Zusammenfassung nach Regelnummern 25-36  

Teil 3 – Durchführung einer Wettfahrt
Regel 26, Starten von Wettfahrten

CASE 31
Wurde das korrekte optische Einzelrückrufsignal gegeben aber das vorgeschriebene akustische Signal nicht und hat ein Boot für das der Rückruf gilt eine Position, in der er das akustische Signal hören würde und es sieht das optische Signal nicht, so hat es Anspruch auf Wiedergutmachung. Wenn es jedoch merkt, dass es über der Linie war, muss es umkehren und korrekt starten.

Regel 28.1, Absegeln der Bahn

CASE 28
Wenn ein Boot eine Regel verletzt und dadurch ein anderes Boot zwingt, eine Bahnmarke zu berühren, so ist das andere Boot dafür zu entlasten. Die Tatsache, dass eine Startbahnmarke aus welchen Gründen auch immer verzogen wurde, befreit ein Boot nicht von der Verpflichtung zu starten. Die Wettfahrtleitung darf nur dann gemäß Regel 32.1(d) abbrechen, wenn die Lageänderung der Bahnmarke direkt die Sicherheit oder Fairness der Wettfahrt beeinflusst.
CASE 90
Wenn die Schnur eines Bootes eine Bahnmarke an der vorgeschriebenen Seite passiert, verstößt es nicht gegen Regel 28.1, wenn beim Strammziehen die Schnur auch diese Bahnmarke auch auf der nicht vorgeschriebenen Seite passiert.
CASE 106
Wenn die "Schnur" eines Boote auf den vorgeschriebenen Seiten der Zielbahnmarken oder Torbahnmarken liegt, ist es ohne Belang, wenn die Schnur die die Spur des Bootes repräsentiert straff gezogen ebenso eine dieser Bahnmarken auf der nicht vorgeschriebenen Seite passiert.
CASE 108
Wenn sich ein Boot nach Berührung einer Bahnmarke entlastet, muss es keine vollständige 360°-Drehung ausführen und es kann die Strafdrehung und das Runden der Bahnmarke gleichzeitig machen. Das Runden der Bahnmarke kann als Entlastungsdrehung gewertet werden, wenn es eine Wende und Halse beinhaltet und wenn es unverzüglich nach dem Freikommen von der Bahnmarke und anderen Booten erfolgt und wenn sich die Frage, ob dadurch ein Vorteil entstand, nicht stellt.
CASE 112
Wenn ein Boot beim Absegeln der Bahn einen Fehler macht, kann ein zweites Boot das erste Boot von der Protestabsicht informieren, wenn das Boot den Fehler gemacht hat oder nach der ersten zumutbaren Gelegenheit nach Zieldurchgang des ersten Bootes oder irgendwann dazwischen.

Regel 28.2, Absegeln der Bahn

CASE 58
Wenn eine Boje oder ein anderer Gegenstand in den Segelanweisungen als innere Zielbegrenzung definiert ist sich aber auf der Nach-Ziel-Seite der Ziellinie befindet, so ist dies keine Bahnmarke.

Regel 29.1, Rückruf: Einzelrückruf

CASE 31
Wurde das korrekte optische Einzelrückrufsignal gegeben aber das vorgeschriebene akustische Signal nicht und hat ein Boot für das der Rückruf gilt eine Position, in der er das akustische Signal hören würde und es sieht das optische Signal nicht, so hat es Anspruch auf Wiedergutmachung. Wenn es jedoch merkt, dass es über der Linie war, muss es umkehren und korrekt starten.
CASE 71
Ein Zuruf ist kein "Schallsignal". Antworten auf Fragen bezüglich Anträgen auf Wiedergutmachung nach Verfahrensfehlern der Wettfahrtleitung bei den Startsignalen.
CASE 79
Wenn ein Boot keinen Grund hat, seinen Frühstart zu erkennen, und wenn die Wettfahrtleitung versäumt, das Rückrufsignal unverzüglich zu geben und das Boot als OCS wertet, so ist dies ein Fehler der Wettfahrtleitung, der die Wertung des Bootes ohne dessen eigenes Verschulden wesentlich verschlechtert und es hat deshalb Anspruch auf Wiedergutmachung.

Regel 30.2, Startstrafen: Z Flaggen Regel
Regel 30.3, Startstrafen: Schwarze Flagen Regel

CASE 65
Ist sich ein Boot bewusst, dass es die Schwarze Flaggen Regel verletzt hat, so muss es unverzüglich aufgeben. Tut es dies nicht und behindert es dann bewusst ein anderes in der Wettfahrt befindliches Boot, so stellt dies grob unsportliches Verhalten dar und es verletzt Regel 2 und sein Steuermann begeht einen groben Verstoß gegen sportliches Verhalten.
CASE 96
Wenn ein Boot nach einem allgemeinen Rückruf sieht, dass seine Segelnummer als Verletzer der Regel 30.3 von der Wettfahrtleitung ausgehängt wurde und es der Meinung ist, dass die Wettfahrtleitung einen Fehler gemacht hat, besteht ihre einzige Möglichkeit darin, nicht zu starten und anschließend Antrag auf Wiedergutmachung einzureichen. Wenn ein Boot die Regel im ersten Satz von Regel 30.3 verletzt hat, hat sie keinen Anspruch auf Wiedergutmachung, wenn die Wettfahrtleitung einen Vorgehensfehler gemacht hat, der nicht in Zusammenhang mit ihrem Regelverstoß steht.
CASE 111
Wenn ein Boot nach einer Startsequenz, die zu einem allgemeinen Rückruf führte, nach Regel 30.2 oder 30.3 bestraft wurde, ist es eine angemessene Handlung der Wettfahrtleitung das Boot zu bestrafen, auch wenn die Wettfahrt vor dieser Startsequenz verschoben war oder wenn während einer späteren Startsequenz eine Verschiebung vor dem Startsignal erfolgte.

Regel 31, Berühren einer Bahnmarke

CASE 77
Berührt die Ausrüstung eines Boots eine Bahnmarke, so bedeutet dies eine Berührung. Wird ein ausweichpflichtiges Boot von der außerhalb ihrer normalen Lage befindlichen Ausrüstung eines Wegerechtboots unvoraussehbar berührt, während es sich freihält, so verletzt es keine Regel.
CASE 28
Wenn ein Boot eine Regel verletzt und dadurch ein anderes Boot zwingt, eine Bahnmarke zu berühren, so ist das andere Boot dafür zu entlasten. Die Tatsache, dass eine Startbahnmarke aus welchen Gründen auch immer verzogen wurde, befreit ein Boot nicht von der Verpflichtung zu starten. Die Wettfahrtleitung darf nur dann gemäß Regel 32.1(d) abbrechen, wenn die Lageänderung der Bahnmarke direkt die Sicherheit oder Fairness der Wettfahrt beeinflusst.
CASE 37
Jede Wettfahrt einer Regatta ist eine eigene Wettfahrt. Fahren mehrere Klassen in einer Wettfahrt, kann der Abbruch der Wettfahrt nur für einige Klassen und nicht für alle gelten.