Regel C2.8 Änderungen der Regeln von Teil 2 -
Behinderung durch ein nicht in der Wettfahrt befindliches Boot
Regel C8.4 Durch Bahnschiedsrichter veranlasste Strafen -
Mitteilung an das Schiedsgericht
Frage
Nach der Wettfahrt erhalten die Bahnschiedsrichter einen Bericht eines
zuverlässigen Beobachters, dass ein Boot vor seiner Wettfahrt
Regel C2.8 verletzt hat, indem es ein Boot in der Wettfahrt behindert
hat. Dürfen die Bahnschiedsrichter eine Verhandlung einberufen mit
der Absicht es zu bestrafen?
Antwort
Nein. Da der Vorfall eine Regel von Teil 2 betrifft, kann keine
Verhandlung durch die Bahnschiedsrichter einberufen werden. Nur das
behinderte Boot kann durch Zeigen einer Y-Flagge zum Zeitpunkt des
Vorfalls handeln.