CASE 36  

Regel 49.2 Position der Besatzung

Position von Besatzungsmitgliedern in Bezug auf die Seereling

Zusammenfassung des Falles
Das Mitglied einer am Wind segelnden Hochseeyacht stand bei zwei Gelegenheiten mehrere Minuten mit den Füßen bei den Wanten an Deck, wobei die Beine die Innenseite der Seereling berührten und ein Teil des aufgerichteten Körpers befand sich außerhalb eines Lotes auf den obersten Seerelingsdraht. Das Boot wurde wegen Verstoßes gegen Regel 49.2 disqualifiziert und ging in die Berufung.

Entscheidung
Die Berufung wird zurückgewiesen. Um die Regel zu erläutern zeigt die Abbildung verschiedene Positionen der Mannschaft. Die Positionen in den Abbildungen 1, 2 und 3 verstoßen nicht gegen die Regel, Position 5 und 6 sind nicht erlaubt. Bei einem Boot, das mit nur einem Reelingsdraht asgerüstet ist, verstößt es in Position 4 gegen die Regel. Ist das Boot mit zwei Relingsdrähten ausgerüstet, kann sich ein Mannschaftsmitglied mit dem Gesicht nach außen auf das Deck setzen, dass der untere Draht vor und der obere Draht hinter dem Körper verläuft ohne dass dabei die Regel verletzt wird, wie in Position 4 gezeigt wird und verstößt dann nicht gegen die Regel.

USSA 1976/194