Zusammenfassung nach Regelnummern 60-71  

Teil 5 - Proteste, Wiedergutmachung, Verhandlungen, Fehlverhalten und Berufungen
Abschnitt A - Proteste; Wiedergutmachung; Maßnahmen nach Regel 69

Regel 60, Das Recht zu protestieren; das Recht Wiedergutmachung zu beantragen; Maßnahmen nach Regel 69

CASE 1
Ein Boot, das während einer Wettfahrt eine Regel verletzt und trotzdem die Wettfahrt fortsetzt, kann wegen eines späteren Vorfalls protestieren, auch wenn es nach der Wettfahrt auf Grund der Regelverletzung disqualifiziert wurde.
CASE 19
Erläuterung des Begriffs " Schaden"
CASE 39
Außer er erhält eine Bericht über einen Verstoß gegen eine Klassenregel oder gegen Regel 43 von einem für die Veranstaltung eingesetzten Ausrüstungskontrolleur oder Vermesser ist die Wettfahrtleitung nicht verpflichtet gegen ein Boot zu protestieren. Die Verpflichtung die Regeln durchzusetzen liegt in erster Linie bei den Teilnehmern.
CASE 57
Die Wettfahrtleitung muss nur auf Grund eines Berichtes des für die Veranstaltung offiziell eingesetzten Vermessers oder Ausrüstungskontrolleur protestieren. Wenn ein gültiger und ordnungsgemäß beglaubigter Messbrief von einem Eigner guten Glaubens und unter Einhaltung der Bedingungen von Regel 78.1 vorgelegt wurde, müssen die Endergebnisse dieser Wettfahrt oder Regatta bestehen bleiben, auch wenn dieser Meßbrief späterungültig erklärt wird.
CASE 80
Eine Protestverhandlung oder eine Verhandlung über einen Wiedergutmachungsantrag müssen sich auf den behaupteten Vorfall, die behauptete Handlung oder Unterlassung beschränken. Obwohl ein Boot DNF gewertet werden kann, wenn es nicht entsprechend der Definition durchs Ziel geht, kann es nicht DNF gewertet werde, wenn es versäumt den Kurs richtig abzusegeln.

Regel 61.1, Protesterfordernisse: Benachrichtigung des Protestgegners

CASE 19
Erläuterung des Begriffs " Schaden"
CASE 72
Diskussion des Wortes Flagge
CASE 85
Klassenvorschriften dürfen eine Wettfahrtregel nicht ändern, sofern dies nicht durch 86.1(c) erlaubt ist. Wenn eine Klassenregel versucht eine solche Regel zu ändern, dann ist diese Regel nicht zulässig und gilt nicht.
CASE 112
Wenn ein Boot beim Absegeln der Bahn einen Fehler macht, kann ein zweites Boot das erste Boot von der Protestabsicht informieren, wenn das Boot den Fehler gemacht hat oder nach der ersten zumutbaren Gelegenheit nach Zieldurchgang des ersten Bootes oder irgendwann dazwischen.

Regel 61.2, Protesterfordernisse: Inhalt des Protestes

CASE 22
Es ist für die Gültigkeite eines Protestes irrelevant, ob das Schiedsgericht der Auffassung ist, dass die in der Protestschrift genannte angeblich verletzte Regel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die richtige ist.
CASE 80
Eine Protestverhandlung oder eine Verhandlung über einen Wiedergutmachungsantrag müssen sich auf den behaupteten Vorfall, die behauptete Handlung oder Unterlassung beschränken. Obwohl ein Boot DNF gewertet werden kann, wenn es nicht entsprechend der Definition durchs Ziel geht, kann es nicht DNF gewertet werde, wenn es versäumt den Kurs richtig abzusegeln.

