Regel 44.2 Ein-Drehung- und
Zwei-Drehungen-Strafe
Regel D2.1(c) Proteste und
Entlastungen
Regel D2.2(c) Wettfahrten mit
Bahnschiedsrichtern: Beschreibung der Strafen
Regel D2.2(d)(2) Durch
Bahnschiedsrichter veranlasste Strafen
Beim Start einer Wettfahrt ist Boot A OCS und hat gerade eine Zwei-Drehungen-Strafe auferlegt bekommen. A fällt unverzüglich ab, halst und wendet und segelt dann zur Backbord seitigen Begrenzungsboje der Startlinie bevor es erneut abfällt, um die Bahnmarke halst und dann wendet.
Frage 1
Hat A die Bedingungen von Regel D2.2(c) erfüllt?
Antwort 1
Nein. Regel 44 2 verlangt von A, dass es sofort zwei Drehungen in
derselben Richtung machen muss. Indem es nach der ersten Drehung
unterbricht und woanders hin segelt, hat A sich nicht sofort
entlastet, wie es durch Regel 44.2 gefordert wird.
Frage 2
Was sollten die Bahnschiedsrichter unternehmen?
Antwort 2
Boot A hat es versäumt die Strafe in Übereinstimmung mit
Regel 44.2 auszuführen. Deshalb hat es die Bedingungen von Regel D2.2(c)
nicht erfüllt. Die Bahnschiedsrichter sollten jetzt nach Regel
D2.2(d)(2) handeln und eine Strafe ohne den Protest eines anderen
Bootes auferlegen. In diesem Fall ist es angebracht, das zu tun und A
mit einer oder zwei Drehungen (wie es den Umständen angemessen
ist) zu bestrafen indem sie eine rote Flagge zeigen, das Boot
identifizieren und "Eine-Drehung" oder "Zwei-Drehungen" rufen.
Frage 3
Wäre das Vorgehen dasselbe, wenn A die Strafe nicht durch die
Bahnschiedsrichter bekommen hätte sondern vielmehr versucht hat
freiwillig eine Strafe auszuführen, diese Strafe aber nicht in Einklang
mit Regel D2.1(c) stand?
Antwort 3
Nein. Regel D2.2(d) gilt nicht, wenn ein Boot freiwillig eine Strafe
ausführt (im Allgemeinen eine Drehung und kein Signal
der Bahnschiedsrichter), die nicht in Einklang mit Regel D2.1(c)
steht. In einem
solchen Fall sollen die Bahnschiedsrichter keine weitere Handlung
vornehmen, sofern nicht das andere Boot eine Entscheidung fordert. Wenn
das andere Boot eine Entscheidung fordert, müssen die
Bahnschiedsrichter in Übereinstimmung mit Regel D2.2(b) handeln
und jedes Boot bestrafen, das ihrer Überzeugung nach im
ursprünglichen Vorfall eine Regel verletzt hat. Da sich kein
Boot in Übereinstimmung mit Regel D2.1(c) entlastet hat, wird die
Strafe eine Zwei-Drehungen-Strafe sein.