CASE 93   

Regel 15 Wegerecht erlangen
Regel 16.1
Kursänderung
Regel 18.3 (b) Bahnmarken-Raum: Wenden bei Annäherung an eine Bahnmarke
Regel 18.5
Bahnmarken-Raum: Entlastung
Regel 64.1(c) Entscheidung: Strafen und Entlastung
Definitionen Raum

Wenn ein Boot plötzlich luvt, nachdem es eine Überlappung in Lee zu einem anderen Boot hergestellt hat und es gibt keine Möglichkeit für das andere Boot, sich in guter Seemannschaft frei zu halten, dann hat das luvende Boot gegen Regel 15 und 16.1 verstoßen. Das andere Boot hat gegen Regel 11 verstoßen, wird aber dafür nach Regel 64.1(c) entlastet.

Zusammenfassung des Falles
L und W näherten sich der Luvbahnmarke. Als W eine Wende innerhalb des Zone beendete und wieder auf seinem neuen Amwindkurs war, war L direkt hinter W. W´s Kurs war weit genug oberhalb der Anliegelinie um es L zu ermöglichen zwischen W und der Bahnmarke zu passieren. In Position 2 fiel L von einem Punkt direkt hinter W ab und war dabei eine Überlappung in Lee von W zu erreichen. Als die Überlappung begann, luvte L sofort und stieß gegen die Backbordseite von W. Die Boote segelten dann ohne einen weiteren Vorfall um die Bahnmarke. L protestierte gegen W, wurde aber selbst wegen Verstoßes gegen Regel 16.1 disqualifiziert. L ging in die Berufung.

Entscheidung
In Position 1 näherten sich die Boote der Bahnmarke mit Wind von entgegen gesetzter Seite. Als der erste Teil von W´s Rumpf die Zone erreichte, konnte L die Bahnmarke anliegen und W unterlag Regel 13, das es durch den Wind gegangen war, aber noch nicht auf einen Amwind-Kurs abgefallen war. Deshalb begann Regel 18.3 von da an zu gelten. In ihrer Berufung argumentierte L, dass W gegen Regel 18.3(b) verstoßen hat. Diese Regel verlangt von L, dass es Bahnmarken-Raum gibt. Die festgestellten Tatsachen zeigen, dass W´s Kurs weit genug oberhalb der Anliegelinie war um es L zu ermöglichen direkt zur Bahnmarke zu fahren und dort auf seinem richtigen Kurs zu runden. Deshalb verstieß W nicht gegen Regel 18.3(b). In Position 2 hatte W Wegerecht gegenüber L auf Grund von Regel 12. Kurze Zeit später zwischen den Positionen 2 und 3 wurden die Boote überlappend und zu diesem Zeitpunkt erreichte L Wegerecht nach Regel 11 und Regel 15 verlangte von L, dass es Anfangs W Raum zum frei halten gibt. Regel 16.1 galt die ganze Zeit nach Herstellung der Überlappung. L´s Luven, das direkt nach Herstellung der Überlappung erfolgte, beraubte W um den Raum zum frei halten. Sie konnte nichts in guter Seemannschaft tun um sich frei zu halten. Deshalb verstieß L gegen die Regeln 15 und 16.1. L wird nicht nach Regel 18.5 entlastet, da es zu dem Zeitpunkt als es gegen die Regel 15 und 16.1 verstieß, nicht im Bereich des im zustehenden Bahnmarken-Raum war, der ihm von W gegeben wurde. Auf Grund dieser Tatsache ist Regel 18.5 nicht anwendbar. Außerdem segelte es zur Marke und war nicht dabei zu runden, deshalb wäre eine Entlastung für einen Verstoß gegen Regel 15 und 16.1 auch dann nicht anwendbar, wenn es nur den Bahnmarken-Raum genommen hätte, den W im gegeben hat (siehe Regel 18.5(b)). Als L luvte verstieß W unvermeidbar gegen Regel 11, wird aber dafür nach Regel 64.1(c) wegen des Verstoßes von L gegen die Regel 15 und 16.1 entlastet. L wurde überlappendes Leeboot von klar achteraus innerhalb eines Abstands von 2 ihrer Rumpflängen zu W. Deshalb verbot Regel 17 L über seinen richtigen Kurs zu luven. Das Schiedsgericht stellte keine Tatsachen fest ob L höher seinen richtigen Kurs gefahren ist oder nicht. Wenn es das getan hätte, hätte es gegen Regel 17 verstoßen. Es bringt aber nichts, die Fakten zu suchen um diese Frage zu lösen, da L nach Regel 15 und 16.1 disqualifiziert bleibt. Regel 14 wurde durch das Schiedsgericht nicht erörtert. W verletzte Regel 14 nicht, da es ihm nicht vernünftig möglich war, die Berührung zu vermeiden. Durch Verursachen der Berührung verstieß L gegen Regel 14 und würde einer Bestrafung unterliegen, falls es an den Booten einen Schaden oder eine Verletzung gegeben hätte. Da keine Fakten über einen Schaden oder eine Verletzung festgestellt wurden und L wegen Verstoßes gegen Regel 15 und 16.1 disqualifiziert wurde, ist diese Frage ohne Belang.
Aus den oben genannten Gründen wird L´s Berufung zurückgewiesen.

USSA 1998/76