Regel 62.1(a), Wiedergutmachung

CASE 37
Jede Wettfahrt einer Regatta ist eine eigene Wettfahrt. Fahren mehrere Klassen in einer Wettfahrt, kann der Abbruch der Wettfahrt nur für einige Klassen und nicht für alle gelten.
CASE 44
Ein Boot kann nicht gegen die Wettfahrtleitung wegen eines Regelverstoßes protestieren, es kann aber Antrag auf Wiedergutmachung einreichen und hat darauf Anspruch, wenn es nachweist, dass seine Wertung durch eine unzulässige Handlung oder Unterlassung der Wettfahrtleitung und nicht durch seinen eigenen Fehler wesentlich verschlechtert wurde.
CASE 45
Versäumt es ein Boot auf Grund eines Fehlers der Wettfahrtleitung richtig durchs Ziel zu segeln, aber keines der an der Wettfahrt beteiligten Boote gewinnt oder verliert dabei, so ist es eine angemessene und faire Wiedergutmachung, wenn alle in der Reihenfolge ihres Überqueren der Ziellinie gewertet werden.
CASE 68
Versäumt es die Wettfahrtleitung, die Ungültigkeit eines Messbriefes festzustellen, so hat deshalb kein Boot Anspruch auf Wiedergutmachung. Ein Boot, das eventuell eine Regel verletzt hat und die Wettfahrt fortsetzt, behält alle Rechte nach Teil 2 und das Recht zum Protest oder zur Berufung, auch wenn sie später disqualifiziert wird.
CASE 71
Ein Zuruf ist kein "Schallsignal". Antworten auf Fragen bezüglich Anträgen auf Wiedergutmachung nach Verfahrensfehlern der Wettfahrtleitung bei den Startsignalen.
CASE 80
Eine Protestverhandlung oder eine Verhandlung über einen Wiedergutmachungsantrag müssen sich auf den behaupteten Vorfall, die behauptete Handlung oder Unterlassung beschränken. Obwohl ein Boot DNF gewertet werden kann, wenn es nicht entsprechend der Definition durchs Ziel geht, kann es nicht DNF gewertet werde, wenn es versäumt den Kurs richtig abzusegeln.
CASE 82
Liegt eine Ziellinie nahezu auf der Linie von der letzten Bahnmarke, so dass nicht entschieden werden kann, von welcher Seite sie in Übereinstimmung mit der Definition zu durchsegeln ist, so können die Teilnehmer in irgend einer der beiden Richtungen durchsegeln und beide Zieldurchgangsrichtungen sollten anerkannt werden.

Regel 62.1(b), Wiedergutmachung

CASE 19
Erläuterung des Begriffs " Schaden".
CASE 110
Erlitt ein Boot durch eine Berührung mit einem anderen Boot, das gegen eine Regel des Teils 2 verstoßen hat, einen materiellen Schaden, so hat es nur dann Anspruch auf Wiedergutmachung wenn der Schaden selbst zur Verschlechterung der Platzierung beitrug. Um bei einem Boot eine Verletzung oder einen materillen Schaden herbeizuführen muss es nicht umbedingt zu einer Berührung kommen. Die Verschlechterung einer Platzierung auf Grund eines Ausweichmanövers ist für sich alleine kein Grund für einen Anspruch auf Wiedergutmachung. ‘Verletzung’ bedeuted Verletzung einer Person und ‘Schaden’ beschränkt sich auf materiellen Schaden am Boot oder seiner Ausrüstung.

Regel 62.1(c), Wiedergutmachung

CASE 20
Wenn ein Boot möglicherweise in Gefahr ist, hat ein Boot, das Hilfe gibt, Anspruch auf Wiedergutmachung, auch wenn seine Hilfe nicht gefordert wurde oder sich hinterher herausstellt, dass keine Gefahr bestand.

Regel 62.1(d), Wiedergutmachung

CASE 34
Ein Boot zu behindern, kann als Verstoß gegen Regel 2 aufgefasst werden und Grundlage eines Antrags auf Wiedergutmachung sein und zum Anlass genommen werden, nach Regel 69.1 gegen es vorzugehen.

Regel 62.2, Wiedergutmachung

CASE 102
Wenn ein Boot Wiedergutmachung für einen Vorfall in der Wettfahrt beantragt, der seine Wertung in einer Wettfahrt und in einer Serie betrifft, ist die Frist zur Einreichung dieses Antrags die Protestfrist der Wettfahrt und nicht die Protestfrist, die auf dem Aushang des Gesamtergebnisses basiert.

Abschnitt B – Verhandlung und Entscheidung
Regel 63.1, Verhandlungen: Erfordernisse einer Verhandlung

CASE 1
Ein Boot, das während einer Wettfahrt eine Regel verletzt und trotzdem die Wettfahrt fortsetzt, kann wegen eines späteren Vorfalls protestieren, auch wenn es nach der Wettfahrt auf Grund der Regelverletzung disqualifiziert wurde.
CASE 48
Teil 5 der Wettfahrtregeln hilft einem Boot, sich vor falschen Schiedsgerichtsentscheidungen zu schützen und dient nicht als Schlupfloch für den Protestgegner. Der Protestgegner hat die Pflicht, sich durch vernünftige Vorbereitung vor einer Protestverhandlung zu schützen.

