Regel 64.1 Strafen und Entlastung
Regel 85 Verbindlichkeit der Regeln
Eine Wettfahrtleitung kann die Entscheidung eines Schiedsgerichts nicht ändern oder deren Durchführung verweigern, einschließlich einer Entscheidung, die auf Grund eines Berichts einer für Vermessung zuständigen Stelle getroffen wurde.
Angenommene Tatsachen
Die Wettfahrtleitung protestierte gegen mehrere Boote nach Regel 60.2 wegen
Mängeln in der Vermessung. Das Schiedsgericht entschied nach einer Verhandlung,
dass es der Überzeugung sei, dass begründete Zweifel an der Auslegung
und Anwendung der relevanten Klassenbestimmungen bestehen. Gemäß
Regel 64.3(b) trug es den Vorgang der Klassenvereinigung vor, die zur Beantwortung
solcher Fragen zuständig war. Die Klassenvereinigung antwortet in ihrem
Bericht, dass alle betroffenen Boote gegen die Klassenbestimmung verstoßen.
Das Schiedsgerecht erkennt diese Stellungnahme an und disqualifiziert diese
Boote. Die Wettfahrtleitung verweigert die Durchführung dieser Entscheidung
mit der Begründung, sie sei aus einer Reihe von Gründen nicht fair.
Frage
Ist die Wettfahrtleitung berechtigt, Entscheidungen eines Schiedsgerichts abzuändern
bzw. deren Durchführung zu verweigern unabhängig davon, ob die Entscheidung
auf einem Bericht gemäß Regel 64.3(b) beruht oder nicht? Trifft dies
nicht zu, wer kann dann welche Maßnahmen ergreifen?
Antwort
Regel 85 besagt, dass die Wettfahrtleitung sich an die Regel halten muss.
Die Wettfahrtleitung hat keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber einem Schiedsgericht
und ist nicht berechtigt, eine Entscheidung des Schiedsgerichts abzuändern
oder nicht durchzuführen. Regel 64.1(a) legt fest, dass die Entscheidung
eines Schiedsgerichts, jemanden zu bestrafen, durchgeführt werden muss.
In diesem Fall ist die Wettfahrtleitung und jedes Boot, gegen das die Wettfahrtleitung
protestiert hat, Protestpartei. Nach Regel 66 hat eine Protestpartei das Recht,
eine Verhandlung wieder aufzunehmen mit der Begründung, dass das Schiedsgericht
einen entscheidenden Fehler gemacht hat oder dass wesentliche neue Erkenntnisse
vorliegen. Ebenso kann nach Regel 70.1 eine Protestpartei gegen die Entscheidung
des Schiedsgerichts oder die Verhandlungsführung Berufung einlegen.
RYA 1984/16