den Segelanweisungen
festgelegte Anzahl von Siegwertungen erreicht hat.
D4.7 Unvollständige K.O.-Serie
Wenn ein Match in einer K.O.-Serie nicht vollständig ist (einschließlich
0-0), muss das Ergebnis festgelegt werden, wobei die folgende Reihenfolge zu
verwenden ist
(a) die größere Anzahl von Wettfahrtsiegen in dem unvollständigen Match;
(b) die größere Anzahl von Wettfahrtsiegen in allen Wettfahrten zwischen den Teams innerhalb der Veranstaltung;
(c) Die bessere Platzierung in der am nächsten liegenden Round-Robin Serie, wobei wenn notwendig Regel D4.4(a) gilt;
(d) dem Gewinner der am nächsten liegenden Wettfahrt zwischen den Teams.
Wenn diese Regel zu keinem Ergebnis führt, soll der Gleichstand bestehen bleiben sofern die Segelanweisung nichts anderes vorsehen.
D5 Technische Ausfälle bei Bereitstellung der Boote durch den Veranstalter
D5.1 Regel D5 gilt, wenn Boote durch den Veranstalter gestellt sind.
D5.2 Wenn ein Boot einen technischen Ausfall im Wettfahrtgebiet hat, kann es eine Änderung der Wertung beantragen, indem es bei der ersten zumutbaren Gelegenheit nach dem technischen Ausfall eine rote Flagge zeigt und stehen lässt bis dies von der Wettfahrtleitung oder einem Bahnschiedsrichter bestätigt wird. Wenn möglich sollte es die Wettfahrt fortsetzten.
D5.3 Die Wettfahrtleitung muss den Antrag auf Änderung der Wertung in Übereinstimmung mit den Regeln D5.4 und D5.5 entscheiden. Sie kann Beweise auf jede ihr angemessen erscheinende Art aufnehmen und ihre Entscheidung mündlich mitteilen.
D5.4 Entscheidet die Wettfahrtleitung, dass die Zieldurchgangsposition eines Bootes wesentlich beeinträchtigt wurde, dass der technische Ausfall nicht auf ein Verschulden der Besatzung zurückzuführen war und dass eine verhältnismäßig sachkundige Besatzung den technischen Ausfall unter den gegebenen Umständen nicht hätte vermeiden können, muss sie eine Entscheidung so gerecht wie möglich treffen. Das kann sein: die Wettfahrt abzubrechen und neu aussegeln zu lassen oder, falls die Zieldurchgangsposition des Bootes absehbar war, ihm die dieser Position entsprechenden Punkte zuzuweisen. Ist die Position des Bootes zum Zeitpunkt des technischen Ausfalls zweifelhaft, so ist zu Ungunsten des Bootes zu entscheiden.
D5.5 Ein technischer Ausfall infolge schadhaften gestellten Materials oder aufgrund eines Regelverstoßes durch einen Konkurrenten ist in der Regel nicht als Verschulden der Besatzung anzusehen, während ein technischer Ausfall infolge Nachlässigkeit, Kenterung oder eines Regelverstoßes durch ein Boot der gleichen Mannschaft anzulasten ist. Bestehen Zweifel am Verschulden der Besatzung, muss zugunsten des Bootes entschieden werden.