Regel 63.3, Verhandlungen: Recht auf Anwesenheit

CASE 49
Betreffen zwei Proteste denselben oder eng zusammenhängende Vorfälle, so empfiehlt es sich, beide Proteste in Anwesenheit von allen beteiligten Booten zu verhandeln.

Regel 63.5, Verhandlungen: Gültigkeit eines Protestes oder Antrags auf Wiedergutmachung

CASE 19
Erläuterung des Begriffs " Schaden"
CASE 22
Es ist für die Gültigkeite eines Protestes irrelevant, ob das Schiedsgericht der Auffassung ist, dass die in der Protestschrift genannte angeblich verletzte Regel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die richtige ist.

Regel 63.6, Verhandlungen: Beweisaufnahme und Feststellung des Sachverhalts

CASE 104
Der Versuch zwischen Tatsachen und Folgerungen in der Sachverhaltsfeststellung eines Schiedsgerichts zu unterscheiden ist manchmal unbefriedigend, da die festgestellten Tatsachen teils auf Fakten und teils auf Schlussfolgerungen beruhen. Ein nationaler Verband kann die Entscheidung eines Schiedsgerichts ändern und auch alle anderen Befunde die Schlussfolgerungen oder Rechtsauffassung betreffen aber nicht die Befunde über Fakten. Ein nationaler Verband kann durch logische Schlussfolgerungen zusätzliche Tatsachen feststellen. Keine niedergeschriebene Tatsache oder ein Diagramm hat Vorrang vor einem anderen. Schiedsgerichte müssen Widersprüche im Sachverhalt lösen, wenn dies durch den nationalen Verband gefordert wird.

Regel 63.7, Verhandlungen: Widerspruch zwischen Ausschreibung und Segelanweisungen

CASE 98
Die Regeln die in der Definition Regel aufgelistet sind, gelten für alle Wettfahrten, die unter den Wettfahrtregeln Segeln abgehalten werden, egal ob die Ausschreibung oder die Segelanweisungen ausdrücklich ihre Gültigkeit festlegen oder nicht. Eine Segelanweisung kann jedoch, sofern sie die Vorgaben von Regel 88.2 einhält einige oder alle Vorschriften des Nationalen Verbandes ändern oder für ungültig erklären. Generell können weder die Ausschreibung noch die Segelanweisungen die Klassenregeln ändern. Wenn ein Boot nach einem Handicap- oder Ausgleichsystem segelt, gelten die Regeln dieses Systems und einige oder alle Klassenregeln der Klasse können ebenfalls gelten. Wenn sich Ausschreibung und Segelanweisungen widersprechen, hat keines Vorrang.

Regel 64.1(a), Entscheidungen: Strafen und Entlastung

CASE 22
Es ist für die Gültigkeite eines Protestes irrelevant, ob das Schiedsgericht der Auffassung ist, dass die in der Protestschrift genannte angeblich verletzte Regel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die richtige ist.
CASE 66
Eine Wettfahrtleitung kann die Entscheidung eines Schiedsgerichts nicht ändern oder deren Durchführung verweigern, einschließlich einer Entscheidung, die auf Grund eines Berichts einer für Vermessung zuständigen Stelle getroffen wurde.

