CASE 102   

Regel 62.2 Wiedergutmachung

Wenn ein Boot Wiedergutmachung für einen Vorfall in der Wettfahrt beantragt, der seine Wertung in einer Wettfahrt und in einer Serie betrifft, ist die Frist zur Einreichung dieses Antrags die Protestfrist der Wettfahrt und nicht die Protestfrist, die auf dem Aushang des Gesamtergebnisses basiert.

Zusammenfassung des Falles
Scruples verlangte Wiedergutmachung am Ende einer aus acht Wettfahrten bestehenden Serie für einen Vorfall in der 5. Wettfahrt, die drei Wochen vorher ausgesegelt wurde. Das Schiedsgericht erklärte den Antrag als ungültig, da er erst nach Ablauf der Protestzeit eingegangen sei. Scruples ging mit der Begründung in die Berufung, dass es noch nicht das Ende der Wettfahrtserie gewesen ist und der Aushang der Ergebnisse der Grund dafür war, dass sie bemerkte, dass ihre Wertung in der fünften Wettfahrt ihre Endwertung beeinflusst hat. Deshalb ergebe sich die Frist für die Einreichung des Antrags auf Wiedergutmachung erst nach dem Ende der Serie aus dem Zeitpunkt des Aushangs der Ergebnisse.

Entscheidung
Scruples Berufung wird abgewiesen. Ihr Antrag auf Wiedergutmachung war nicht gültig. Der Vorfall, der ihre Wertung beeinflusst hat, war in der 5. Wettfahrt und deshalb ist die Frist für die Einreichung des Antrags auf Wiedergutmachung die Protestfrist für diese Wettfahrt (Siehe Regel 62.2). Der Vorfall, der seine Wertung in der Serie beeinflusste wurde nur durch seine Wertung in der 5.Wettfahrt beeinflusst und deshalb war die Frist für den Antrag auf Wiedergutmachung die Frist die für diese Wettfahrt galt.

RYA 2001/9