CASE 49  

Regel 19.2(b), Raum zum Passieren eines Hindernisses: Raum geben am Hindernis
Regel 63.3 Verhandlung: Recht auf Anwesenheit
Regel 64.1(c) Entscheidung: Strafen und Entlastung

Betreffen zwei Proteste denselben oder eng zusammenhängende Vorfälle, so empfiehlt es sich, beide Proteste in Anwesenheit von allen beteiligten Booten zu verhandeln.

Zusammenfassung des Falles
Bei mäßig bewegter bis grober See und kräftigem Wind segelte S auf seinem richtigen Kurs mit Wind von Steuerbord am Wind auf PW und PL zu, die einander überlappend auf einem tiefen Raumkurs mit Wind von Backbord einen anderen Bahnschenkel segelten. Die Riggs von PW und S berührten sich, obwohl S anluvte, um sich freizuhalten. Es gab aber keinen Schaden oder Verletzung.
Aus diesem Vorfall ergaben sich zwei Proteste, die getrennt verhandelt wurden. Im ersten Protest von S gegen PW wurde PW wegen Verstoßes gegen Regel 10 disqualifiziert, wobei PL in der Sachverhaltsfeststellung nicht erwähnt wurde. Im zweiten Protest von PW gegen PL, der später verhandelt wurde, erklärte PL, dass es erkannte, dass S auf Kollisionskurs mit PW und PL war und dass PW wahrscheinlich Raum von PL benötigt um einen möglichen ernsthaften Zusammenstoß zu vermeiden und dass sich die Situation sehr schnell entwickelte. PL wurde nach Regel 19.2(b) disqualifiziert, weil es PW nicht ausreichend Raum zwischen sich und S gegeben hat, um sich von S, das als Hindernis galt, freizuhalten. PW ging in die Berufung gegen Entscheidung des Schiedsgerichts, es nach Regel 10 zu disqualifizieren.

Entscheidung
In solchen Fällen sollten beide Proteste in Anwesenheit aller Protestparteien gemeinsam behandelt werden. Dies stellt sicher, dass alle sämtliche dem Schiedsgericht vorgelegten Zeugenaussagen zu dem Vorfall hören, wie dies durch Regel 63.3 verlangt wird. Wäre das Schiedsgericht so vorgegangen, hätte es erfahren, dass die Berührung zwischen PW und S erfolgte, weil PW nicht abfallen konnte, da ihm PL den dafür notwendigen Raum nicht gab. PW wäre deshalb in Übereinstimmung mit Regel 64.1(c) von seiner Verletzung der Regel 10 freigesprochen worden.
PW's Berufung wird stattgegeben, es wird von seinem Verstoß gegen Regel 10 entlastet und wieder in die Wertung genommen. PL wurde zu Recht wegen Verstoß gegen Regel 19.2(b) disqualifiziert.

RYA 1981/6