CASE 52  

Regel 16.1 Kurs ändern

Regel 16.1 schränkt den Kurs eines ausweichpflichtigen Bootes nicht ein. Ein Manöver, das ein anderes Boot von der Startlinie fernhält, muss nicht notwendigerweise gegen diese Regel verstoßen.

Zusammenfassung des Falles
Vor dem Startsignal entfernten sich beide Booten auf Halbwindkurs von der Startlinie. A machte mehr Fahrt und war in Position 3 klar voraus von B. Bei Position 4 luvte A auf einen Amwindkurs an, um zur Startlinie zurück zu wenden. Es stellte jedoch fest, dass B mitgeluvt hat und sich einer Position befand, bei der es bei einer Wende von A zu einer sofortigen Berührung gekommen wäre. A fällt daraufhin ab, um zu halsen und musste feststellen, dass auch B soweit abgefallen war, dass auch eine Halse zur Berührung geführt hätte. Schließlich halste B und segelte zur Startlinie und ließ A weit zurück.
A protestierte gegen B wegen Verstoßes gegen Regel 16.1, da es von B behindert worden ist, während es versucht hat sich freizuhalten. Das Schiedsgericht disqualifizierte B. Dieses ging mit der Begründung in die Berufung, dass seine Manöver zulässig seien, um einen Konkurrenten von der Startlinie fernzuhalten.

Entscheidung
Der Berufung wird stattgegeben und B in die Wertung wiedereingesetzt. Die Handlungsweise von B beschreibt ein klassisches Vorgehen bei Match- und Teamwettfahrten, das verwendet wird, um eine günstige Startposition vor dem Gegner zu erreichen. Der wesentliche Punkt ist, dass Regel 16.1 nur auf ein Wegerechtboot anzuwenden ist, und dies war B weder in Position 3 oder 4.
In Position 4 musste sich B als Luvboot wegen Regel 11 freihalten, A durfte aber nicht wenden, da es sonst Regel 13 verletzt hätte. In Position 5 wurde B Leeboot und hatte Wegerecht nach Regel 11. Hätte A auf Wind von Stb. gehalst, hätte es Regel 15 beachten müssen, und wenn sie dann auf diesem Bug den Kurs hätte ändern wollen, auch Regel 16.1. Der Sachverhalt zeigt, dass kein Boot einen Regelverstoß begangen hat.

USSA 1955/63