CASE 40  

Regel 46 Verantwortlicher Schiffsführer

Wenn nicht ausdrücklich anders in den Klassenvorschriften, der Ausschreibung oder den Segelanweisungen festgelegt, kann der Eigner oder Schiffsführer nach eigenem Ermessen entscheiden, wer in der Wettfahrt steuert, sofern Regel 46 eingehalten wird.

Zusammenfassung des Falles
Bei einer Regatta wurde Boot A vom Eigner gemeldet, der auch die erste Wettfahrt steuerte. In der zweiten und dritten Wettfahrt wurde das Boot von einer anderen Person gesteuert, die keine Meldung abgegeben hatte. Der Wettfahrtausschuss stellte ohne Protestverhandlung fest, dass er nicht gemeldet und nicht gestartet ist und berichtigte die Punkte für die zweite und dritte Wettfahrt von A als nicht gestartet. Die entsprechende Regel 11(e) der Klassenvorschrift lautete: " Die Aufteilung zwischen Steuermann und Vorschoter liegt ausschließlich im Ermessen des Steuermanns, sofern die Segelanweisungen nichts anderes vorsehen." Die Wettfahrtleitung war der Auffassung, dass diese Regel einen ständigen Funktionswechsel zwischen Steuermann und Vorschoter während einer ganzen Wettfahrt oder mehreren Wettfahrten nicht abdeckt, da ein solcher Wechsel als einzigen Zweck bessere Gewinnchancen in einer Serie hat. A ging in die Berufung.

Entscheidung
Der Berufung wird stattgegeben. Der Eigner eines Bootes kann bestimmen, wer das Boot in der Wettfahrt steuert. Die Meldung erfolgt für das Boot und wenn es nicht ausdrücklich in den Klassenbestimmungen, der Ausschreibung oder den Segelanweisungen anders festgelegt ist (was hier nicht der Fall war), kann der Eigner oder der von ihm beauftragte Schiffsführer entscheiden, wer das Boot zu irgendeinem Zeitpunkt steuert, sofern nicht gegen die Regel 46 verstoßen wird. A ist in die Wertung der Regatta wieder einzusetzen.

RYA 1977/2