Regel 64.1(b), Entscheidungen: Strafen und Entlastung

CASE 10
Sind zwei Boote in einen Vorfall verwickelt und eines verstößt gegen eine Regel, so ist es zu entlasten, wenn der Vorfall durch eine Regelverletzung eines dritten Bootes verursacht war.
CASE 99
Die Tatsache, dass ein Boot, das sich freihalten muss, außer Kontrolle ist, entlastet es nicht von einem Verstoß gegen eine Regel von Teil 2. Wenn ein Boot mit Wegerecht durch Regel 14 verpflichtet wird, "Eine Berührung zu vermeiden .. wenn dies vernünftigerweise möglich ist" und seine einzige Möglichkeit, dies zu tun in einer Chaos-Halse(engl. crash-gybe) besteht, so ist es kein Verstoß von Regel 14, wenn es diese Chaos-Halse nicht durchführt. Wenn ein Boot aufgibt, wie dies in Regel 44.1(b) gefordert ist, egal ob dies freiwillig oder notwendigerweise geschah, kann es nicht darüber hinaus bestraft werden.
CASE 107
Ein Boot, das nicht Ausschau hält versäumt es dadurch eventuell alles vernünftigerweise Mögliche zu tun um eine Berührung zu vermeiden. Ein Zuruf ist eine mögliche Handlung, durch die ein Boot eine Berührung eventuell vermeiden kann. Wenn ein Boot, das gegen eine Regel von Teil 2 verstoßen hat und dabei ernsthafter Schaden entstanund dann aufgibt, dann hat es die angemessene Strafe angenommen und kann nicht mehr für den selben Vorfall bestraft werden.

Regel 64.1(c), Entscheidungen: Strafen und Entlastung

CASE 3
Ein mit Wind von Backbord segelndes Lee-Boot, das Raum zum Wenden wegen eines mit Wind von Steuerbord kommenden Boot, das ein Hindernis ist, verlangt, ist nicht verpflichtet vorauszuahnen, dass das Luv-Boot seiner Verpflichtung sofort zu wenden oder anderweitig Raum zu gewähren nicht nachkommt.
CASE 10
Sind zwei Boote in einen Vorfall verwickelt und eines verstößt gegen eine Regel, so ist es zu entlasten, wenn der Vorfall durch eine Regelverletzung eines dritten Bootes verursacht war.
CASE 11
Wenn Boote an einem Hindernis, einschließlich einem Wegerechtboot überlappen, so muss das außen liegende dem innen liegenden Boot den Raum zum Passieren zwischen ihm und dem Hindernis gewähren.
CASE 28
Wenn ein Boot eine Regel verletzt und dadurch ein anderes Boot zwingt, eine Bahnmarke zu berühren, so ist das andere Boot dafür zu entlasten. Die Tatsache, dass eine Startbahnmarke aus welchen Gründen auch immer verzogen wurde, befreit ein Boot nicht von der Verpflichtung zu starten. Die Wettfahrtleitung darf nur dann gemäß Regel 32.1(d) abbrechen, wenn die Lageänderung der Bahnmarke direkt die Sicherheit oder Fairness der Wettfahrt beeinflusst.
CASE 30
Ein Boot klar achteraus, das verpflichtet ist, sich freizuhalten und mit dem Boot klar voraus zusammen stößt, verstößt gegen die Wegerechtsregel, die vor dem Zusammenstoß gegolten hat. Ein Boot das durch einen unbeabsichtigten Bugwechsel sein Wegerecht verliert ist trotzdem ausweichpflichtig.
CASE 49
Betreffen zwei Proteste denselben oder eng zusammenhängende Vorfälle, so empfiehlt es sich, beide Proteste in Anwesenheit von allen beteiligten Booten zu verhandeln.
CASE 51
Das Schiedsgericht muss Boote freisprechen, wenn sie durch die Regelverletzung eines anderen Boote gezwungen wurden, eine Regel zu verletzen.
CASE 76
Wenn ein Boot seinen Kurs auf einen neuen richtigen Kurs ändert, kann es gegen Regel 16 verstoßen.
CASE 93
Wenn ein Boot plötzlich luvt, nachdem es eine Überlappung in Lee zu einem anderen Boot hergestellt hat und es gibt keine Möglichkeit für das andere Boot, sich in guter Seemannschaft frei zu halten, dann hat das luvende Boot gegen Regel 15 und 16.1 verstoßen. Das ander Boot hat gegen Regel 11 verstoßen, wird aber dafür nach Regel 64.1(c) entlastet.
CASE 95
Regel 18.2(b) hört auf zu gelten, wenn entweder das Boot, das Anspruch auf Bahnmarken-Raum hat oder das Boot das ihn geben muss, mit dem Bug durch den Wind geht. Wenn ein Wegerechtboot dazu gezwungen wird, eine Bahnmarke zu berühren, weil das andere Boot es versäumt sich frei zu halten, ist es von dem Verstoß gegen Regel 31 zu entlasten.

