CASE 68  

Regel 62.1 Wiedergutmachung
Definition In der Wettfahrt

Versäumt es die Wettfahrtleitung, die Ungültigkeit eines Messbriefes festzustellen, so hat deshalb kein Boot Anspruch auf Wiedergutmachung. Ein Boot, das eventuell eine Regel verletzt hat und die Wettfahrt fortsetzt, behält alle Rechte nach Teil 2 und das Recht zum Protest oder zur Berufung, auch wenn sie später disqualifiziert wird.

Zusammenfassung des Falles
In einer Langstreckenwettfahrt protestierte Boot A gegen Boot B wegen eines Verstoßes gegen eine Regel aus Teil 2 und B wurde disqualifiziert.
B beantragte aus folgenden Gründen Wiedergutmachung. Bei der Schiedsgerichtsverhandlung einer früheren Regatta hat sich herausgestellt, dass A versäumt hatte, seinen Messbrief verlängern zu lassen und es sei deshalb nicht berechtigt, an der Langstreckenwettfahrt teilzunehmen. B folgerte, da A zum Zeitpunkt der Meldung nicht berechtigt war teilzunehmen, war es ein nicht in der Wettfahrt befindliches Boot. Aus diesem Grund hatte B keine Veranlassung, eine Strafe anzunehmen oder aufzugeben und A hatte auch kein Recht nach Regel 60.1 zu protestieren.
Das Schiedsgericht wies den Antrag auf Wiedergutmachung mit der Begründung ab, dass die Ungültigkeit des Messbriefes nichts daran ändere, dass sich A entsprechend der Definition in der Wettfahrt befand und deshalb sämtliche Rechte des Teils 2 der Wettfahrtregeln hatte und auch sein Recht zu protestieren nach Regel 60.1. B ging in die Berufung.

Entscheidung
Die Berufung wurde abgewiesen. Das Versäumnis des Wettfahrtausschusses, die Ungültigkeit des Messbriefes von A festzustellen und seine Meldung abzulehnen, stellt keine Unterlassung dar, durch die B im Sinne der Regel 62.1(a) in seiner Zieldurchgangsposition wesentlich verschlechtert wurde. Das Schiedsgericht hat deshalb zu Recht eine Wiedergutmachung verweigert. A war vor seinem Vorbereitungssignal ein Boot, das "an einer Wettfahrt teilnehmen wollte" und befand sich danach in der Wettfahrt. Die Regeln des Teils 2 galten für es und alle anderen teilnehmenden Boote. Die Grundsätze sportlichen Verhaltens verpflichten ein Boot aufzugeben oder eine Strafe anzunehmen, wenn es erkennt, dass es eine Regel verletzt hat. Wenn es aber trotzdem die Wettfahrt fortsetzt, behält es seine Rechte nach Teil 2, auch das Recht zum Protest und zur Berufung. Die Regeln von Teil 2 sollen die Rechte zwischen allen Booten festlegen, die an einer Wettfahrt teilnehmen wollen oder teilnehmen, egal ob eines der Boote wegen eines vorausgehenden Regelverstoßes später aus irgendwelchen Gründen ausgeschlossen wird.

CYA 1978/40