CASE 61  

Regel 71.4 Berufungsentscheidungen

Wird eine Protestentscheidung durch eine Berufung geändert oder aufgehoben, müssen die Endergebnisse geändert und ausgeteilte Preise oder Titel dementsprechend anders vergeben werden.

Frage

Darf ein Veranstalter in der Ausschreibung oder den Segelanweisungen festlegen, dass obwohl eine Berufung möglich ist, die Endergebnisse und die Zuteilung der Preise durch eine Berufungsentscheidung unberührt bleiben.

Antwort

Nein. Regel 86.1 verbietet, irgendeinen Teil der Regel 70 und 71 durch die Segelanweisungen zu ändern. Eine Berufung beinhaltet nicht nur eine Entscheidung über unterschiedliche Regelauslegung, sondern im Falle der Aufhebung einer Schiedsgerichtsentscheidung eine Änderung des Gesamtergebnisses der Regatta auf dem die Zuteilung der Preise und Titel beruht. Regel 71.4 legt fest, dass Entscheidungen der nationalen Berufungsinstanz endgültig sind und dass deren Entscheidung durch die von Regel 85 betroffenen und durch die Regeln gebundenen Organe befolgt werden müssen. Dies sind der Veranstalter, die Wettfahrtleitung und das Schiedsgericht.

USSA 1983/252