Regel 14 Berührung vermeiden
Regel 15 Wegerecht erlangen
Regel 18.2(b) Bahnmarken-Raum; Bahnmarken-Raum
geben
Regel 18.2 (c) Bahnmarken-Raum; Bahnmarken-Raum
geben
Wenn ein Boot mit Anspruch auf Bahnmarken-Raum nach Regel 18.2(b) durch den Wind geht, hört Regel 18.2(b) auf zu gelten und es muss den geltenden Regeln von Abschnitt A entsprechen.
Zusammenfassung des Falles |
Entscheidung
B war von Position 1 bis Position 4 klar achteraus von A. Da B klar achteraus
war musste es sich von A nach Regel 12 frei halten. Auch galt von dem Zeitpunkt
an, als A die Zone erreichte der zweite Satz von Regel 18.2(b) und verlangte
von B, dass es A Bahnmarken-Raum gibt. B erfüllte diese Bedingungen. Kurz
nach Position 5, als A durch den Wind ging, hörte 18.2(b) auf zu gelten
(siehe Regel 18.2(c)). Zu diesem Zeitpunkt wurde B Wegerechtboot und A musste
sich nach Regel 13 und später, nachdem A auf einen Amwindkurs abgefallen
war nach Regel 10 frei halten. Regel 15 galt nicht, da B das Wegerecht durch
die Wende von A erhalten hat. Es geht aus den Tatsachen nicht klar hervor, ob
B ausweichen musste bevor A auf einen Amwindkurs abgefallen war oder erst danach.
Es ist aber klar, dass B ausweichen musste um nicht mit B zusammenzustoßen.
Deshalb wird A wegen Verletzung von Regel 13 oder Regel 10 disqualifiziert.
Da es für A möglich war, die Berührung zu vermeiden, verstieß
es ebenfalls gegen Regel 14. Regel 14 galt auch für B, aber die Tatsachen
machen eine Entscheidung nicht möglich, ob es für B vernünftigerweise
möglich war, die Berührung zu vermeiden ab dem Zeitpunkt als klar
wurde, dass sich A nicht frei hielt. Es ist aber nicht notwendig, dies zu entscheiden,
da B Wegerecht hatte und die Berührung nicht zu einem Schaden oder einer
Verletzung führte. Deshalb konnte B nicht nach Regel 14 bestraft werden
(siehe Regel 14(b)). A´s Berufung wird abgewiesen, es bleibt disqualifiziert
und B wird nicht bestraft.
USSA 1993/290