Regel 15 Wegerecht erlangen
Regel 16.1 Kursänderung
Regel 18.3 (b) Bahnmarken-Raum: Wenden bei Annäherung
an eine Bahnmarke
Regel 18.5 Bahnmarken-Raum: Entlastung
Regel 64.1(c) Entscheidung: Strafen und Entlastung
Definitionen Raum
Wenn ein Boot plötzlich luvt, nachdem es eine Überlappung in Lee zu einem anderen Boot hergestellt hat und es gibt keine Möglichkeit für das andere Boot, sich in guter Seemannschaft frei zu halten, dann hat das luvende Boot gegen Regel 15 und 16.1 verstoßen. Das andere Boot hat gegen Regel 11 verstoßen, wird aber dafür nach Regel 64.1(c) entlastet.
Zusammenfassung des Falles |
Entscheidung
In Position 1 näherten sich die Boote der Bahnmarke mit Wind von entgegen
gesetzter Seite. Als der erste Teil von W´s Rumpf die Zone erreichte,
konnte L die Bahnmarke anliegen und W unterlag Regel 13, das es durch den Wind
gegangen war, aber noch nicht auf einen Amwind-Kurs abgefallen war. Deshalb
begann Regel 18.3 von da an zu gelten. In ihrer Berufung argumentierte L, dass
W gegen Regel 18.3(b) verstoßen hat. Diese Regel verlangt von L, dass
es Bahnmarken-Raum gibt. Die festgestellten Tatsachen zeigen, dass W´s
Kurs weit genug oberhalb der Anliegelinie war um es L zu ermöglichen direkt
zur Bahnmarke zu fahren und dort auf seinem richtigen Kurs zu runden. Deshalb
verstieß W nicht gegen Regel 18.3(b). In Position 2 hatte W Wegerecht
gegenüber L auf Grund von Regel 12. Kurze Zeit später zwischen den
Positionen 2 und 3 wurden die Boote überlappend und zu diesem Zeitpunkt
erreichte L Wegerecht nach Regel 11 und Regel 15 verlangte von L, dass es Anfangs
W Raum zum frei halten gibt. Regel 16.1 galt die ganze Zeit nach Herstellung
der Überlappung. L´s Luven, das direkt nach Herstellung der Überlappung
erfolgte, beraubte W um den Raum zum frei halten. Sie konnte nichts in guter
Seemannschaft tun um sich frei zu halten. Deshalb verstieß L gegen die
Regeln 15 und 16.1. L wird nicht nach Regel 18.5 entlastet, da es zu dem Zeitpunkt
als es gegen die Regel 15 und 16.1 verstieß, nicht im Bereich des im zustehenden
Bahnmarken-Raum war, der ihm von W gegeben wurde. Auf Grund dieser Tatsache
ist Regel 18.5 nicht anwendbar. Außerdem segelte es zur Marke und war
nicht dabei zu runden, deshalb wäre eine Entlastung für einen Verstoß
gegen Regel 15 und 16.1 auch dann nicht anwendbar, wenn es nur den Bahnmarken-Raum
genommen hätte, den W im gegeben hat (siehe Regel 18.5(b)). Als L luvte
verstieß W unvermeidbar gegen Regel 11, wird aber dafür nach Regel
64.1(c) wegen des Verstoßes von L gegen die Regel 15 und 16.1 entlastet.
L wurde überlappendes Leeboot von klar achteraus innerhalb eines Abstands
von 2 ihrer Rumpflängen zu W. Deshalb verbot Regel 17 L über seinen
richtigen Kurs zu luven. Das Schiedsgericht stellte keine Tatsachen fest ob
L höher seinen richtigen Kurs gefahren ist oder nicht. Wenn es das getan
hätte, hätte es gegen Regel 17 verstoßen. Es bringt aber nichts,
die Fakten zu suchen um diese Frage zu lösen, da L nach Regel 15 und 16.1
disqualifiziert bleibt. Regel 14 wurde durch das Schiedsgericht nicht erörtert.
W verletzte Regel 14 nicht, da es ihm nicht vernünftig möglich war,
die Berührung zu vermeiden. Durch Verursachen der Berührung verstieß
L gegen Regel 14 und würde einer Bestrafung unterliegen, falls es an den
Booten einen Schaden oder eine Verletzung gegeben hätte. Da keine Fakten
über einen Schaden oder eine Verletzung festgestellt wurden und L wegen
Verstoßes gegen Regel 15 und 16.1 disqualifiziert wurde, ist diese Frage
ohne Belang.
Aus den oben genannten Gründen wird L´s Berufung zurückgewiesen.
USSA 1998/76