CASE 82   

Regel 62.1(a) Wiedergutmachung
Definition Zieldurchgang

Liegt eine Ziellinie nahezu auf der Linie von der letzten Bahnmarke, so dass nicht entschieden werden kann, von welcher Seite sie in Übereinstimmung mit der Definition zu durchsegeln ist, so können die Teilnehmer in irgend einer der beiden Richtungen durchsegeln und beide Zieldurchgangsrichtungen sollten anerkannt werden.

Zusammenfassung des Falles
Beim Zieldurchgang einer Wettfahrt durchsegelte A die Ziellinie von der Seite, von der es der Meinung war, dass es von der letzten Bahnmarke kommend richtig war, und ließ die Bahnmarke F an Steuerbord. Es zeichnete diese Zeit auf. Der Wettfahrtleiter zeichnete nicht auf, dass es durchs Ziel gegangen ist und machte kein akustisches Signal. Als es kein akustisches Signal hörte segelte A auf der in der Zeichnung dargestellten Spur und überquerte die Ziellinie indem es die Bahnmarke F an Backbord ließ. Es wurde abgehupt und als durchs Ziel gegangen aufgezeichnet. A beantragte Wiedergutmachung mit der Absicht, dass seine eigene Zeit beim ersten Kreuzen der Ziellinie als Zieleinlaufzeit zu nehmen sei. Das Schiedsgericht stellte fest, dass das Zielschiff hin und her schwojte, so dass die Ziellinie einmal auf der Lee- und einmal auf der Luvseite des Schiffes lag, meinte aber, dass der Wettfahrtleiter genau darauf achtete, dass der Zieleinlauf nur aus der jeweils richtigen Richtung erfolgte. Der Antrag auf Wiedergutmachung nach Regel 62.1(a) wurde abgelehnt und A ging in die Berufung.

Entscheidung
Der Berufung von A wird stattgegeben. Die Ziellinie so zu legen, dass die Boote nicht leicht entscheiden können, in welcher Richtung sie die Linie überqueren sollen ist eine fehlerhafte Handlung von Seiten der Wettfahrtleitung. Wenn ein Boot glaubhaft nicht erkennen kann, aus welcher Richtung es in Übereinstimmung mit der Definition durchs Ziel gehen muss, so kann es aus beiden Richtungen durchs Ziel gehen. A ist der Platz zu geben, der sich aus seiner notierten Zieldurchgangszeit ergibt, als es zum ersten Mal die Ziellinie durchquerte.

RYA 1992/1