Sportliches Verhalten und die Regeln
Regel 60.2(a) Das Recht zu protestieren; das
Recht Wiedergutmachung zu beantragen; Maßnahmen nach Regel 69
Außer er erhält eine Bericht über einen Verstoß gegen eine Klassenregel oder gegen Regel 43 von einem für die Veranstaltung eingesetzten Ausrüstungskontrolleur oder Vermesser ist die Wettfahrtleitung nicht verpflichtet gegen ein Boot zu protestieren. Die Verpflichtung die Regeln durchzusetzen liegt in erster Linie bei den Teilnehmern.
Zusammenfassung des Falles
Während einer aus 5 Wettfahrten bestehenden Serie segelte A mit dreiköpfiger
Mannschaft. Nach der letzten Wettfahrt reichten B und andere Booten gemeinsam
einen Protest ein, dass A gegen die Klassenvorschriften verstoßen hätte,
die die Mannschaft auf 2 Mitglieder beschränkt. Es war dies der erste Protest
zu diesem Anlass. Der Protest wurde zurückgewiesen, da obwohl alle Boote
länger als 6m waren keines der Boote die rote Flagge gesetzt hatte. Gegen
diese Entscheidung wurde Berufung mit der Begründung eingereicht, der Wettfahrtausschuss
hätte von sich aus A aus allen Wettfahrten ausschließen müssen.
Entscheidung
Der Protest konnte in Übereinstimmung mit Regel 63.5 nicht verhandelt
werden, da die durch Regel 61.1(a) geforderte Protestflagge nicht gezeigt wurde.
Der Berufung stattzugeben, würde zu dem Schluss führen, dass die Wettfahrtleitung
die Klassenbestimmungen jeder Klasse kennen müsste und dass es die Verpflichtung
hätte, diese durchzusetzen, wenn die Mitglieder der Klasse selbst es versäumen,
dies zu tun. Es gibt keine solche Verpflichtung für die Wettfahrtleitung
und außerdem ist Regel 60.2(a) eindeutig eine Kann-Bestimmung, außer
es liegt ein Bericht vor, wie er durch Regel 43.1(c) oder 78.3 gefordert wird,
was hier nicht der Fall war. Wie im Grundprinzip "Sportliches Verhalten
und die Regeln" steht, sind für die Teilnehmer am Segelsport die Regeln
verbindlich und es wird erwartet, dass sie diese befolgen und durchsetzen. Es
obliegt deshalb in erster Linie den Teilnehmern selbst die Regeln durchzusetzen.
Die Berufung wird zurückgewiesen und die Entscheidung des Schiedsgerichts
aufrechterhalten.
CYA 1977/35