Regel 64.2, Entscheidungen: Entscheidung über Wiedergutmachung

CASE 31
Wurde das korrekte optische Einzelrückrufsignal gegeben aber das vorgeschriebene akustische Signal nicht und hat ein Boot für das der Rückruf gilt eine Position, in der er das akustische Signal hören würde und es sieht das optische Signal nicht, so hat es Anspruch auf Wiedergutmachung. Wenn es jedoch merkt, dass es über der Linie war, muss es umkehren und korrekt starten.
CASE 45
Versäumt es ein Boot auf Grund eines Fehlers der Wettfahrtleitung richtig durchs Ziel zu segeln, aber keines der an der Wettfahrt beteiligten Boote gewinnt oder verliert dabei, so ist es eine angemessene und faire Wiedergutmachung, wenn alle in der Reihenfolge ihres Überqueren der Ziellinie gewertet werden.
CASE 71
Ein Zuruf ist kein "Schallsignal". Antworten auf Fragen bezüglich Anträgen auf Wiedergutmachung nach Verfahrensfehlern der Wettfahrtleitung bei den Startsignalen.

Regel 64.3(a), Entscheidungen: Entscheidung bei Vermessungsprotesten

CASE 19
Erläuterung des Begriffs " Schaden"

Abschnitt C – Grobes Fehlverhalten
Regel 69.1, Behauptung groben Fehlverhaltens: Maßnahmen durch das Schiedsgericht

CASE 34
Ein Boot zu behindern, kann als Verstoß gegen Regel 2 aufgefasst werden und Grundlage eines Antrags auf Wiedergutmachung sein und zum Anlass genommen werden, nach Regel 69.1 gegen es vorzugehen.
CASE 65
Ist sich ein Boot bewusst, dass es die Schwarze Flaggen Regel verletzt hat, so muss es unverzüglich aufgeben. Tut es dies nicht und behindert es dann bewusst ein anderes in der Wettfahrt befindliches Boot, so stellt dies grob unsportliches Verhalten dar und es verletzt Regel 2 und sein Steuermann begeht einen groben Verstoß gegen sportliches Verhalten.
CASE 67
Begegnet ein in einer Wettfahrt befindliches Boot ein nicht in der Wettfahrt befindliches Fahrzeug, so gelten für beide die staatlichen Verkehrsvorschriften. Ist das in der Wettfahrt befindliche Boot nach den Verkehrsvorschriften ausweichpflichtig und stößt es absichtlich mit dem anderen Fahrzeug zusammen, so kann es wegen groben Fehlverhaltens ausgeschlossen werden.

Abschnitt D – Berufungen
Regel 70.1,
Berufungen und Anträge an den Nationalen Verband

CASE 55
Ein Boot kann nicht gegen die Wettfahrtleitung oder das Schiedsgericht protestieren. Es kann jedoch einen Antrag auf Wiedergutmachung oder wenn es Partei einer Protestverhandlung war, Antrag auf Wiederaufnahme stellen. Ein Boot hat kein Recht auf Berufung gegen eine Entscheidung auf Wiedergutmachung, wenn es nicht Partei der Protestverhandlung war. Wenn es der Auffassung ist, dass seine Zieldurchgangsposition durch eine derartige Entscheidung des Schiedsgerichts wesentlich verschlechtert wurde, muss es selbst einen Antrag auf Wiedergutmachung einreichen. Gegen die Entscheidung in dieser Verhandlung kann es dann Berufung einlegen.
CASE 104
Der Versuch zwischen Tatsachen und Folgerungen in der Sachverhaltsfeststellung eines Schiedsgerichts zu unterscheiden ist manchmal unbefriedigend, da die festgestellten Tatsachen teils auf Fakten und teils auf Schlussfolgerungen beruhen. Ein nationaler Verband kann die Entscheidung eines Schiedsgerichts ändern und auch alle anderen Befunde die Schlussfolgerungen oder Rechtsauffassung betreffen aber nicht die Befunde über Fakten. Ein nationaler Verband kann durch logische Schlussfolgerungen zusätzliche Tatsachen feststellen. Keine niedergeschriebene Tatsache oder ein Diagramm hat Vorrang vor einem anderen. Schiedsgerichte müssen Widersprüche im Sachverhalt lösen, wenn dies durch den nationalen Verband gefordert wird.

Regel 71.4, Entscheidungen des Nationalen Verbandes

CASE 61
Wird eine Protestentscheidung durch eine Berufung geändert oder aufgehoben, müssen die Endergebnisse geändert und ausgeteilte Preise oder Titel dementsprechend anders vergeben werden.