CASE 30  

Regel 14 Berührung vermeiden
Regel 19, Raum zum Passieren eines Hindernisses
Regel 64.1(c), Entscheidung: Strafen und Entlastung

Definition Freihalten

Ein Boot klar achteraus, das verpflichtet ist, sich freizuhalten und mit dem Boot klar voraus zusammen stößt, verstößt gegen die Wegerechtsregel, die vor dem Zusammenstoß gegolten hat. Ein Boot das durch einen unbeabsichtigten Bugwechsel sein Wegerecht verliert ist trotzdem ausweichpflichtig.

Zusammenfassung des Falles
A und B segeln vor dem Wind mit Wind von Steuerbord gegen einen starken Ebb-Strom bei etwa 3 Windstärken. A war nicht mehr als eine halbe Bootslänge klar voraus von B. B deckte A ab und bewirkte dadurch bei A eine unfreiwillige Halse. Unmittelbar darauf erfolgte eine Kollision die aber keinen Schaden oder Verletzung zur Folge hatte und B protestierte gegen A wegen Verstoßes gegen Regel 10. Nach dieser Sachverhaltsfeststellung wurden beide Boote disqualifiziert. B wurde wegen Verstoßes gegen Regel 12 disqualifiziert, da es A zu nahe aufgefahren war, um sich unabhängig von A's Halse freizuhalten. A wurde wegen Verstoßes gegen Regel 10 disqualifiziert, da es sich als Boot mit Wind von Backbord nicht freigehalten hat. A ging mit der Begründung in die Berufung, dass es durch die Handlungen von B zu dem Verstoß gegen Regel 10 gezwungen wurde. Das Schiedsgericht machte zu der Berufung den Kommentar, dass sowohl die Halse von A und die Kollision dadurch bedingt waren, dass B sich nicht frei hielt, während beide Boote noch Wind von Steuerbord hatten.

Entscheidung
Die Boote passierten nahe der Uferlinie, die ein Hindernis und auch ein ausgedehntes Hindernis war. Deshalb galten die Bedingungen von Regel 19. Da die Boote jedoch nicht überlappten, galt keine der beiden Teile von Regel 19, die den Booten irgendwelche Verpflichtungen auferlegen (Regel 19.2(b) und 19.2(c)) für die Boote. Als B klar achteraus von A war, musste es sich wegen Regel 12 frei halten, hat dies aber nicht getan. Sein Regelverstoß geschah vor der Berührung zu dem Zeitpunkt als A gerade erst hätte "Ausweichmaßnahmen ergreifen" müssen (Siehe Definition Frei halten). Als B A berührte, verstieß es auch gegen Regel 14. Da es aber zu diesem Zeitpunkt Wegerecht nach Regel 10 hatte, wird es nicht nach Regel 14 bestraft, da es zu keinem Schaden oder Verletzung kam. Nach der Halse wurde A ausweichpflichtig auf Grund von Regel 10, auch wenn diese Halse unfreiwillig war. Sie machte diesen Regelverstoß aber nur weil B´s Verstoß gegen Regel 12 es ihm unmöglich machte sich freizuhalten. A verstieß nicht gegen Regel 14, da es für es keine vernünftige Möglichkeit gab, die Berührung zu vermeiden. Aus diesem Grund wird B wegen Verstoßes gegen Regel 12 disqualifiziert und A nach Regel 64.1(c) für den Verstoß gegen Regel 10 entlastet. Der Berufung von A wird stattgegeben und es wird wieder eingesetzt.

RYA 1974/3