61.1 Benachrichtigung des Protestgegners
(a) Ein Boot, das protestieren will, muss das andere Boot bei der ersten zumutbaren Gelegenheit informieren. Betrifft der Protest einen Vorfall im Wettfahrtgebiet, in den das Boot verwickelt war oder den es gesehen hat, muss es ‘Protest’ rufen und deutlich sichtbar eine rote Flagge setzen, wobei beide Handlungen bei der ersten zumutbaren Gelegenheit erfolgen müssen. Es muss die Flagge gesetzt lassen, bis es sich nicht mehr in einer Wettfahrt befindet. Jedoch
(b) Beabsichtigt die Wettfahrtleitung oder das Schiedsgericht gegen ein Boot wegen eines durch sie beobachteten Vorfalls im Wettfahrtgebiet zu protestieren, müssen sie das Boot nach der Wettfahrt innerhalb der Protestfrist nach Regel 61.3 informieren. In anderen Fällen muss die Wettfahrtleitung beziehungsweise das Schiedsgericht das Boot sobald wie vernünftigerweise möglich über seine Protestabsicht informieren.
(c) Beschließt das Schiedsgericht, gegen ein Boot nach Regel 60.3(a)(2) zu protestieren, dann muss es das Boot so bald wie vernünftigerweise möglich informieren, die laufende Verhandlung beenden, gemäß Regel 61.2 und 63 vorgehen und den ursprünglichen mit dem neuen Protest zusammen verhandeln.
61.2 INHALT DES PROTESTES
Ein Protest muss schriftlich abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
(a) den Protestführer und den Protestgegner;
(b) eine Beschreibung des Vorfalls einschließlich der Angaben, wo und wann er stattfand;
(c) die Regel(n), gegen die nach Meinung des Protestführers verstoßen wurde, und
(d) den Namen des Vertreters des Protestführers.
Ist jedoch die Erfordernis (b) erfüllt, kann die Erfordernis (a) jederzeit vor der Verhandlung und können die Erfordernisse (c) und (d) vor oder während der Verhandlung erfüllt werden.
61.3 PROTESTFRIST
EinProtest eines Bootes oder einer Wettfahrtleitung oder eines Schiedsgerichtes wegen eines von ihnen im Wettfahrtgebiet beobachteten Vorfalls, muss dem Wettfahrtbüro innerhalb der in den Segelanweisungen festgelegten Frist zugehen. Ist nichts festgelegt, beträgt die Frist zwei Stunden nach dem Zieldurchgang des letzten Bootes in einer Wettfahrt. Andere Proteste der Wettfahrtleitung oder des Schiedsgerichtes sind dem Wettfahrtbüro nicht später als zwei Stunden, nachdem die Wettfahrtleitung oder das Schiedsgericht die entsprechende Information erhalten hat, zu übergeben. Das Schiedsgericht muss die Frist verlängern, wenn es dafür gute Gründe gibt.