CASE 28  

Regel 28.1 Absegeln der Bahn
Regel 32.1
Abkürzung oder Abbruch nach dem Start
Regel 64.1(c) Entscheidungen: Strafen und Entlastung
Regel A5, Wertungen, die von der Wettfahrtleitung festgelegt werden.

Wenn ein Boot eine Regel verletzt und dadurch ein anderes Boot zwingt, eine Bahnmarke zu berühren, so ist das andere Boot dafür zu entlasten. Die Tatsache, dass eine Startbahnmarke aus welchen Gründen auch immer verzogen wurde, befreit ein Boot nicht von der Verpflichtung zu starten. Die Wettfahrtleitung darf nur dann gemäß Regel 32.1(d) abbrechen, wenn die Lageänderung der Bahnmarke direkt die Sicherheit oder Fairness der Wettfahrt beeinflusst.

Zusammenfassung des Falles
Als S und P sich am Wind der Backbordseite der Startlinie näherten, herrschte starker Strom, der sie Richtung Linie und Startbegrenzungsbahnmarke versetzte. Zwei Längen von der Begrenzungsmarke verlangte S Raum von P. P reagierte nicht und S musste abfallen, um eine Kollision zu vermeiden. Direkt nach dem Startsignal segelte P über die Bahnmarke. Als S wieder auf den Am-Wind-Kurs auf die falsche Seite der Begrenzungsmarke luvte, kam die Begrenzungsmarke unter dem Rumpf von P herausgeschossen und prallte gegen S. P nahm keine Strafe an und S kehrte nicht um, um zwischen den Bahnmarken zu starten. S protestierte gegen P wegen Verstoßes gegen Regel 10 und 31 und verlangte außerdem Wiedergutmachung und forderte die Wettfahrt auf Grund von Regel 32.1(d) abzubrechen. Das Schiedsgericht disqualifizierte P wegen Verstoßes gegen Regel 10, lehnte den Antrag auf Wiedergutmachung von S ab und wertete S mit DNS. Die zweite Entscheidung wurde dem Berufungsausschuss zur Bestätigung oder Berichtigung vorgelegt und zusätzlich die folgende Frage gestellt: Hätte die Wettfahrt wegen der verzogenen Bahnmarke nach Regel 32.1(d) abgebrochen werden können, wenn S entsprechend den Erfordernissen von Regel 28.1 zurückgekehrt und erneut gestartet wäre?

Entscheidung
Obwohl S die Bahnmarke berührte, konnte jedoch nicht von ihm erwartet werden, vorauszusehen, wie sich die Bahnmarke bewegt nachdem das andere Boot sie berührt hatte. Deshalb ist S in Übereinstimmung mit Regel 64.1(c) nicht wegen der Bojenberührung zu bestrafen, da der Regelverstoß von P ausschlaggebend dafür war dass die Bahnmarke S berührte. S hätte jedoch umdrehen und in Übereinstimmung mit Regel 28.1 starten können. Die Tatsache, dass sich die Startbahnmarke bewegt hat entbindet es nicht von der Verpflichtung zu starten. Da S nicht den Regeln gemäß gestartet ist, hat die Wettfahrtleitung es zu Recht DNS gewertet (Siehe Regel A5). Regel 32.1(e) verdeutlicht, dass das entscheidende Kriterium für den Abbruch einer Wettfahrt für einige Gründe ist, ob die Sicherheit oder Fairness des Wettbewerbs nachteilig beeinträchtigt wurde. Der letzte Satz von Regel 32.1 und die Verwendung des Wortes "Wettbewerb" in Regel 32.1(e) bedeutet, dass die Benachteiligung alle beteiligten Boote betreffen sollte. Regeln 32.1(a), (b), (c) und (d) geben Beispiele für Gründe, die den Abbruch einer Wettfahrt rechtfertigen, Regel 32.1(e) bedeutet, dass es auch andere Gründe geben kann. Im vorliegenden Fall rechtfertigt die unerwartete Bewegung der Bahnmarke auf Grund dessen, dass sie von P überfahren wurde, nicht den Abbruch der Wettfahrt. In der Tat ändert sich die genaue Position einer Bahnmarke häufig und gewöhnlich ist der Wechsel durch Wind, Strom, Wellen oder durch das Berühren durch Boote bedingt, selbst dann, wenn der Anker hält. Solche Bewegungen sind ein Risiko, dass die Teilnehmer hinnehmen müssen und sie sind kein Grund eine Wettfahrt abzubrechen.

ARYF 1971