Regel 28.1 Absegeln der Bahn
Regel 32.1 Abkürzung oder Abbruch nach dem Start
Regel 64.1(c) Entscheidungen: Strafen und Entlastung
Regel A5, Wertungen, die von der Wettfahrtleitung festgelegt werden.
Wenn ein Boot eine Regel verletzt und dadurch ein anderes Boot zwingt, eine Bahnmarke zu berühren, so ist das andere Boot dafür zu entlasten. Die Tatsache, dass eine Startbahnmarke aus welchen Gründen auch immer verzogen wurde, befreit ein Boot nicht von der Verpflichtung zu starten. Die Wettfahrtleitung darf nur dann gemäß Regel 32.1(d) abbrechen, wenn die Lageänderung der Bahnmarke direkt die Sicherheit oder Fairness der Wettfahrt beeinflusst.
Zusammenfassung des Falles |
Entscheidung
Obwohl S die Bahnmarke berührte, konnte jedoch nicht von ihm erwartet werden,
vorauszusehen, wie sich die Bahnmarke bewegt nachdem das andere Boot sie berührt
hatte. Deshalb ist S in Übereinstimmung mit Regel 64.1(c) nicht wegen der
Bojenberührung zu bestrafen, da der Regelverstoß von P ausschlaggebend
dafür war dass die Bahnmarke S berührte. S hätte jedoch umdrehen
und in Übereinstimmung mit Regel 28.1 starten können. Die Tatsache,
dass sich die Startbahnmarke bewegt hat entbindet es nicht von der Verpflichtung
zu starten. Da S nicht den Regeln gemäß gestartet ist, hat die Wettfahrtleitung
es zu Recht DNS gewertet (Siehe Regel A5). Regel 32.1(e) verdeutlicht, dass
das entscheidende Kriterium für den Abbruch einer Wettfahrt für einige
Gründe ist, ob die Sicherheit oder Fairness des Wettbewerbs nachteilig
beeinträchtigt wurde. Der letzte Satz von Regel 32.1 und die Verwendung
des Wortes "Wettbewerb" in Regel 32.1(e) bedeutet, dass die Benachteiligung
alle beteiligten Boote betreffen sollte. Regeln 32.1(a), (b), (c) und (d) geben
Beispiele für Gründe, die den Abbruch einer Wettfahrt rechtfertigen,
Regel 32.1(e) bedeutet, dass es auch andere Gründe geben kann. Im vorliegenden
Fall rechtfertigt die unerwartete Bewegung der Bahnmarke auf Grund dessen, dass
sie von P überfahren wurde, nicht den Abbruch der Wettfahrt. In der Tat
ändert sich die genaue Position einer Bahnmarke häufig und gewöhnlich
ist der Wechsel durch Wind, Strom, Wellen oder durch das Berühren durch
Boote bedingt, selbst dann, wenn der Anker hält. Solche Bewegungen sind
ein Risiko, dass die Teilnehmer hinnehmen müssen und sie sind kein Grund
eine Wettfahrt abzubrechen.
ARYF 1971