Regel 44.1(b) Strafe ausführen:
Deutlichen Vorteil erhalten
Regel D2.2(d) Strafen durch
Bahnschiedsrichter
Frage
Die Mannschaft A, B und C nähern sich mit Wind von
Steuerbord einer Backbord zu rundenden Luvbahnmarke als Gruppe. X hat
bereits gerundet, Y ist mit Wind von Steuerbord direkt hinter der
Gruppe und Z nähert sich mit Wind von Backbord auf gleicher
Höhe mit der Gruppe.
Z versucht innerhalb der Gruppe an der Bahnmarke zu wenden und
zwingt A, B und C höher als einen Amwindkurs und außerhalb
von ihr an der Bahnmarke zu segeln.
Als Ergebnis des Vorfalls überholt Y die Boote A, B, C und Z. Z
vollendet eine Ein-Drehung-Strafe. X und Y nun klar erstes und
zweites Boot, behalten diese Plätze bis ins Ziel. Welche
Möglichkeiten haben das andere Team und die Bahnschiedsrichter,
das Ergebnis dieser Wettfahrt zu beeinflussen?
Antwort
Wenn ein Boot durch einen Regelverstoß einen deutlichen Vorteil
in der Wettfahrt erlangt hat, kann es sich nicht nach Regel 44
entlasten. Bei diesem Vorfall erhält das Team von Z eindeutig
einen klaren Vorteil durch seinen Verstoß gegen Regel 18.3(a).
Deshalb ist die Entlastung von Z nach Regel 44 ungültig und das
andere Team kann protestieren.
Wenn weitere Zusatzdrehungen das Ergebnis der Wettfahrt nicht ändern können dann müssen die Bahnschiedsrichter diesen Vorfall dem Schiedsgericht nach Regel D2.2(d) mitteilen. Das Schiedsgericht kann dann die Punktzahl von Z erhöhen um so das Ergebnis, das sich durch den Zieleinlauf ergeben hat umdrehen. Dieses Vorgehen ist mit einer schwarzen Flagge zu signalisieren. Die Handlung von Z muss nicht mit Absicht geschehen sein.