CASE 90   

Regel 28.1 Absegeln der Bahn

Wenn die Schnur eines Bootes eine Bahnmarke an der vorgeschriebenen Seite passiert, verstößt es nicht gegen Regel 28.1, wenn beim Strammziehen die Schnur auch diese Bahnmarke auch auf der nicht vorgeschriebenen Seite passiert.

Angenommene Tatsachen
Der erste Schenkel einer Wettfahrt auf dem Parana Fluss war eine Kreuzstrecke bei leichtem und ungleichmäßigem Wind und gegen einen kräftigen Strom. Die Boote A und B starteten korrekt mit Wind von Steuerbord aber der Wind schlief ein und sie trieben zurück. A passierte außerhalb der Backbord-Begrenzung und B überquerte die Linie. Später kehrte der Wind aus einer anderen Richtung zurück und beide Boote passierten steuerbord das an der Steuerbordseite der Startlinie liegende Schiff der Wettfahrtleitung und fuhren fort den Schenkel zu segeln.

A protestierte gegen B wegen Verletzung der Schnurprobe in Regel 28.1, aber das Schiedsgericht wies den Protest zurück, machte aber einer Anfrage auf Regelinterpretation der Regel 28.1 nach Regel 70.4 an den nationalen Verband.

Frage
Haben die Boote A und B die Bedingungen von Regel 28.1 erfüllt?

Entscheidung
Boot A segelte in Übereinstimmung mit Regel 28.1. Nach dem Start ließ es jede Startbahnmarke an der vorgeschriebenen Seite. Dann segelte es wie gezeigt vollständig um die Startlinie herum. Die Schnur, die das Kielwasser darstellt, lässt straff gezogen jede Startbahnmarke auf der vorgeschriebenen Seite, wenn sie die Startlinie überquert. Regel 28.1 verbietet keine zusätzliche Wicklung um eine Bahnmarke, vorausgesetzt, die straff gezogene Schnur liegt an der vorgeschriebenen Seite jeder Bahnmarke. Berührt ein Boote beispielsweise eine zu rundende Bahnmarke, wenn es diese wie durch die Segelanweisungen vorgeschrieben steuerbord lässt, und es führt dann eine Strafdrehung im Uhrzeigersinn um die Bahnmarke herum aus, ist es in Einklang mit Regel 28.1. Ein anderes Beispiel ist wie es Boot A in diesem Fall verdeutlicht, wenn die "Schnur" eines Bootes eine Bahnmarke (in diesem Fall das Wettfahrtleitungsboot) an der vorgeschriebenen Seite lässt, verstößt es nicht gegen Regel 28.1, wenn ihr "Schnur" zusätzlich die Bahnmarke auf der nicht vorgeschriebenen Seite passiert.
Boot B verstieß gegen Regel 28.1. Nach dem Starten ließ es die Backbordbegrenzung an Backbord und die Steuerbordbegrenzung an Steuerbord. Später trieb es jedoch wieder hinter die Startlinie zurück und ließ dann die Steuerbordbegrenzung an Backbord. Wenn die Schnur, die ihr Kielwasser darstellt, straff gezogen wird, kreuzt diese nicht mehr die Startlinie und bleibt deshalb nicht an der Steuerbordbegrenzung auf der vorgeschriebenen Seite.
Siehe hierzu auch Case 106 über einen ähnlichen Vorfall an der Ziellinie.

YCA 1196/3